Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Zubehör  nur  Bestandteile  der  Waffen  selbst  als
zu  ihm  gehörig  gerechnet  werden  können,  hat  die  besondere
Tarifkommission  durch  einen  Beschluss  vom  13.  Mai  1908,
Nr.  229,  bestimmt,  die  C.  88,  Nr.  5425,  P.  2,  betreffend  Pulvermasse ­
  und  Patronenzieher;  C.  95,  Nr.  17  888,  P.  3,  betreffend
Pfropfen  aus  grobem  Filz;  und  C.  00,  Nr.  8730  betreffend
Werkzeuge,  die  zur  Neufüllung  von  Patronen  dienen,  aufzuheben, ­
  da  sie  mit  der  angeführten  Erläuterung  des  Senats
nicht  übereinstimmen  (C.  08,  Nr.  15  993).
Nach  einer  Mitteilung  des  Polizeidepartements  ist  von
den  Zollämtern  beim  Einlass  von  J  agdwaffen  verschieden ­
  verfahren  worden,  indem  die  einen  dreiläufige
Flinten,  bei  denen  zwei  Läufe  glatt  und  nur  der  dritte  gezogen ­
  ist,  sowie  Büchsflinten  (ein  Lauf  glatt  und  nur  der
dritte  gezogen)  frei  einlassen,  während  andere  die  Vorlegung
eines  Erlaubnisscheins  des  Polizeidepartements  fordern.
Infolgedessen  ist  zur  Vermeidung  von  Missverständnissen
und  Beschwerden  erklärt  worden,  dass  die  Erlaubnis  des
Ministeriums  des  Innern  zur  Einfuhr  eines  Jagdgewehrs  erforderlich ­
  ist,  sobald  es  auch  nur  einen  gezogenen  Lauf  hat
(C.  09,  Nr.  20  055).
Rapierklingen  —  nach  Art.  159)  C.  09,  Nr.  34804).
Die  Einfuhr  von  Waffen  in  die  Gouvernements  des
Weichselgebiets  und  nach  Kaukasien  geschieht  auf  Grund
von  Erlaubnisscheinen,  die  vom  Warschauer  General-Gouverneur, ­
  bezw.  vom  Kaiserlichen  Statthalter  in  Kaukasien  erteilt
werden  (C.  10,  Nr.  9115).
160.  1.  Sensen,  Mäher  und  Sicheln,  für  das  Pud  3,—  R
1.  Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Für

das  Pud  7,65  R
2.  Strohhäckselmesser,  Schaufeln,  Spaten,
Gabeln,  Harken,  Erdhauen,  Hacken,  Keilhauen,
Spitzhauen,  für  das  Pud  2,10  R
2.  Vertragsgemäss:  Strohhäckselmesser,  Schaufeln, ­
  Spaten,  Gabeln,  Harken,  Erdhauen,  Hacken,
Kreuzhauen  und  Pickel,  für  das  Pud  1,80  R
Vertragsgemäss:  Anmerkung.  Grosse  Gabeln

aller  Art,  wie  z.  B.  Gabeln  zum  Ausheben  von  Rüben,
Mistgabeln  usw.,  werden  nach  diesem  Artikel  verzollt.
Eiserne  Schaufeln,  sowohl  mit  Holzstielen
als  auch  ohne  solche  —  nach  Art.  160  (C.  83,  Nr.  9566).
161.  Handwerkszeug  für  Handwerker,  Künstler,  Fabriken ­
  und  Werkstätten:
1.  Feilen  und  Raspeln,  auch  Kluppen,
Schraubenbohrer  und  Schraubenbacken,  für  das
Pud  .  2,75  R
1.  Vertragsgemäss:  Feilen,  Raspeln,  auch
Kluppen,  Gewindebohrer  und  Schraubenbacken,  für
das  Pud  .  .  .  ;  .  2,50  R

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