Full text : Die Einrichtungen der preußischen Landkreise auf dem Gebiete der Kriegswirtschaft

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übergegangen.  Die  Folge  war  flir  die  Kommunalverbände,  Saß  ihre
Tätigkeit  i>m  allgemeinen  nicht  vorschauend  planmäßig  aufgebaut
werden  konnte,  sondern  sich  Stück  für  Stück  ans  kleinen,  als  vorübergehende ­
  Kriegsnotbehelfe  gedachten  einzelnen  Maßnahmen
zu  Einrichtungen  von  mehr  und  mehr  durchgebildeter,  auf  die
Dauer  berechneter  Art  entwickelte.
Irgendwelche  Voraussetzungen  und  Vorbilder  waren  für
diese  Einrichtungen  n  i  ch  t  v  o  r  ha  nd  en.  Denn  wenn  die  Kreisverwaltungen ­
  auch  vor  dem  Kriege  auf  einzelnen  besonderen
Gebieten  eine  teilweise  sehr  bedeutende  und  immer  wachsende
wirtschaftliche  Betätigung  entfaltet  hatten,  so  fehlte  ihnen  doch
jede  Erfahrung  und  Unterlage  für  die  Aufgaben,  die  ihnen  jetzt
erwuchsen.  Plötzlich  und  unvorbereitet  mußten  -die  Kreisverwal-  (
hingen,  von  der  Bundesratsverordnung  vom  25.  Januar  1915
über  die  Bewirtschaftung  des  Brotgetreides  an,  Einrichtungen  aus
dem  Boden  stampfen,  die  wirtschaftliche  und  geschäftliche  Aufgaben
von  größter  Bedeutung  ausüben  sollten.
Man  half  sich,  so  gut  es  ging,  und  in  sehr  verschiedener  Weise.
Je  nachdem,  ob  geeignete  Persönlichkeiten  zu  unmittelbarer  Verwendung ­
  im  Dienste  einer  zu  errichtenden  Kreisstelle  vorhanden
waren,  ob  ferner  der  ansässige  Handel  bereit  und  geeignet  erschien,
sich  der  neuen  Entwicklung  einzuordnen,  ob  endlich  landwirtschaftliche ­
  Genossenschaften  die  Möglichkeit  zur  Heranziehung  zu  bieten
schienen,  wurden  die  mannigfaltigsten  Regelungen  getroffen.  Zeitlich ­
  und  sachlich  stand  hierbei  die  Bewirtschaftung  des  Getreides  an
erster  Stelle.  In  der  Beschlagnahme  zugunsten  des
Kommunalverbandes  liegt  die  wichtigste
Wurzel  der  kriegswirtschaftlichen  Tätigkeit
der  Kreise.
Dabei  trat  bald  eine  Unterscheidung  in  den  Vordergrund,  die
ihre  Bedeutung  dauernd  behalten  hat:  die  Kommunalverbände
erhielten  das  Recht,  unter  Umständen  die  S  e  l  b  st  w  i  r  t  s  ch  a  f  t
mit  Getreide  zu  übernehmen.  Nach  der  gegenwärtig  geltenden
Reichsgetreideordnung  ist  es,  etwas  abweichend  von  der  früheren
Regelung,  so  eingerichtet,  daß  jeder  Kommnnalverband,  dessen
Ernte  an  Brotgetreide  voraussichtlich  zur  Versorgung  seiner  Bevölkerung ­
  bis  zum  15.  Mai  1918  ausreichen  würde,  erklären
konnte,  daß  er  mit  dem  für  ihn  beschlagnahmten  Brotgetreide  bis
zur  Höhe  seines  Anteils  selbst  Wirtschaften  wolle.  Ist  er  dann  von
der  zuständigen  Stelle  als  Selbstwirtschafter  anerkannt  worden,
so  kann  er  selbst  das  ihm  zukommende  Brotgetreide  ausmahlen ­
  lassen.  Weiter  können  selbstwirtschaftende  Kommunal-  »
            
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