Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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199. Wollengewebe, nicht besonders genannt, für das 
Pfund 2,25 R 
Vertragsgemäss: mit drei Quadratarschin oder 
weniger auf das Pfund, für das Pfund l,oO R 
mit mehr als 3 Quadratarschin auf das Pfund, 
für das Pfund 2,— R 
Vertragsgemäss: Anmerkung. Nicht besonders 
genannte Wollengewebe werden nach den für den 
Artikel 199 festgesetzten vertragsmässigen Sätzen 
verzollt, auch wenn sie mit Baumwolle gemischt sind. 
Halbwollener Plüsch mit eingepressten Mustern 
— nach Art. 199, da das Pressen nicht als Druck angesehen 
werden kann (C. 88, Nr. 16 621, P. 6). 
Aus buntem Garn hergestellte wollene Gewebe, 
als nicht bedruckte — nach Art. 199 (C. 96, Nr. 9775). 
Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An 
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem 
Artikel 209. 
200. Die in Art. 198 und 199 genannten Waren, be 
druckt, unterliegen den in den genannten Artikeln 
festgesetzten Zöllen mit einem Zuschläge von 
30 v. H. 
Wollene Gewebe mit gebeizten, durch Druck 
hergestellten Mustern — nach Art. 200 (C. 94, Nr. 17 517). 
A n me r k u n g. Siehe die gemeinsamen An 
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem 
Artikel 209. 
201. Gewebe, Tücher, Schärpen in der Art der Kaschmir 
tücher, aus wollener Kette und farbigem Ein 
schlag aus Wolle oder aus Wolle und Seide, mit 
oder ohne Beimischung von Baumwolle, sowie 
auch echter und französischer Kaschrhir, für 
das Pfund 4,50 R 
Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pfund . . . A,50 R 
Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An 
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem . 
Artikel 209. 
202. Wollenwaren zum Gebrauch in Fabriken: 
1. endlose wollene Bahnen (Treib- oder Lauf 
bänder) zum Gebrauch in Fabriken, bei einer
	        
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