Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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ländischer Flachs, Manilahanf, Nesselfasern und 
andere vegetabilische Stoffe, welche Flachs und 
Hanf ersetzen, in rohem Zustande 
Schale von Kokosnüssen — nach Art. 179, 
P. 3 (C. 10, Nr. 520). 
180 1 ). Seide: 
1. Kokons, für das Pud 
2. Seidenabfälle und Enden von Seidenfäden 
jeder Art, ungekämmt, für das Pud 
Seidenabfälle in Form zerrissener Fäden mit 
unbedeutender Beimischung anderer Faserstoffe — nach Art. 
180, P. 2 (C. 94, Nr. 17 517, P. 14). 
Zwischenlage aus Seidenabfällen (Bourret), in 
Bjas-Umschlag oder ohne solchen — nach Art. 180, P. 2 
(C. 94, Nr. 17 517, P. 15). 
3. Seidenwatte oder gekämmte Seidenabfälle, 
gefärbt und ungefärbt, für das Pud 
4. Rohseide oder Grege, für das Pud . . . 
4. Vertragsgemäss (Italien): Für das Pud . 
Anmerkung. Der in Punkt 4 dieses 
Artikels bestimmte Zoll wird drei Jahre nach 
Inkraftsetzung des Zollsatzes von 10 Rbl. auf 
20 Rbl. für das Pud, und fünf Jahre nach dem 
erwähnten Zeitpunkt auf 30 Rbl. für das Pud 
erhöht. 
Vertragsgemäss (Fr.): Anmerkung (auch zu 
185). Die Vergünstigungen, welche einem dritten 
Staate hinsichtlich der Zölle oder der Zollbehandlung 
von Seidenwaren, die unter einen Abschnitt oder 
eine Unterabteilung der Abschnitte der Artikel 180 
und 185 fallen, bewilligt werden, sollen in demselben 
Masse auf Seidenwaren französischer Herkunft er 
streckt werden, soweit sie unter dieselben Abschnitte 
oder Unterabteilungen dieser Artikel fallen. 
Künstliche Seide — s. unter Art. 185 (C. 10, 
Nr. 31 780). 
181. Wolle und Flaumhaar, ungekämmt, ungesponnen: 
1. ungereinigt und gewaschen, ungefärbt; 
Kämmlinge, Enden und Abfälle, ungefärbt, auch 
kardätscht, für das Pud 
0 Diese Fassung des Art. 180 im allgemeinen Tarif vom 
Jahre 1903 ist erst seit dem 4. Januar 1908 durch das Aller 
höchst bestätigte Gesetz vom 30. Dezember 1907 in Kraft 
getreten. 
zollfrei. 
1R 
1R 
3,— R 
10— R 
8,— K 
3,- R
	        
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