Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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den  betreffenden  Punkten  des  Art.  153  verzollt,  falls
sie  nicht  in  Artikeln  des  russischen  Tarifs  aufgeführt
  sind,  für  die  ein  höherer  Zollsatz  festgesetzt
ist.  Die  Vernickelung  solcher  Gegenstände  begründet
nicht  die  Zuweisung  zu  einem  höheren  Zollsatz.
Bolzen,  Zapfen,  Nieten,  Schlüssellochdeckel  und
Schlüsselrohre  aus  Kupfer  und  Messing  sind  ohne
Einfluss  auf  die  Verzollung  der  Vorhänge-  und
Einsatzschlösser,  an  denen  sie  angebracht  sind.
Schlossteile,  einzeln  eingeführt,  —  nach  den  entsprechenden ­
  Artikeln  des  Tarifs  nach  dem  Material  (C.  88,
Nr.  7696).
Bearbeitete  Eisen  -  und  Stahlfabrikate,
auch  mit  Teilen  aus  Leder  oder  verschiedenen  Stoffen  —  nach
Art.  153  (C.  99,  Nr.  6238).
154.  Blechwaren:
1.  jeder  Art,  auch  aus  Eisenblech,  mit  Lack,
Email,  Zink  und  anderen  gemeinen  Metallen
überzogen,  oder  mit  Farbe  bestrichen,  ausser  den
unter  P.  2  dieses  Artikels  fallenden,  für  das  Pud  5,—  R
Vertragsgemäss:  Aus  154.  Waren  aus  Weissblech:
1.  jeder  Art;  auch  lackierte,  emaillierte,  verzinkte ­
  oder  mit  anderen  unedlen  Metallen  überzogene ­
  Waren  aus  Schwarzblech,  alle  diese  auch
bemalt,  ausser  den  unter  Punkt  2  dieses  Artikels
(154)  fallenden,  für  das  Pud  4L,—  11
Vertragsgemäss:  Anmerkung  zu  P.  1.  Eisernes ­
  Geschirr,  emailliert,  lackiert  und  mit  einer
Deckschicht  überzogen,  wird  nach  diesem  Punkt
verzollt,  auch  wenn  die  Ränder  und  Henkel  mit
einer  anderen  Farbe  als  die  übrige  Fläche  überzogen ­
  sind.
Vertragsgemäss:  Anmerkung  zu  den  Art.  141,
147,  154,  155,  156  und  163.  Die  in  den
Art.  141,  147,  154,  155,  156  und  163  genannten ­
  Metalle  und  Metallerzeugnisse  unterliegen
den  Zollsätzen  dieser  Artikel,  auch  wenn  sie  durch
irgend  ein  Verfahren  (auf  galvanischem  Wege,
durch  Umguss,  durch  ein  Walzverfahren  oder  sonstwie) ­
  einen  Ueberzug  von  gewöhnlichem  Metall  erhalten ­
  haben,  falls  der  Metallüberzug  25  v.  H.
des  Gesamtgewichts  der  in  den  Art.  141,  147,
154,  155  und  156  genannten  Metalle  und  Metallerzeugnisse ­
  und  10  v.  H.  des  Gesamtgewichts  der  in
Art.  163  genannten  Waren  nicht  übersteigt.  Der
            
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