Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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zwei  Läufe  glatt,  die  beiden  anderen  aber  gezogen  sind,
ferner  auch  die  Einfuhr  von  Revolver-  und  Pistolenteilen
als  verboten  zu  gelten  habe,  hat  das  Zolldepartement  erklärt,
dass  die  Gewehrabteilung  des  Artilleriekomitees  sieh  dahin
ausgesprochen  hat,  dass  alle  doppel-  und  mehrläufigen
Gewehre,  die  auch  nur  einen  gezogenen  Lauf  haben,  nicht
eingeführt  werden  dürfen.  Ebenso  sind  auch  Revolver  und
Pistolenteile  zu  beanstanden,  da  die  Einfuhr  von  Revolvern
und  Pistolen  verboten  ist.
Die  erwähnten  Gegenstände  sind  demgemäss  nur  gegen
Vorlegung  eines  Erlaubnisscheins  des  Ministeriums  des  Innern
einzulassen  (C.  06,  Nr.  17  357).
Infolge  der  von  einigen  Zollämtern  aufgeworfenen  Frage,
wie  bei  der  Einfuhr  von  automatischen  Gewehren
mit  glattem  Laufe,  System  Browning,  zu  verfahren  ist,  hat
das  Zolldepartement  erklärt,  dass  das  Artilleriekomitee  sich
nicht  für  den  freien  Einlass  dieser  Gewehre  ausgesprochen
hat.  Sie  sind  daher  nur  auf  Grund  eines  besonderen  Erlaubnisscheins ­
  des  Ministeriums  des  Innern  zur  Einfuhr  zuzulassen
(C.  06,  Nr.  27  942).
Auf  Grund  eines  Gutachtens  des  Polizeidepartements
und  der  Hauptartillerieverwaltung  hat  das  Zolldepartement
erläutert,  dass  glattläufige  Gewehre  des  Systems
Montechristo  zu  den  Jagdflinten  zu  rechnen  und  als  solche
nach  Massgabe  der  Anmerkung  zu  Art.  554  des  Zollustaws
einzulassen  sind  (0.  07,  Nr.  604).
Gemäss  Gutachten  des  Polizeidepartements  und  der
Hauptartillerieverwaltung  darf  Zubehör  zu  Revolvern
und  Pistolen  (Ladestöcke,  Kugelgiessmaschinen  u.  dergl.)
nur  nach  Massgabe  des  Art.  II  des  Gesetzes  vom  24.  November ­
  1905  über  die  Aufbewahrung  und  den  Verkauf  von
Schusswaffen,  d.  h.  nur  mit  Genehmigung  des  Ministeriums
des  Innern  aus  den  Zollämtern  abgelassen  werden  (C.  07,
Nr.  3613).
Die  aus  dem  Ausland  und  aus  Finland  eingeführten
automatischen  glattläufigen  Gewehre,  System
Winchester,  sind  nach  Massgabe  der  Anmerkung  zu  Art.  554
des  Zollreglements,  d.  h.  mit  Genehmigung  der  höchsten  örtlichen ­
  Verwaltungsbehörde  einzulassen  (C.  07,  Nr.  12  067).
Das  Zolldepartement  hat  dem  Zollressort  erläutert,  dass
im  Interesse  der  Waffenempfänger,  welche  im  Besitze  von
Erlaubnisscheinen  der  zuständigen  Behörden  sind,  das  durch
den  §  14  der  vom  Finanzminister  am  9.  September  1904
bestätigten  Postinstruktion  vorgeschriebene  Verfahren  (Auslieferung ­
  der  Postpakete  durch  die  Postanstalten  nach  Vorweisung ­
  der  entsprechenden  Erlaubnisscheine)  nicht  nur  auf
Postpaketsendungen  mit  Jagdwaffen,  sondern  auch  auf  diejenigen ­
  Sendungen  angewandt  werden  muss,  welche  Waffen
enthalten,  die  auf  Grund  von  besonderen,  durch  das  Gesetz
vom  24.  November  1905  eingeführten  Erlaubnisscheinen  eingelassen ­
  werden  (C.  08,  Nr.  12  860).
Mit  Rücksicht  auf  den  Ukas  des  Dirigierenden  Senats
von  1905,  Nr.  4799,  wonach  Bleikugeln  nicht  unter  Art.  159
des  Tarifs  fallen,  weil  sie  keine  Bestandteile  von  Feuerwaffen
darstellen,  und  der  Art.  159  des  Tarifs  in  dem  Sinne  auszulegen ­
  ist,  dass  ausser  Waffen  und  besonders  genanntem
            
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