Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Hygroskopische Watte in Schichten, die zu 
Bündeln zusammengedreht sind, ist zusammen mit dem 
Gewichte der papierenen Zwischenlagen zwischen den 
Schichten, die eine besondere ausländische Verpackung dar 
stellen, ohne die die Ware ihrer Natur nach nicht gehandelt 
werden kann, auf Grund des § 83 der allgemeinen Dienst 
anweisung für die Besichtigung der Waren, nach Art. 182, 
P. 3, zu verzollen (C. 10, Nr. 36 911). 
183. Baumwollengarn: 
1. niedrigere Nummern als Nr. 38 (englisch): 
a) roh, für das Pud 
b) gebleicht, gefärbt (mit Ausnahme von 
Türkischrot) und mercerisiert, für das 
Pud 
c) türkischrot gefärbt, für das Pud . . . 
2. von Nr. 38 bis Nr. 60 (englisch) ausschl.: 
a) roh, für das Pud 
Mit Talg unter Beimischung von Talk getränkte 
baumwollene Packung für Stopfbüchsen — nach 
Art. 183, P. 2 lit. a, laut Anm. zu diesem Artikel (C. 91, 
Nr. 15 219). 
Gedrehte baumwollene Schnüre — nach 
Art. 183, P. 2 lit. a, laut Anm. zu diesem Artikel (C. 91, 
Nr. 25 922). 
Baumwollene Borten und Bänder, durch 
einfaches Zusammenkleben stark appretierten Gespinstes 
hergestellt — nach Art. 183, P. 2 lit. a (C. 94, Nr. 14 637, 
P. 20). 
Taue und Stricke aus Baumwollengarn in Ver 
bindung mit anderem vegetabilischen Material angefertigt 
— nach Art. 183, P. 2 lit. a (C. 99, No. 6238). 
b) gebleicht, gefärbt und mercerisiert, für 
das Pud 
3. von Nr. 60 bis Nr. 80 (englisch) einschl.: 
a) roh, für das Pud 
b) gebleicht, gefärbt und mercerisiert, für 
das Pud 
4. höhere Nummern als Nr. 80 (englisch): 
a) roh, für das Pud 
b) gebleicht, gefärbt und mercerisiert, für 
das Pud 
Buntes baumwollenes Garn, angefertigt aus 
zusammengesetzten, in einen Faden gezwirnten Glattfäden, 
nicht gedreht — nach Art. 183, Punkte 1, 2, 3 oder 4 (C. 94, 
Nr. 17 517, P. 16). 
8.20 R 
10,70 R 
11.20 R 
11,— R 
13.50 R 
16,— R 
18.50 R 
22,— R 
24.50 R
	        
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