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Auf Grund der Gesetze vom 1. Juli 1908 und vom
11. Februar 1910, betreffend Verlängerung der Zollfreiheit
für die Einfuhr von eisernen Seeschiffen, hat der
Finanzminister die Geltung der Regeln vom 30. Juni 1898 über
die zollfreie Einfuhr von Ankern, Ketten und Drahttrossen,
die aus dem Ausland für die Bedürfnisse der Ausrüstung und
Takelung von seegehenden Segelschiffen eingeführt werden,
bis zum 1. Januar 1912 verlängert und bestimmt, dass die
Cirkulare des Zolldepartements vom 30. September 1898,
Nr. 20 595, 4. Dezember 1898, Nr. 25 475, 11. Oktober 1899,
Nr. 21 047, und 4. April 1900, Nr. 7365, betreffend die Be
dingungen der zollfreien Ablassung obiger Gegenstände, in Kraft
zu belassen sind (C. 10, Nr. 9764). — Näheres über diese Regeln
— in dem vom Deutsch-Russischen Verein herausgegebenen
„Russischen Zollreglement“, Berlin, 1909.
Boote, in zerlegter Gestalt eingeführt, — nach den
entsprechenden Artikeln des Tarifs je nach dem Material
(C. 85, Nr. 1182).
Baggermaschinen, auf Schiffen aufgestellt und
montiert, mit den Schiffen zusammen eingeführt — nach
Art. 175 (C. 85, Nr. 21 358).
Hinsichtlich der Verzollung im Auslande gebauter
Schiffe ist auch in Zukunft die bis jetzt bestehende
Regel zu beobachten, nach der der Schiffskörper nebst den
auf dem Schiffe aufgestellten Maschinen und der Takelung
unter Art. 175 fallen; für alle übrigen Gegenstände aber,
die zwar das Schiffsinventar, aber nicht ausschliessliches
Schiffszubehör bilden, sondern jederzeit auch die Bedeutung
eines selbständigen Handelsartikels annehmen können, wie
z. B. Möbel, Lampen, Spiegel, Uhren, Bilder, Musikinstrumente,
Toilettengegenstände, Tisch- und Bettwäsche, Wannen,
Decken, Kissen, Geschirr, Messer, Gaheln, Wagen u. dergl.
ist der Zoll selbständig nach den entsprechenden Artikeln
des Tarifs zu erheben; unter den Zollsatz nach Art. 175 fällt
nur die Takelung des Schiffes, zu der nur für die Navigation
erforderliche Gegenstände gehören, wie z. B. Anker, Segel,
Taue, Signallaternen und andere Ausrüstungsgegenstände,
sowie Vorrichtungen der inneren Ausstattung des Schiffes,
die mit ihm ein Ganzes bilden und zu selbständigem Ge
brauch nicht trennbar sind. Es versteht sich von selbst,
dass alles unabhängig vom Schiff nach den entsprechenden
Artikeln des Tarifs zu verzollende Inventar bei der De
klaration unter besonderen Ziffern aufgeführt sein muss
(C. 86, Nr. 20 473).
Für die auf russischen und verzollten ausländischen
Schiffen vorgenommenen Reparaturen, sowie für
Maschinen, Kessel u. a., durch welche die entsprechenden
alten Gegenstände ersetzt worden sind, wird der entsprechende
Zoll erhoben (C. 96, Nr. 17 187).
Nach der Bestimmung des § 12 der am 6. Februar 1899
vom Finanzminister bestätigten Instruktion über Aus
messung der Heizfläche der Dampfkessel auf
den Dampfschiffen ist der Eigentümer oder der Kommandant
eines jeden aus dem Auslande ankommenden Dampfschiffes
bezw. der Bevollmächtigte derselben zwecks Zollentlastung
gemäss den Punkten 2 und 3 des Art. 175 und Erlegung