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in der Anmerkung zu P. 2 des Art. 147 vor
gesehene Zuschlag wird nicht erhöhen, wenn der
dort genannte Metallüberzug 25 v. H. des Gesamt
gewichts der Bleche nicht übersteigt. Falls der
Metallüberzug diese Grenzen von 25 v. H. und 10
v. H. übersteigt, unterliegen die in den genannten
Artikeln bezeichneten Metalle und Erzeugnisse den
Zollsätzen oder Zuschlägen, welche für die den
Ueberzug bildenden Metalle im Tarif festgesetzt sind.
Präsentierbretter aus Blech mit gepressten
oder gestanzten Verzierungen — nach Art. 154, P. 1. Ueber-
haupt sollen durch Stanzen ausgeführte Verzierungen kein
Grund sein, um solche Blechfabrikate unter P. 2 dieses Art.
zu bringen (C. 91, N. 23 187).
Für die Photographie bestimmte Eisenblech
plättchen, lackiert und mit einer lichtempfindlichen
Masse gedeckt — nach Art. 154, P. 1 (C. 96, Nr. 12 608).
Fabrikate aus Blech und Eisenblech,
deren Bemalung oder Emaillierung eine Nachahmung von
Marmor, Eichenholz, Nussbaumholz und ähnlichen Materialien
bildet, unterliegen der Verzollung nach Art. 154, P. 1 (C. 03,
Nr. 12 315).
Aus Eisenblech hergestellte Kränze, Blumen,
Früchte und Blätter, die in der Art wie natürliche
Blumen und Blätter gefärbt sind, sowie Teile von Blumen,
Früchten und Blättern, jedoch ohne irgendwelche Verzie
rungen aus anderen Materialien, sind nach Art. 154, P. 1,
des Tarifs einzulassen (C. 03, Nr. 33 581).
Erzeugnisse aus Eisenblech, ohne Ver
zierungen, mit einer dünnen Zelluloidschicht bedeckt, gleich
den Erzeugnissen, die lackiert oder angestrichen sind, — nach
Art. 145, P. 1 (C. 09 Nr. 34 804).
Durch Ukas des Dirigierenden Senats von 1909 unter Nr.
8771 ist die Tarifierung von Fässern aus verzinktem
Eisenblech, in denen Benzol eingeführt ist und die
nach der Art ihrer Herstellung dauernde Behälter für Flüssig
keiten darstellen, also den Charakter einer selbständigen Ware
haben, unabhängig von dem darin eingeführten Benzol, —
nach Art. 154, P. 1, des Tarifs als richtig anerkannt worden
(C. 10, Nr. 36 911).
2. dieselben Waren mit Vergoldung, Malerei
oder anderen Verzierungen, für das Pud .... 9,— R
Eiserne Schatullen, mit Seide ausgestattet
— nach Art. 154, P. 2 (C. 92, Nr. 14 042).
Zeichnungsmuster, die auf Erzeugnissen von
Weissblech oder gewöhnlichem Eisenblech durch Aetzen
oder Streichen mit Farben mit Hilfe von Schablonen her
gestellt sind, stellen Verzierungen dar, die der P. 2 des Art.
164 des Zolltarifs vorsieht (C. 02, Nr. 29 737).
Laut Entscheidung der Tarifkommission vom 28. April
1909, Nr. 197, ist das Anbringen von farbigen Säumen
°der Streifen auf dem allgemeinen anders gefärbten Grunde