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a) unausgekocht, ungebleicht undungefärbt,
für das Pud
a) Vertragsgemäss (Italien): Für das Pud
b) ausgekocht, gebleicht und gefärbt, für
das Pud
b) Vertragsgemäss (Italien): Für das Pud
Anmerkung. Die im Punkt 1, lit. a und b,
dieses Artikels (185) bestimmten Zölle werden
drei Jahre nach ihrer Inkraftsetzung auf 77 Rbl.
für das Pud bei lit. a und 100 Rbl. für das Pud
bei lit. b ,und fünf Jahre nach demselben Zeit
punkt auf 87 Rbl. für das Pud bei lit. a und
110 Rbl. für das Pud bei lit. b erhöht.
Vertragsgemäss: Anmerkung. Der Unterschied
im Zollsätze, welcher im russischen Zolltarife vom
13./26. Januar 1903 zwischen dem Art. 185,
Punkt 1 lit. a, b und der Anmerkung (Seide,
gedreht und gesponnen) einerseits und dem Artikel
180, Punkt 4 und der Anmerkung (rohe Seide
oder Grege) andererseits besteht, wird während der
Dauer dieses Vertrags nicht erhöht werden.
2. Gespinst aus Seidenabfällen (Schappe, Rourre
de soie), gezwirnt und ungezwirnt, auch mit Bei
mischung anderer Spinnstoffe:
a) ungefärbt, für das Pud
b) gefärbt, für das Pud
Anmerkung 1. Künstliche Seide wird
nach Punkt 2 dieses Artikels verzollt.
Anmerkung 2. Rollen, Pappen usw., auf
welche die für den Kleinverkauf zugerichtete
gezwirnte und gesponnene Seide gewickelt ist,
werden nach den ihrem Material entsprechenden
Artikeln des Tarifs verzollt.
Erzeugnisse aus künstlicher Seide sind wie
Erzeugnisse aus natürlicher Seide zu verzollen. Jedoch ist
künstliche Seide auf Grund der Anm. 1 zum P. 2 des Art. 185
nach Art. 185, P. 2, des Tarifs durchzulassen. Der P. 64
des C. 99, Nr. 6238 wird hiermit aufgehoben (C. 10, Nr. 31 780).
Künstliche Seide, die auf Grund des Art. 185,
P. 2, verzollt wird, ist in das Verzeichnis der verbleiungs
pflichtigen Waren aufgenommen worden. Die Verbleiung hat
nach dem im § 18, ht. d, der Regeln über die zollamtliche
Stempelung der Waren für Florettseidengespinst (Chappe)
an g e gebenen Verfahren zu erfolgen. (Russische Gesetz
sammlung. „Ukasatel des Finanzministeriums“, 1910, Nr. 19).