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Hygroskopische Watte in Schichten, die zu
Bündeln zusammengedreht sind, ist zusammen mit dem
Gewichte der papierenen Zwischenlagen zwischen den
Schichten, die eine besondere ausländische Verpackung dar
stellen, ohne die die Ware ihrer Natur nach nicht gehandelt
werden kann, auf Grund des § 83 der allgemeinen Dienst
anweisung für die Besichtigung der Waren, nach Art. 182,
P. 3, zu verzollen (C. 10, Nr. 36 911).
183. Baumwollengarn:
1. niedrigere Nummern als Nr. 38 (englisch):
a) roh, für das Pud
b) gebleicht, gefärbt (mit Ausnahme von
Türkischrot) und mercerisiert, für das
Pud
c) türkischrot gefärbt, für das Pud . . .
2. von Nr. 38 bis Nr. 60 (englisch) ausschl.:
a) roh, für das Pud
Mit Talg unter Beimischung von Talk getränkte
baumwollene Packung für Stopfbüchsen — nach
Art. 183, P. 2 lit. a, laut Anm. zu diesem Artikel (C. 91,
Nr. 15 219).
Gedrehte baumwollene Schnüre — nach
Art. 183, P. 2 lit. a, laut Anm. zu diesem Artikel (C. 91,
Nr. 25 922).
Baumwollene Borten und Bänder, durch
einfaches Zusammenkleben stark appretierten Gespinstes
hergestellt — nach Art. 183, P. 2 lit. a (C. 94, Nr. 14 637,
P. 20).
Taue und Stricke aus Baumwollengarn in Ver
bindung mit anderem vegetabilischen Material angefertigt
— nach Art. 183, P. 2 lit. a (C. 99, No. 6238).
b) gebleicht, gefärbt und mercerisiert, für
das Pud
3. von Nr. 60 bis Nr. 80 (englisch) einschl.:
a) roh, für das Pud
b) gebleicht, gefärbt und mercerisiert, für
das Pud
4. höhere Nummern als Nr. 80 (englisch):
a) roh, für das Pud
b) gebleicht, gefärbt und mercerisiert, für
das Pud
Buntes baumwollenes Garn, angefertigt aus
zusammengesetzten, in einen Faden gezwirnten Glattfäden,
nicht gedreht — nach Art. 183, Punkte 1, 2, 3 oder 4 (C. 94,
Nr. 17 517, P. 16).
8.20 R
10,70 R
11.20 R
11,— R
13.50 R
16,— R
18.50 R
22,— R
24.50 R