Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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a) unausgekocht, ungebleicht undungefärbt, 
für das Pud 
a) Vertragsgemäss (Italien): Für das Pud 
b) ausgekocht, gebleicht und gefärbt, für 
das Pud 
b) Vertragsgemäss (Italien): Für das Pud 
Anmerkung. Die im Punkt 1, lit. a und b, 
dieses Artikels (185) bestimmten Zölle werden 
drei Jahre nach ihrer Inkraftsetzung auf 77 Rbl. 
für das Pud bei lit. a und 100 Rbl. für das Pud 
bei lit. b ,und fünf Jahre nach demselben Zeit 
punkt auf 87 Rbl. für das Pud bei lit. a und 
110 Rbl. für das Pud bei lit. b erhöht. 
Vertragsgemäss: Anmerkung. Der Unterschied 
im Zollsätze, welcher im russischen Zolltarife vom 
13./26. Januar 1903 zwischen dem Art. 185, 
Punkt 1 lit. a, b und der Anmerkung (Seide, 
gedreht und gesponnen) einerseits und dem Artikel 
180, Punkt 4 und der Anmerkung (rohe Seide 
oder Grege) andererseits besteht, wird während der 
Dauer dieses Vertrags nicht erhöht werden. 
2. Gespinst aus Seidenabfällen (Schappe, Rourre 
de soie), gezwirnt und ungezwirnt, auch mit Bei 
mischung anderer Spinnstoffe: 
a) ungefärbt, für das Pud 
b) gefärbt, für das Pud 
Anmerkung 1. Künstliche Seide wird 
nach Punkt 2 dieses Artikels verzollt. 
Anmerkung 2. Rollen, Pappen usw., auf 
welche die für den Kleinverkauf zugerichtete 
gezwirnte und gesponnene Seide gewickelt ist, 
werden nach den ihrem Material entsprechenden 
Artikeln des Tarifs verzollt. 
Erzeugnisse aus künstlicher Seide sind wie 
Erzeugnisse aus natürlicher Seide zu verzollen. Jedoch ist 
künstliche Seide auf Grund der Anm. 1 zum P. 2 des Art. 185 
nach Art. 185, P. 2, des Tarifs durchzulassen. Der P. 64 
des C. 99, Nr. 6238 wird hiermit aufgehoben (C. 10, Nr. 31 780). 
Künstliche Seide, die auf Grund des Art. 185, 
P. 2, verzollt wird, ist in das Verzeichnis der verbleiungs 
pflichtigen Waren aufgenommen worden. Die Verbleiung hat 
nach dem im § 18, ht. d, der Regeln über die zollamtliche 
Stempelung der Waren für Florettseidengespinst (Chappe) 
an g e gebenen Verfahren zu erfolgen. (Russische Gesetz 
sammlung. „Ukasatel des Finanzministeriums“, 1910, Nr. 19).
	        
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