Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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3.  Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Für
das  Pud  i } 80  R
Tischgabeln,  vernickelt  oder  in  anderer  Weise  bearbeitet ­
  —  nach  den  entsprechenden  Punkten  des  Art.  158,
nach  der  Qualität  der  Einfassung  (C.  87,  Nr.  10  437).
Stählerne  Tischmesser  mit  silbernen  Griffen,
getrennt  eingeführt:  die  Messerklingen  —  nach  Art.  158,  die
silbernen  Griffe  aber  —  nach  Art.  148,  P.  4,  gemäss  der  Anm.
zu  Art.  158  (C.  87,  Nr.  13  444).
Die  im  Art.  158  aufgeführte  Messer  ware  ist  unabhängig ­
  von  ihrer  Bestimmung  nach  den  entsprechenden
Punkten  dieses  Artikels  durchzulassen  (C.  97,  Nr.  27  010).
Dieses  Cirkular  berührt  nicht  die  Cirkulare  von  1891,  Nr.
20  996,  P.  14,  und  von  1894,  Nr.  8962,  P.  5,  und  Nr.  17  517,
P.  12,  über  Gartenscheren,  Metallscheren  und  Schneiderscheren, ­
  die  ihre  Geltung  behalten  (C.  98,  Nr.  6464).  Vergl.
unter  Artikel  161.
159.  Blanke  Waffen,  Säbel-  und  alle  anderen  Klingen:
Handfeuerwaffen,  ausser  den  für  die  Einfuhr  verbotenen; ­
  Zubehör  aller  Art  zu  Feuerwaffen;  Hülsen,
Patronen  und  Zündhütchen  geladen  oder  nicht,
für  das  Pud  43,20  R
Anmerkung.  Feuerwaffen,  in  Kästen  und
Futteralen  mit  Zubehör  eingeführt,  werden  zusammen ­
  mit  dem  Gewicht  dieser  Behälter  und  der
Zubehörteile  verzollt.
Endstücke  für  Ladestöeke  zum  Reinigen
der  Flintenläufe  —  nach  Art.  159  (C.  86,  Nr.  604).
Die  Einfuhr  von  Waffen,  ausser  Jagdwaffen,
sowie  von  Schiesswaffenzubehör  aus  dem  Auslande  und
aus  Finnland  wird  sowohl  für  den  persönlichen  Gebrauch
wis  für  den  Verkauf  verboten,  es  sei  denn,  dass  derjenige,
der  die  Waffen  mitbringt,  oder  die  Handelsfirma,  für  die
sie  bestimmt  sind,  den  zuständigen  Zollstellen  einen  besonderen ­
  Erlaubnisschein  des  Ministeriums  des  Innern  vorlegt ­
  (Gesetz  vom  24.  November  1905.  —  C.  05,  Nr.  26  811).
Jagdwaffen  nebst  Zubehör  werden  nur  auf
Grund  der  Genehmigung  der  höchsten  örtlichen  Verwaltungsbehörde ­
  durchgelassen  (C.  06,  Nr.  4845).
Da  sich  bei  der  Anwendung  des  Gesetzes  vom  24.  November ­
  1905  Zweifel  ergeben  haben,  welche  Waffen  als  Jagd-Waffen
  anzusehen  sind,  so  hat  das  Zolldepartement  auf
Grund  von  Gutachten  des  Polizeidepartements  und  der
Waffenabteilung  des  Artilleriekomitees  bekannt  gemacht,
dass  unter  Jagdwaffen,  deren  Einfuhr  in  Russland  gestattet
ist,  Gewehre  mit  glattem  Lauf  zu  verstehen  sind  und  dass
Revolver  und  Pistolen  auf  keinen  Fall  als  Jagdwaffen  angesehen ­
  werden  können  (C.  06,  Nr..  5147).
Maschinengewehre  —  vergl.  Art.  153  (C.  06,
Nr.  9437).
Infolge  der  von  einem  Zollamt  aufgeworfenen  Frage,
ob  die  Einfuhr  des  neuen  gemischten  Typus  von
drei-  und  vierläufigen  Schiessgewehren,  bei  denen
            
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