Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Auf Grund der Gesetze vom 1. Juli 1908 und vom 
11. Februar 1910, betreffend Verlängerung der Zollfreiheit 
für die Einfuhr von eisernen Seeschiffen, hat der 
Finanzminister die Geltung der Regeln vom 30. Juni 1898 über 
die zollfreie Einfuhr von Ankern, Ketten und Drahttrossen, 
die aus dem Ausland für die Bedürfnisse der Ausrüstung und 
Takelung von seegehenden Segelschiffen eingeführt werden, 
bis zum 1. Januar 1912 verlängert und bestimmt, dass die 
Cirkulare des Zolldepartements vom 30. September 1898, 
Nr. 20 595, 4. Dezember 1898, Nr. 25 475, 11. Oktober 1899, 
Nr. 21 047, und 4. April 1900, Nr. 7365, betreffend die Be 
dingungen der zollfreien Ablassung obiger Gegenstände, in Kraft 
zu belassen sind (C. 10, Nr. 9764). — Näheres über diese Regeln 
— in dem vom Deutsch-Russischen Verein herausgegebenen 
„Russischen Zollreglement“, Berlin, 1909. 
Boote, in zerlegter Gestalt eingeführt, — nach den 
entsprechenden Artikeln des Tarifs je nach dem Material 
(C. 85, Nr. 1182). 
Baggermaschinen, auf Schiffen aufgestellt und 
montiert, mit den Schiffen zusammen eingeführt — nach 
Art. 175 (C. 85, Nr. 21 358). 
Hinsichtlich der Verzollung im Auslande gebauter 
Schiffe ist auch in Zukunft die bis jetzt bestehende 
Regel zu beobachten, nach der der Schiffskörper nebst den 
auf dem Schiffe aufgestellten Maschinen und der Takelung 
unter Art. 175 fallen; für alle übrigen Gegenstände aber, 
die zwar das Schiffsinventar, aber nicht ausschliessliches 
Schiffszubehör bilden, sondern jederzeit auch die Bedeutung 
eines selbständigen Handelsartikels annehmen können, wie 
z. B. Möbel, Lampen, Spiegel, Uhren, Bilder, Musikinstrumente, 
Toilettengegenstände, Tisch- und Bettwäsche, Wannen, 
Decken, Kissen, Geschirr, Messer, Gaheln, Wagen u. dergl. 
ist der Zoll selbständig nach den entsprechenden Artikeln 
des Tarifs zu erheben; unter den Zollsatz nach Art. 175 fällt 
nur die Takelung des Schiffes, zu der nur für die Navigation 
erforderliche Gegenstände gehören, wie z. B. Anker, Segel, 
Taue, Signallaternen und andere Ausrüstungsgegenstände, 
sowie Vorrichtungen der inneren Ausstattung des Schiffes, 
die mit ihm ein Ganzes bilden und zu selbständigem Ge 
brauch nicht trennbar sind. Es versteht sich von selbst, 
dass alles unabhängig vom Schiff nach den entsprechenden 
Artikeln des Tarifs zu verzollende Inventar bei der De 
klaration unter besonderen Ziffern aufgeführt sein muss 
(C. 86, Nr. 20 473). 
Für die auf russischen und verzollten ausländischen 
Schiffen vorgenommenen Reparaturen, sowie für 
Maschinen, Kessel u. a., durch welche die entsprechenden 
alten Gegenstände ersetzt worden sind, wird der entsprechende 
Zoll erhoben (C. 96, Nr. 17 187). 
Nach der Bestimmung des § 12 der am 6. Februar 1899 
vom Finanzminister bestätigten Instruktion über Aus 
messung der Heizfläche der Dampfkessel auf 
den Dampfschiffen ist der Eigentümer oder der Kommandant 
eines jeden aus dem Auslande ankommenden Dampfschiffes 
bezw. der Bevollmächtigte derselben zwecks Zollentlastung 
gemäss den Punkten 2 und 3 des Art. 175 und Erlegung
	        
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