Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

6 
Artikel 15. 
Die deutschen Schiffe, welche nach einem russischen Hafen, und um 
gekehrt die russischen Schiffe, welche nach einem deutschen Hafen kommen, 
nur um dort ihre Ladung zu vervollständigen oder einen Teil derselben zu löschen, 
sollen, vorausgesetzt, dass sie sich nach den Gesetzen und Vorschriften des be 
treffenden Staates richten, den nach einem anderen Hafen desselben oder eines 
anderen Landes bestimmten Teil ihrer Ladung an Bord behalten und ihn wieder 
ausführen können, ohne gehalten zu sein, für diesen Teil ihrer Ladung irgend 
welche Gefälle zu bezahlen ausser den Aufsichtsabgaben, welche übrigens nur 
nach dem für die inländische Schiffahrt bestimmten Satze erhoben werden dürfen 
Artikel 16. 
Von Tonnengeldern und Abfertigungsgebühren sollen in den Häfen eines 
jeden der beiden Länder völlig befreit sein: 
1. die Schiffe, welche von irgend einem Orte mit Ballast ein- und damit 
wieder auslaufen; 
2. die Schiffe, welche aus einem Hafen des einen der beiden Länder nach 
einem oder mehreren Häfen desselben Landes kommen und sich über 
die in einem anderen Hafen desselben Landes bereits erfolgte Zahlung 
jener Abgaben ausweisen können; 
3. die Schiffe, welche freiwillig oder notgedrungen mit Ladung nach einem 
Hafen kommen und ihn, ohne irgendwie Handel betrieben zu haben, 
wieder verlassen. 
Diese Befreiung wird nicht gewährt für Leuchtturm-, Lotsen-, Remor- 
kierungs-, Quarantäne- und sonstige auf dem Schiffskörper lastende Abgaben, 
welche für dem Verkehr dienende Leistungen und Vorkehrungen in gleichem 
Masse von den inländischen und von den Schiffen der meistbegünstigten Nation 
zu entrichten sind. 
Ist das Einlaufen durch Not veranlasst worden, so gelten nicht als Aus 
übung des Handelsbetriebes das zur Ausbesserung des Schiffes erfolgte Löschen 
und Wiedereinladcn der Waren, das Ueberladen auf ein anderes Schiff im Falle 
der Seeuntüchtigkeit des ersten, die zur Verproviantierung der Schiffsmannschaft 
notwendigen Aufwendungen und der Verkauf der beschädigten Waren mit Ge 
nehmigung der Zollverwaltung. 
Artikel 17. 
Wenn ein Schiff eines der vertragschliessenden Teile an den Küsten des 
anderen Teiles strandet oder Schiffbruch leidet, sollen Schiff und Ladung die 
selben Begünstigungen und Befreiungen geniessen, welche die Gesetzgebung 
des betreffenden Landes den eigenen Schiffen in gleicher Lage bewilligt. Es soll 
jederlei Hilfe und Beistand dem Führer und der Mannschaft sowohl für ihre Person 
wie für Schiff und Ladung geleistet werden. 
Die vertragschliessenden Teile kommen ausserdem überein, dass die ge 
borgenen Waren keiner Zollabgabe unterliegen sollen, es sei denn, dass sie in den 
inländischen Verbrauch übergehen. 
Artikel 18. 
Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Strassen, Kanäle, Schleusen, 
Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der 
Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lotsenwesens, der Krane 
und Wageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung 
von Schiffsgütern und dergleichen mehr soll, insoweit die Anlagen oder Anstalten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.