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Ketten aus Eisendraht, die der Schlosserbearbeitung
unterzogen wurden, oder auch nicht — nach
Art. 156, P. 1 (C. 87, Nr. 2658).
2. aus Kupfer, Kupferlegierungen und allen
im Art. 143 genannten Metallen und Metalllegierungen:
a) jeder Art, ausser den besonders genannten,
für das Pud
Nägel aus Kupferdraht — nach Art. 156, P. 2
lit. a (C. 92, Nr. 14 043).
Karden und Kardenbänder aus Kupferdraht
— nach Art. 156, P. 2 lit. a (C. 94, Nr. 21 903).
Schrauben für Holz aus Kupferdraht — nach Art.
156, P. 2 lit. a (C. 99, Nr. 6238).
b) Drahtgewebe, angefertigt aus Draht mit
einem Durchmesser:
«) von 1 bis einschliesslich 0,2 mm, für
das Pud
ß) von weniger als 0,2 mm, für das Pud
Gewebe, die ausschliesslich aus kupferner, nicht vergoldeter
und nicht versilberter Lametta hergestellt sind,
— nach Art. 156, P. 2 lit. b (C. 01, Nr. 9335).
c) Draht (auch in Form eines Bündelchens
oder Seils), mit Gespinststoffen, Guttapercha,
Kautschuk oder anderen gemeinen
Materialien überzogen, mit einem
Durchmesser der einzelnen Drähte:
a) von 0,2 mm und darüber, für das Pud
ß) von weniger als 0,2 mm, für das Pud
Metallische Elektrizitätsleiter, ein Bündel
von Kupferdrähten darstellend, wobei jeder einzelne Draht
mit Faserstoffen überzogen, das ganze Bündel aber mit einer
Schicht geteerten Gewebes, einer Schicht dünner Zinnfolie
und von aussen mit einem baumwollenen Geflecht überzogen ist,
stellen in Ermangelung einer festen metallischen Bedeckung
(Panzer) keine Kabel dar und sind daher nach Art. 156, P. 2
lit. c, des Tarifs zu verzollen. Zur Bestätigung des C. 93,
Nr. 11 146, vergl. unter Art. 156, P. 3 (C. 10, Nr. 36 911).
Anmerkung. Draht und Drahtwaren
jeder Art, mit Seide, auch gemischt mit anderen
Gespinststoffen, überzogen, werden nach den entsprechenden
Punkten dieses Artikels mit einem
Zuschlag von 50 v. H. verzollt.
Erzeugnisse, die aus Draht oder Stangen,
die in den Punkt 2 lit. a des Tarifartikels 155 hineingehören,
11,25 R
16,20 R
17,70 R
16,20 R
17,70 II