Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

II. Landwirtschaftliche Maschinen und 
Apparate, die gebraucht werden: a) zur Bereitung 
von Viehfutter; b) zum Pressen von Heu, Flachs, Hanf und 
anderer Faserstoffe; c) zur Bearbeitung von Milch und Milch 
produkten und überhaupt zum Betriebe landwirtschaftlicher 
Gewerbe. Zu dieser Kategorie von Maschinen und Geräten 
sind zu zählen: Kornschroter, Oelkuchenbrecher, Wurzel 
schneider, Häckselmaschinen, Geräte zum Kochen des Vieh 
futters, Pressen für Heu- und Fasermaterial, Separatoren 
oder Butterausscheider, Butterschläger, Butterbearbeiter, 
Obsttrockner, Handmühlen für Mehl, Bienenstöcke und 
andere Vorrichtungen für die Bienenzucht. 
Hierzu erachtet das Departement für nötig, hinzuzu 
fügen, dass später den Zollämtern illustrierte Kataloge land 
wirtschaftlicher Maschinen behufs Anleitung zur Verfügung 
gestellt werden; bis dahin müssen die Zollämter in Zweifels 
fällen Muster oder Zeichnungen der in Frage stehenden 
Waren dem Zolldepartement liefern (C. 94, Nr. 13 611). 
Inkubatoren zum Ausbrüten von Küken 
sind als landwirtschaftliche Apparate — nach 167, P. 4 zu 
verzollen (C. 00, Nr. 20 566). 
Laut Beschluss der Besonderen Tarifkommission von 
1906, Nr. 619, sind nach Art. 167, P. 4, des Zolltarifs als 
Kornschrotmaschinen nur solche Apparate zum 
Zerkleinern des Kornes einzulassen, in denen die zerkleinern 
den Teile aus Metall und nicht aus Stein sind, und als 
Handmühlen nur solche Apparate, die steinerne 
Mühlsteine mit höchstens 14 Zoll Durchmesser und keine 
Vorrichtungen zum mechanischen oder Pferdebetrieb haben 
(C. 07, Nr. 229). 
Das Zolldepartement gibt bekannt, dass in Anbetracht der 
eingetretenen Aenderungen in der Konstruktion von Koch 
apparaten zum Dämpfen von Viehfutter 
und in Uebereinstimmung mit einem Gutachten der Abteilung 
für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Statistik die 
Besondere Tarifkommission durch vorschriftsmässig be 
stätigten Beschluss vom 13. Januar 1909, Nr. 25, bestimmt 
hat; dass Kochapparate zum Dämpfen von Viehfutter, die 
mit den dazugehörigen Dampferzeugern eingehen, nach 
Art. 167, P. 4, des Tarifs eingeführt werden können, wenn 
folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Der Baumgehalt des 
Kochreservoirs darf 36 Kubikfuss (äusserlich gemessen) nicht 
übersteigen. 2. Die Apparate müssen mit einem Deckel versehen 
sein, der zum Hineinlegen und Herausnehmen grösserer 
Mengen Futtermittel eingerichtet ist, wobei die Fläche des 
Deckels mindestens 50 v. H. der Schnittfläche des Koch 
kessels in seinem breitestenTeile betragen muss. 3. Die Apparate 
müssen einen doppelten durchlöcherten Boden zum Ab 
scheiden des kondensierten Wassers oder ein netzartiges 
Mundstück zur gleichmässigen Verteilung des Dampfes oder 
irgendwelche anderen Vorrichtungen für diese Verrichtungen 
haben. Solche zum Betriebe mit Dampferzeugern vorgerich 
teten Kochapparate werden, falls sie den obigen Bedingungen 
genügen, auch dann nach Art. 167, P. 4, eingelassen, wenn sie 
ohne Dampferzeuger eingeführt werden. Ausserdem können 
auch diejenigen Apparate zum Dämpfen des Viehfutters, 
die ihrer Bauart nach keines besonderen Dampferzeugers.
	        
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