Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Die Gültigkeitsdauer der Bestimmung 
des P. 6 des Art. 167 ist durch das Gesetz 
vom 19. Dezember a. St. 1910 bis zum 31. März 
a. S t. 1912 festgesetzt worden (C. 10, Nr. 39 320). 
Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1906, Nr. 10 043 
sind Pferderechen, die mit Säevorrichtungen 
(Säekästen) verbunden, aber in ihrer Arbeit von dem Säe 
kasten unabhängig sind, so dass dieser während der Arbeit 
des Bechens fortgenommen werden kann, gesondert von den 
Säekästen einzulassen, wobei die Pferderechen als besonders 
vorgesehene landwirtschaftliche Maschinen — nach Art. 167, 
P. 6; die Säekästen aber als nicht besonders genannte, unvoll 
ständige landwirtschaftliche Maschinen — nach Art. 167, P. 4, 
des Tarifs zu verzollen sind (C. 09, Nr. 5962, P. 25). 
Säemaschinen, kombinierte, für das Korn und 
pulverförmige Düngemittel — s. unter P. 4 des Art. 167 (C. 09, 
Nr. 34 804). 
Pulverisatoren (Zerstäuber) und Blasebälge 
zum Besprengen werden als landwirtschaftliche 
Geräte nach Art. 167, P. 6, zollfrei nur dann durchgelassen, 
wenn die Empfänger den Zollämtern von zuständigen Behörden 
ausgestellte Bescheinigungen darüber vorlegen, dass diese 
Vorrichtungen zur Vernichtung landwirtschaftlicher Schäd 
linge bestimmt sind; fehlen solche Bescheinigungen, so 
werden die erwähnten Vorrichtungen, da sie auch ausserhalb 
der Landwirtschaft Anwendung finden können, je nach dem 
Material, nach. Art. 167, P. 1 lit. b, resp. P. 2 eingelassen 
(C. 09, Nr. 34 804). 
7. Teile von Maschinen und Apparaten, für 
sich eingeführt, ausser den besonders genannten: 
a) aus Kupfer und Kupferlegierungen, oder 
bei denen Kupfer und seine Legierungen 
mehr als 25 v. H. des Gesamtgewichts 
jedes einzelnen Teiles ausmachen, für 
das Pud 
9,— R 
a) Vertragsgemäss: aus Kupfer oder Kupfer 
legierungen, einschliesslich solcher, hei 
denen Kupfer und seine Legierungen 
mehr als 25 v. H. ihres Geivichts aus 
machen, für das Pud S,— Ji 
b) aus Gusseisen, Schmiedeeisen und Stahl, 
auch mit Teilen aus anderen Materialien 
und in Verbindung mit Kupfer im Be 
trage von nicht mehr als 25 v. H. des 
Gewichts jedes einzelnen Teils, für das 
Pud 4,65 R 
h) Vertragsgemäss: aus Gusseisen, Schmiede 
eisen oder Stahl, auch mit Teilen aus 
anderen Stoffen, aber an Kupfer nicht
	        
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