Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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in  der  Anmerkung  zu  P.  2  des  Art.  147  vorgesehene ­
  Zuschlag  wird  nicht  erhöhen,  wenn  der
dort  genannte  Metallüberzug  25  v.  H.  des  Gesamtgewichts ­
  der  Bleche  nicht  übersteigt.  Falls  der
Metallüberzug  diese  Grenzen  von  25  v.  H.  und  10
v.  H.  übersteigt,  unterliegen  die  in  den  genannten
Artikeln  bezeichneten  Metalle  und  Erzeugnisse  den
Zollsätzen  oder  Zuschlägen,  welche  für  die  den
Ueberzug  bildenden  Metalle  im  Tarif  festgesetzt  sind.
Präsentierbretter  aus  Blech  mit  gepressten
oder  gestanzten  Verzierungen  —  nach  Art.  154,  P.  1.  Ueberhaupt
  sollen  durch  Stanzen  ausgeführte  Verzierungen  kein
Grund  sein,  um  solche  Blechfabrikate  unter  P.  2  dieses  Art.
zu  bringen  (C.  91,  N.  23  187).
Für  die  Photographie  bestimmte  Eisenblechplättchen, ­
  lackiert  und  mit  einer  lichtempfindlichen
Masse  gedeckt  —  nach  Art.  154,  P.  1  (C.  96,  Nr.  12  608).
Fabrikate  aus  Blech  und  Eisenblech,
deren  Bemalung  oder  Emaillierung  eine  Nachahmung  von
Marmor,  Eichenholz,  Nussbaumholz  und  ähnlichen  Materialien
bildet,  unterliegen  der  Verzollung  nach  Art.  154,  P.  1  (C.  03,
Nr.  12  315).
Aus  Eisenblech  hergestellte  Kränze,  Blumen,
Früchte  und  Blätter,  die  in  der  Art  wie  natürliche
Blumen  und  Blätter  gefärbt  sind,  sowie  Teile  von  Blumen,
Früchten  und  Blättern,  jedoch  ohne  irgendwelche  Verzierungen ­
  aus  anderen  Materialien,  sind  nach  Art.  154,  P.  1,
des  Tarifs  einzulassen  (C.  03,  Nr.  33  581).
Erzeugnisse  aus  Eisenblech,  ohne  Verzierungen, ­
  mit  einer  dünnen  Zelluloidschicht  bedeckt,  gleich
den  Erzeugnissen,  die  lackiert  oder  angestrichen  sind,  —  nach
Art.  145,  P.  1  (C.  09  Nr.  34  804).
Durch  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1909  unter  Nr.
8771  ist  die  Tarifierung  von  Fässern  aus  verzinktem
Eisenblech,  in  denen  Benzol  eingeführt  ist  und  die
nach  der  Art  ihrer  Herstellung  dauernde  Behälter  für  Flüssigkeiten ­
  darstellen,  also  den  Charakter  einer  selbständigen  Ware
haben,  unabhängig  von  dem  darin  eingeführten  Benzol,  —
nach  Art.  154,  P.  1,  des  Tarifs  als  richtig  anerkannt  worden
(C.  10,  Nr.  36  911).
2.  dieselben  Waren  mit  Vergoldung,  Malerei
oder  anderen  Verzierungen,  für  das  Pud  ....  9,—  R
Eiserne  Schatullen,  mit  Seide  ausgestattet
—  nach  Art.  154,  P.  2  (C.  92,  Nr.  14  042).
Zeichnungsmuster,  die  auf  Erzeugnissen  von
Weissblech  oder  gewöhnlichem  Eisenblech  durch  Aetzen
oder  Streichen  mit  Farben  mit  Hilfe  von  Schablonen  hergestellt ­
  sind,  stellen  Verzierungen  dar,  die  der  P.  2  des  Art.
164  des  Zolltarifs  vorsieht  (C.  02,  Nr.  29  737).
Laut  Entscheidung  der  Tarifkommission  vom  28.  April
1909,  Nr.  197,  ist  das  Anbringen  von  farbigen  Säumen
°der  Streifen  auf  dem  allgemeinen  anders  gefärbten  Grunde
            
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