Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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a)  unausgekocht,  ungebleicht  undungefärbt,
für  das  Pud
a)  Vertragsgemäss  (Italien):  Für  das  Pud
b)  ausgekocht,  gebleicht  und  gefärbt,  für
das  Pud
b)  Vertragsgemäss  (Italien):  Für  das  Pud
Anmerkung.  Die  im  Punkt  1,  lit.  a  und  b,
dieses  Artikels  (185)  bestimmten  Zölle  werden
drei  Jahre  nach  ihrer  Inkraftsetzung  auf  77  Rbl.
für  das  Pud  bei  lit.  a  und  100  Rbl.  für  das  Pud
bei  lit.  b  ,und  fünf  Jahre  nach  demselben  Zeitpunkt ­
  auf  87  Rbl.  für  das  Pud  bei  lit.  a  und
110  Rbl.  für  das  Pud  bei  lit.  b  erhöht.
Vertragsgemäss:  Anmerkung.  Der  Unterschied
im  Zollsätze,  welcher  im  russischen  Zolltarife  vom
13./26.  Januar  1903  zwischen  dem  Art.  185,
Punkt  1  lit.  a,  b  und  der  Anmerkung  (Seide,
gedreht  und  gesponnen)  einerseits  und  dem  Artikel
180,  Punkt  4  und  der  Anmerkung  (rohe  Seide
oder  Grege)  andererseits  besteht,  wird  während  der
Dauer  dieses  Vertrags  nicht  erhöht  werden.
2.  Gespinst  aus  Seidenabfällen  (Schappe,  Rourre
de  soie),  gezwirnt  und  ungezwirnt,  auch  mit  Beimischung ­
  anderer  Spinnstoffe:
a)  ungefärbt,  für  das  Pud
b)  gefärbt,  für  das  Pud
Anmerkung  1.  Künstliche  Seide  wird
nach  Punkt  2  dieses  Artikels  verzollt.
Anmerkung  2.  Rollen,  Pappen  usw.,  auf
welche  die  für  den  Kleinverkauf  zugerichtete
gezwirnte  und  gesponnene  Seide  gewickelt  ist,
werden  nach  den  ihrem  Material  entsprechenden
Artikeln  des  Tarifs  verzollt.
Erzeugnisse  aus  künstlicher  Seide  sind  wie
Erzeugnisse  aus  natürlicher  Seide  zu  verzollen.  Jedoch  ist
künstliche  Seide  auf  Grund  der  Anm.  1  zum  P.  2  des  Art.  185
nach  Art.  185,  P.  2,  des  Tarifs  durchzulassen.  Der  P.  64
des  C.  99,  Nr.  6238  wird  hiermit  aufgehoben  (C.  10,  Nr.  31  780).
Künstliche  Seide,  die  auf  Grund  des  Art.  185,
P.  2,  verzollt  wird,  ist  in  das  Verzeichnis  der  verbleiungspflichtigen ­
  Waren  aufgenommen  worden.  Die  Verbleiung  hat
nach  dem  im  §  18,  ht.  d,  der  Regeln  über  die  zollamtliche
Stempelung  der  Waren  für  Florettseidengespinst  (Chappe)
an g e gebenen  Verfahren  zu  erfolgen.  (Russische  Gesetzsammlung. ­
  „Ukasatel  des  Finanzministeriums“,  1910,  Nr.  19).
            
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