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allein, oder als Bestandteil einer Mäh- und Garbenbinde
maschine eingeführt wird (C. 10, Nr. 39 320).
Baumwollene Fischnetze — nach Art. 190 (C. 88,
Nr. 1367, P. 4).
Gymnastische Utensilien aus Stricken,
selbst mit Teilen aus Eisen und Holz — nach Art. 190 (C. 94,
Nr. 21 903, P. 15).
Strickfabrikate aus dem in den Punkten 2 und 3
des Art. 179 genannten vegetabilischen Material — nach
Art. 190 (C. 99, Nr. 6238, P. 52).
Schnüre durch Drehen hergestellt — s. unter
Art. 205, P. 2, das C. 10, Nr. 36 911.
Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem
Artikel 209.
191. Jute- und Leinwandsäcke, sowie grobe Gewebe
aus Jute zu Säcken und zum Verpacken, für das
Pud
Anmerkung 1. Fussmatten und Dielen
läufer aus Jute, Manilahanf und diesen ähnlichen
Materialien werden nach diesem Artikel (191) mit
einem Zuschlag von 50 v. H. verzollt.
Dielenläufer aus Kokosfasern, auch
mehrfarbig gefärbt — nach Art. 191, Anm. 1 (C. 09,
Nr. 34 804).
Erzeugnisse, die zum Gebrauch in Fabriken
zur Beförderung von Fabrikmaterial aus
einem Raum in den anderen bestimmt, durch Flechten aus
Manilahanf hergestellt sind und das Aussehen von Tüchern
ähnlich wie Dielenläufer haben — nach Art. 191 des Tarifs
mit 50 v. H. Zuschlag laut Anm. 1 zu diesem Artikel (C. 10,
Nr. 36 911).
Anmerkung 2. 1 )
Anmerkung 3. Gestattet ist die zollfreie
Rückeinfuhr von Säcken, in welchen Getreide in
Körnern, Mehl, Grütze, Kleie und andere Produkte
der Verarbeitung von Korn, Stärke, Samen der
Hülsenfrucht- und Oelpflanzen und Körner von
Futter- und Gartenkräutern usw. ausgeführt waren.
l ) In Abänderung und Ergänzung der einschlägigen
Gesetzesbestimmungen sind zeitweilig für die Dauer von
fünf Jahren, bis zum 29. Dezember 1910, folgende Regeln
erlassen worden:
1. Die zollfreie Wiedereinfuhr von Verpackungs
material jeder Art, das zur Ausfuhr von Waren gedient
hat, aus dem Auslande und Finland ist mit Erlaubnis des
4,29
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