Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

260

fachem,  höchstens  1 / 3  Zoll  breitem,  einfachem  Hohlsaume ­
  und  mit  Fransen  verziert  sind,  welche  nicht
an  das  Gewebe  angenäht  sind,  sondern  lediglich
aus  der  Verlängerung  der  Webefäden  bestehen.
Der  in  Gestalt  eines  ärmellosen  Kittels  aus
grobem  Jutestoff  genähte,  mit  geschnittenem  Kork  gestopfte
Rettungsapparat  —  nach  Art.  192,  gemäss  Anm.  7  zu  Art.  209
(C.  86,  Nr.  4978).
Laut  Beschluss  der  besonderen  Tarifkommission  vom
6.  April  1910,  Nr.  163,  findet  auf  Tischtücher,  Servietten  und
Handtücher  des  Art.  192,  P.  3,  des  Tarifs,  wenn  sie  einen
einfachen  Saum  haben,  nicht  die  vertragsmässige  Anm.
zu  Art.  192,  P.  3,  Anwendung,  da  hier  nur  dergleichen  Waren
mit  einfachem,  höchstens  Zoll  breitem  Hohlsaum
vorgesehen  sind;  solche  Tischtücher  usw.  sind  vielmehr
nach  Art.  192,  P.  3,  mit  einem  Zuschlag  von  10  v.  H.  für
den  Saum  gemäss  Anm.  8  zu  den  Artikeln  183—209  zu  verzollen ­
  (C.  10,  Nr.  12  028).
Anmerkung.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183  bis  209  unter  dem
Artikel  209.

193.  Leinwand  aus  Flachs,  Hanf  und  anderen  in
Art.  179  Punkt  3  genannten  Spinnstoffen,  mit
Ausnahme  der  in  Art.  192  genannten  Gewebe:
roh,  ausgekocht,  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt  und
buntgewebt,  für  das  Pfund  2,—  R
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Aus  193.
Taschentücher,  für  das  Pfund  1,80  H

Vertragsgemäss  bis  18.f31.  XII.  1915:  Anmerkung. ­
  Der  in  §  8  der  allgemeinen  Anmerkungen
zu  den  Artikeln  183  bis  209  festgestellte  Säumzuschlag ­
  entfällt  für  Taschentücher.  Auch  solche
mit  einem  einfachen  Hohlsaume  von  höchstens
1 / 2  Zoll  Breite  sind  nach  Art.  193  zu  verzollen.
Zolltarifierung  von  Geweben.  —  Die
Zollämter  sind  zur  Nachachtung  bei  der  Tarifierung  von
Geweben  davon  in  Kenntnis  gesetzt,  dass  als  notwendige
Kennzeichen  der  im  Art.  193  des  Zolltarifs  genannten  Leinwand ­
  zu  gelten  haben:  1.  gewöhnliches  nicht  gezwirntes
Garn  und  2.  einfache  Bindung  (wie  bei  Bjas  und  Mitkal),
d.  h.  eine  solche  Bindung  der  Päden,  bei  der,  falls  der  eine
Schussfaden  unter  allen  geraden  Kettenfäden  hegt,  der
nächstfolgende  unter  allen  ungeraden  Kettenfäden  zu  hegen
kommt,  und  umgekehrt.  Die  gleichen  Kennzeichen,  also
ungezwirntes  Garn  und  einfache  Bindung,  sind  auch  massgebend ­
  für  die  in  Art.  196  genannten  seidenen  Foulards,
die  auf  dem  fertigen  Gewebe  bedruckt  sind,  wobei  das  Bedrucken ­
  auf  dem  Gewebe  dahin  zu  verstehen  ist,  dass  die
Muster  auf  dem  bereits  fertigen  Gewebe  und  nicht  auf  dem
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.