6
Artikel 15.
Die deutschen Schiffe, welche nach einem russischen Hafen, und um
gekehrt die russischen Schiffe, welche nach einem deutschen Hafen kommen,
nur um dort ihre Ladung zu vervollständigen oder einen Teil derselben zu löschen,
sollen, vorausgesetzt, dass sie sich nach den Gesetzen und Vorschriften des be
treffenden Staates richten, den nach einem anderen Hafen desselben oder eines
anderen Landes bestimmten Teil ihrer Ladung an Bord behalten und ihn wieder
ausführen können, ohne gehalten zu sein, für diesen Teil ihrer Ladung irgend
welche Gefälle zu bezahlen ausser den Aufsichtsabgaben, welche übrigens nur
nach dem für die inländische Schiffahrt bestimmten Satze erhoben werden dürfen
Artikel 16.
Von Tonnengeldern und Abfertigungsgebühren sollen in den Häfen eines
jeden der beiden Länder völlig befreit sein:
1. die Schiffe, welche von irgend einem Orte mit Ballast ein- und damit
wieder auslaufen;
2. die Schiffe, welche aus einem Hafen des einen der beiden Länder nach
einem oder mehreren Häfen desselben Landes kommen und sich über
die in einem anderen Hafen desselben Landes bereits erfolgte Zahlung
jener Abgaben ausweisen können;
3. die Schiffe, welche freiwillig oder notgedrungen mit Ladung nach einem
Hafen kommen und ihn, ohne irgendwie Handel betrieben zu haben,
wieder verlassen.
Diese Befreiung wird nicht gewährt für Leuchtturm-, Lotsen-, Remor-
kierungs-, Quarantäne- und sonstige auf dem Schiffskörper lastende Abgaben,
welche für dem Verkehr dienende Leistungen und Vorkehrungen in gleichem
Masse von den inländischen und von den Schiffen der meistbegünstigten Nation
zu entrichten sind.
Ist das Einlaufen durch Not veranlasst worden, so gelten nicht als Aus
übung des Handelsbetriebes das zur Ausbesserung des Schiffes erfolgte Löschen
und Wiedereinladcn der Waren, das Ueberladen auf ein anderes Schiff im Falle
der Seeuntüchtigkeit des ersten, die zur Verproviantierung der Schiffsmannschaft
notwendigen Aufwendungen und der Verkauf der beschädigten Waren mit Ge
nehmigung der Zollverwaltung.
Artikel 17.
Wenn ein Schiff eines der vertragschliessenden Teile an den Küsten des
anderen Teiles strandet oder Schiffbruch leidet, sollen Schiff und Ladung die
selben Begünstigungen und Befreiungen geniessen, welche die Gesetzgebung
des betreffenden Landes den eigenen Schiffen in gleicher Lage bewilligt. Es soll
jederlei Hilfe und Beistand dem Führer und der Mannschaft sowohl für ihre Person
wie für Schiff und Ladung geleistet werden.
Die vertragschliessenden Teile kommen ausserdem überein, dass die ge
borgenen Waren keiner Zollabgabe unterliegen sollen, es sei denn, dass sie in den
inländischen Verbrauch übergehen.
Artikel 18.
Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Strassen, Kanäle, Schleusen,
Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der
Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lotsenwesens, der Krane
und Wageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung
von Schiffsgütern und dergleichen mehr soll, insoweit die Anlagen oder Anstalten