Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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für  Baumwolle  um  8 ! / 2  %,  für  Flachs  um  12  %  und  für  Wolle
um  I8V4  %  zu  erhöhen  sind,  können  die  Garnnummern  berechnet ­
  werden.  Dabei  sind  entweder  die  im  C.  06,  Nr.  2979  angeführten ­
  Angaben  zur  Richtschnur  zu  nehmen  oder  aber
müssen  die  Garnnummern  direkt  nach  dem  Gewicht  der
Strähnen  des  auf  genannte  Weise  getrockneten  Garns  berechnet
werden,  unter  Benutzung  der  nachstehenden  Tabelle:
Dem  Gewichte  einer  Strähne  von  120  Yards  getrockneten
Baumwollengarns
von  1,571  g  entspricht  Nr.  38  (englischer  Bezeichnung)
„  0,995  „  „  „  60  „
„  0,747  „  „  „  80
Dem  getrockneten  Flachsgarn  von  2,314  g  entspricht
Nr.  70  (der  englischen  Bezeichnung  für  Flachs).  Dem  getrockneten ­
  Wollgarn  von  1,628  g  entspricht  Nr.  57  (metrischen
Systems)  (C.  07,  Nr.  21  832).
Anmerkung.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183—209  unter  dem
Artikel  209.
184.  Garn  aus  den  in  den  Punkten  2  und  3  des  Art.  179
genannten  Spinnstoffen,  nicht  gezwirnt:
1.  bis  zu  Nr.  70  (englisch)  einschl.,  für  das
Pud
2.  über  Nr.  70  (englisch),  für  das  Pud  .  .  .
Anmerkung.  Das  in  diesem  Artikel  (184)
bezeichnete  Garn  wird,  wenn  es  gezwirnt  ist,
nach  den  Punkten  5  und  6  des  Art.  183  verzollt.
Aus  Hanfgespinst  angefertigte,  mit  Talg  getränkte
Packung  für  Stopfbüchsen  —  nach  Art.  184  (C.  96,
Nr.  12  608).
Das  Verfahren  für  die  Bestimmung  der
Nummern  von  Garnen  —  s.  Art.  183  (C.  06,
Nr.  2979).
Ueber  den  normalen  Feuchtigkeitsgehalt  des
G  a  r  n  e  s  —  s.  Art.  183  (C.  07,  Nr.  21  832).
Anmerkung.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183—209  unter  dem
Artikel  209.
185.  J )  Seide,  gedreht  und  gesponnen:
1.  gedreht  oder  gezwirnt  (Organsin  oder  Kette,
Trame  oder  Einschlag)  aus  Rohseide  (Grege):

1 )  Diese  Fassung  des  Art.  185  im  allgemeinen  Tarif  vom
Jahre  1903  ist  erst  seit  dem  4.  Januar  1908  durch  das  Allerhöchst ­
  bestätigte  Gesetz  vom  30.  Dezember  1907  in  Kraft
getreten.

9,50  R
13  —  R
            
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