Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Eisendrahtgewebe  mit  Leinölfirnis
überzogen  —  nach  Art.  156,  P.  1  lit.  a,  wie  Erzeugnisse  aus
Eisendraht  (C.  92,  Nr.  14  042).
Stahlplanchetten  für  Korsets,  mm
und  weniger  breit,  mit  Baumwollgewebe  oder  Leder  überzogen
—  nach  Art.  156,  P.  1  lit.  a  (C.  94,  Nr.  21  903).
Eisendraht  und  Stahldrahtgewebe  aller
Art  —  nach  Art.  156,  P.  1  lit.  a  (C.  94,  Nr.  21  903).
b)  Drahtnägel,  geschnittene  Nägel;  Hufnägel; ­
  Nieten,  Splinte  und  Wirbel  für
Klaviere;  Nägel  aus  schmiedbarem  Guss;

Stacheldraht  für  Einzäunungen,  für  das
Pud  4,—  R
Nieten  und  Splinte  aus  Eisen  —  hach

Art.  156,  P.  1  lit.  b,  aber  nur  in  dem  Falle,  wenn  sie  aus  Eisendraht ­
  angefertigt  sind  (C.  92,  Nr.  14  043).
c)  Eisen-  und  Stahldraht  (auch  verzinnt
und  verzinkt),  mit  Gespinststoffen  oder
Guttapercha  überzogen;  Seile  und  Trossen
aus  Stahl-  und  Eisendraht:
«)  in  ihrer  Zusammensetzung  keinen
Draht  unter  1  mm  Stärke  enthaltend,

für  das  Pud  5,60  R
ß)  in  ihrer  Zusammensetzung  Draht  unter
1  mm  Stärke  enthaltend,  für  das  Pud  7,—  R
d)  Kratzen  und  Kratzenbänder:
a)  jeder  Art,  ausser  den  weiter  unten
genannten,  für  das  Pud  6,60  R
ß)  auf  mit  Kautschuk  getränkten  Geweben ­
  gearbeitet,  ohne  Filz,  für  das
Pud  9,50  R
d)  Vertragsgemäss:  Kratzen  und  Kratzenbänder ­
  jeder  Art,  für  das  Pud  ....  4,80  R

Vertragsgemäss:  Anmerkung.  Stecknadeln  aus
Eisen  oder  Stahl,  nicht  zum  Schmuck  bestimmt,
auch  mit  Köpfen  aus  Metall  oder  mit  kugelförmigen
Köpfen  aus  schwarzem,  einfarbigem  oder  marmoriertem ­
  Glas,  werden,  sofern  sie  nicht  unter  den  für
künstliche  Steine  vorgesehenen  Tarifartikel  fallen,
loie  Waren  aus  Eisen-  oder  Stahldraht  nach  Art.  156
P.  1  des  Tarif  es  verzollt,  wenn  ihre  Länge  einschliesslich ­
  des  Kopfes  2 1 / 2  russische  Zoll  (6,35  cm)
nicht  übersteigt,  und  wenn  sie  den  den  Zollämtern
übersandten  Mustersammlungen  entsprechen.
            
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