Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Zelt-Sonnenschirme,  angefertigt  aus  einem
eisernen  Stab  nebst  einem  Gestell  und  mit  einfachem  Stoff,
der  im  Verhältnis  zum  Gesamtgewicht  des  Gegenstandes
nur  einen  geringen  Teil  bildet,  überzogen  —  nach  Art.  153
P.  1  (C.  94,  Nr.  17  517).
Gemäss  einem  Beschluss  der  Tarifkommission  vom
23.  März  1906,  Nr.  117,  sind  Maschinengewehre,
nicht  für  den  Handgebrauch,  Lafetten  auf  Rädern  und
Dreifiis.se  dazu,  sowie  Vorrichtungen  zum  Transport  von  Maschinengewehren, ­
  Dreifüssen  und  Patronenkästen  auf  Lasttieren ­
  (Sattelbäume  auf  Scharnieren  mit  Gehänge),  als  vorzugsweise ­
  aus  Eisen  hergestellte  Waren  mit  einem  geringen
Zusatz  von  Kupfer  —  in  den  Maschinengewehren,  und  von
Leder  —  im  Sattelbaum  und  dem  Gehänge  (in  Form  eines
Ueberzugs  der  verzinkten  Eisenteile)  —  nach  Art.  153,  P.  1,
des  Tarifs  zu  verzollen.  (C.  06,  Nr.  9437).
Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1907,  Nr.  8381,  ist
die  Tarifierung  von  Stahl-Schrapnells,  die  der
Bearbeitung  durch  Schlosser  unterzogen  worden  sind,  nach
Art.  153,  P.  1,  des  Tarifs  als  richtig  anerkannt  (C.  09,  Nr.  5962,
P.  23).
Eiserne  Stangen  (rundes  Sorteneisen),  über
6 x / 2  mm  dick,  verzinkt  —  nach  Art.  153,  P.  1  (C.  10,
Nr.  36  911).
Durch  Ukasen  Nr.  8292  vom  Jahre  1909  und  Nr.  105  vom
Jahre  1910  hat  der  Dirigierende  Senat  die  Tarifierung  von
Aufzügen  (Liften),  als  keine  einheitliche  Maschine  darstellend, ­
  nach  dem  für  die  einzelnen  Teile  in  Betracht  kommenden ­
  Artikeln  als  richtig  anerkannt,  und  zw'ar:  die  Winde  —
nach  Art.  167,  P.  1  lit.  a;  die  Taue  —  nach  Art.  156;  die
eisernen  Führungen  sowde  die  Teile  der  Aufzugsplattform  —
nach  Art.  153,  P.  1  (C.  10,  Nr.  36  911).
2.  Vorhänge-  und  Einsatzschlösser,  ausser
den  kupfernen,  sowie  auch  Schrauben  (für  Holz),

für  das  Pud  6,—  ß
2.  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  6“,—  R

Metalleinfassungen  für  Reisetaschen,  mit
Schlössern  versehen  —  nach  Art.  153,  P.  2  (C.  86,  Nr.  22  637).
Als  Schrauben  im  Sinne  des  Art.  153,  P.  2,  sind  nur
Schrauben  zu  behandeln,  die  zum  Verbinden  von  verschiedenen
Teilen  von  Gegenständen  dienen;  alle  übrigen  Erzeugnisse
mit  Schraubengewinde  sind  nach  den  entsprechenden  Artikeln
des  Tarifs  nach  Massgabe  der  Beschaffenheit  des  Materials  zu
verzollen  (C.  99,  Nr.  20  248).
Schlüssel,  zusammen  mit  den  Schlössern
eingeführt,  sind - ,  auch  w r enn  sie  von  den  Schlössern
gesondert  verpackt  sind,  als  mit  den  Schlössern  eine  einheitliche ­
  Vorrichtung  zum  Verschliessen  bildend,  zusammen  mit
den  Schlössern  —  nach  Art.  153,  P.  2,  einzulassen  (C.  10,
Nr.  36  911.)
Vertragsgemäss:  Anmerkung.  Alle  eisernen  und
stählernen  Bau-  und  Möbelbeschläge  werden  nach
            
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