Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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LautUkasen  des  Dirigierenden  Senats  von  1908,  Nr.2509  und
Nr.  8668  ist  die  Tarifierung  der  Pressen  und  Hämmer,
womit  die  Bearbeitung  von  Metall  durch  Druck  und  Schlag
ausgeführt  wird,  zu  deren  Bestand  kein  Dampfzylinder  mit
Kolben  gehört,  sondern  die  durch  mechanische  Kraftübertragung ­
  durch  eine  Transmission  getrieben  werden  und  die
in  ihrem  Mechanismus  eine  elastische  Feder  haben,  nach  Art.
167,  P.  1  lit.  c,  des  Tarifs  zu  billigen  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  30).
Eiserne  Maschinen  zum  Zusammendrehen
von  Tauen  aus  Metalldrähten  sind  laut  Ukas  des  Dirigierenden ­
  Senats  von  1908,  Nr.  15  064  richtig  nach  Art.  167,
P.  1  lit.  c  des  Tarifs  verzollt  worden  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  34).
Pneumatische  Hämmer  aller  Art,  die  nicht
nur  aus  den  unmittelbar  mit  Pressluft  arbeitenden  Teilen
bestehen  (Kolben  mit  Stange  und  Hammerbahn),  sondern
auch  Vorrichtungen,  die  an  dem  Hammer  selbst  die  Pressluft
vorbereiten,  sowie  Antriebsmechanismen  haben,  je  nach  dem
Material  —  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  c,  oder  nach  Art.  167,  P.  2.
—  Vergl.  C.  06,  Nr.  6903  und  C.  10,  Nr.  2326  unter  Art.  167,
P.  1  lit.  a  (C.  10,  Nr.  2326).
Typographische  Setz-Giessm  aschinen,
die  das  typographische  Metall  schmelzen  und  ihm  dann
bestimmte  Formen  (Buchstaben)  geben  —  nach  Art.  167,
P.  1  lit.  c  (C.  10,  Nr.  36  911).
Durch  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  Nr.  12  200  vom
Jahre  1910  ist  eine  Beschwerde  wegen  Anwendung  des  Art.
167,  P.  1  lit.  c,  auf  eine  eiserne  Maschine  abgelehnt
worden,  die  in  Maschinenbauanstalten  und  Werkstätten
zur  Erweiterung  von  metallischen  Rauchfängen ­
  Anwendung  findet  und  einen  ziemlich  verwickelten
Apparat  darstellt,  in  dem  durch  Fort-  und  Drehbewegung  der
verschiedenen  Maschinenteile  eine  bestimmte  Art  der  Metallbearbeitung ­
  erzielt  wird,  im  Hinblick  darauf,  dass  unter  dem
in  Art.  161,  P.  2  (um  dessen  Anwendung  der  Kläger  bat)
genannten  Handwerkszeug  nur  Instrumente  einfacher  Bauart ­
  wie  Stemmeisen,  Bohrer,  Meissei  zu  verstehen  sind,  zu
denen  Maschinen  zur  Erweiterung  von  Röhren  nicht  gerechnet
werden  können  (C.  10,  Nr.  36  911).
2.  jeder  Art  aus  Kupfer  und  dessen  Legierungen, ­
  oder  bei  denen  Kupfer  oder  seine  Legierungen ­
  mehr  als  25  v.  H.  des  Gesamtgewichts

ausmachen,  für  das  Pud  9,—  R
2.  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  8,—  R

Pneumatische  Hämmer  aller  Art,  die  nicht
nur  aus  den  unmittelbar  mit  Pressluft  arbeitenden  Teilen
bestehen  (Kolben  mit  Stange  und  Hammerbahn),  sondern
auch  Vorrichtungen,  die  an  dem  Hammer  selbst  die  Pressluft ­
  vorbereiten,  sowie  Antriebsmechanismen  haben,  je  nach
dem  Material  —  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  c,  oder  nach  Art.  167,
P.  2.  —  Vergl.  0.  06,  Nr.  6903  und  C.  10,  Nr.  2326  unter
Art.  167,  P.  1  lit  a  (C.  10,  Nr.  2326).
Hillsehe  Kuppelmuffen,  als  nicht  besonders
genannte  Apparate  —  nach  Art.  167,  P.  1  oder  2,  je  nach
dem  Stoffe  (C.  07,  Nr.  626).
            
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