Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Vertragsgemäss  (Fr.):  Anmerkung  (auch  zu
180).  Die  Vergünstigungen,  welche  einem  dritten
Staate  hinsichtlich  der  Zölle  oder  der  Zollbehandlung
von  Seidenwaren,  die  unter  einen  Abschnitt  oder
eine  Unterabteilung  der  Abschnitte  der  Artikel  180
und  185  fallen,  bewilligt  werden,  sollen  in  demselben ­
  Masse  auf  Seidenwaren  französischer  Herkunft ­
  erstreckt  werden,  soweit  sie  unter  dieselben
Abschnitte  oder  Unterabteilungen  dieser  Artikel
fallen.
An  eines  der  Zollämter  gelangte  auf  hölzerne  Walzen
aufgewiokelter  gefärbter  Baumwollenzwirn.  Bei  der
Besichtigung  wurde  entdeckt,  dass  auf  denselben  Walzen
unter  dem  Zwirn  gesponnene  gefärbte  Seide  aufgewiokelt
und  diese  von  einer  Papierhülle  umgeben  war.  Der  Empfänger ­
  der  Ware,  der  die  Qualität  derselben  als  unbekannt
deklariert  hatte,  erklärte,  diese  Verpackung  von  Baumwolle
zusammen  mit  Seide  habe  ihren  Grund  darin,  dass  die  Ware
zur  Herstellung  von  Plüsch  bestimmt  sei,  der  aus  baumwollener ­
  Kette  und  seidenem  Einschlag  bestehe.  Die  Zollämter ­
  werden  auf  diese  Verpackungsart  aufmerksam  gemacht,
damit  eine  nach  Art.  185  zu  verzollende  Ware  nicht  nach
Art.  183  durchgeht  (C.  83,  Nr.  22  310).
Als  das  hauptsächlichste  und  unzweifelhafte  Zeichen
zum  Unterscheiden  des  Seidengespinstes  aus  Seidenabfällen ­
  (Bourre  de  soie  —  nach  Art.  185,  P.  2)  von  dem
Seidengespinst  aus  Rohseide  (nach  Art.  185,  P.l)  dient  die
Länge  der  Fasern.  Die  Fasern  des  Gespinstes  aus  Seidenabfällen ­
  (Bourre  de  soie)  haben  nie  mehr  als  10—12  Djuim
(Zoll)  Länge,  während  das  Gespinst  aus  Rohseide,  als  aus
unterbrochenen  Fasern  des  Seidenkokons  angefertigt,  sehr
lange  Fasern  hat,  die  mit  der  Länge  der  Fäden  zusammenfallen
und  nur  selten  durch  zufällige  Risse  unterbrochen  werden
(C.  10,  Nr.  306).
Anmerkung.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183—209  unter  dem

Artikel  209.
186.  Wolle,  gekämmt,  gesponnen  und  gezwirnt:
1.  gekämmt:
a)  ungefärbt,  für  das  Pud  8,25  ß
a)  Vertragsgemäss  (Fr.):  Für  das  Pud  .  .  8,25  B
b)  gefärbt,  für  das  Pud  11,75  lt

b)  Vertragsgemäss  (Fr.):  Für  das  Pud  .  11,75  B
2.  gesponnen:
a)  bis  Nr.  57  (nach  dem  metrischen
System)  einschl.:
            
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