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ländischer Flachs, Manilahanf, Nesselfasern und
andere vegetabilische Stoffe, welche Flachs und
Hanf ersetzen, in rohem Zustande
Schale von Kokosnüssen — nach Art. 179,
P. 3 (C. 10, Nr. 520).
180 1 ). Seide:
1. Kokons, für das Pud
2. Seidenabfälle und Enden von Seidenfäden
jeder Art, ungekämmt, für das Pud
Seidenabfälle in Form zerrissener Fäden mit
unbedeutender Beimischung anderer Faserstoffe — nach Art.
180, P. 2 (C. 94, Nr. 17 517, P. 14).
Zwischenlage aus Seidenabfällen (Bourret), in
Bjas-Umschlag oder ohne solchen — nach Art. 180, P. 2
(C. 94, Nr. 17 517, P. 15).
3. Seidenwatte oder gekämmte Seidenabfälle,
gefärbt und ungefärbt, für das Pud
4. Rohseide oder Grege, für das Pud . . .
4. Vertragsgemäss (Italien): Für das Pud .
Anmerkung. Der in Punkt 4 dieses
Artikels bestimmte Zoll wird drei Jahre nach
Inkraftsetzung des Zollsatzes von 10 Rbl. auf
20 Rbl. für das Pud, und fünf Jahre nach dem
erwähnten Zeitpunkt auf 30 Rbl. für das Pud
erhöht.
Vertragsgemäss (Fr.): Anmerkung (auch zu
185). Die Vergünstigungen, welche einem dritten
Staate hinsichtlich der Zölle oder der Zollbehandlung
von Seidenwaren, die unter einen Abschnitt oder
eine Unterabteilung der Abschnitte der Artikel 180
und 185 fallen, bewilligt werden, sollen in demselben
Masse auf Seidenwaren französischer Herkunft er
streckt werden, soweit sie unter dieselben Abschnitte
oder Unterabteilungen dieser Artikel fallen.
Künstliche Seide — s. unter Art. 185 (C. 10,
Nr. 31 780).
181. Wolle und Flaumhaar, ungekämmt, ungesponnen:
1. ungereinigt und gewaschen, ungefärbt;
Kämmlinge, Enden und Abfälle, ungefärbt, auch
kardätscht, für das Pud
0 Diese Fassung des Art. 180 im allgemeinen Tarif vom
Jahre 1903 ist erst seit dem 4. Januar 1908 durch das Aller
höchst bestätigte Gesetz vom 30. Dezember 1907 in Kraft
getreten.
zollfrei.
1R
1R
3,— R
10— R
8,— K
3,- R