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199. Wollengewebe, nicht besonders genannt, für das
Pfund 2,25 R
Vertragsgemäss: mit drei Quadratarschin oder
weniger auf das Pfund, für das Pfund l,oO R
mit mehr als 3 Quadratarschin auf das Pfund,
für das Pfund 2,— R
Vertragsgemäss: Anmerkung. Nicht besonders
genannte Wollengewebe werden nach den für den
Artikel 199 festgesetzten vertragsmässigen Sätzen
verzollt, auch wenn sie mit Baumwolle gemischt sind.
Halbwollener Plüsch mit eingepressten Mustern
— nach Art. 199, da das Pressen nicht als Druck angesehen
werden kann (C. 88, Nr. 16 621, P. 6).
Aus buntem Garn hergestellte wollene Gewebe,
als nicht bedruckte — nach Art. 199 (C. 96, Nr. 9775).
Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem
Artikel 209.
200. Die in Art. 198 und 199 genannten Waren, be
druckt, unterliegen den in den genannten Artikeln
festgesetzten Zöllen mit einem Zuschläge von
30 v. H.
Wollene Gewebe mit gebeizten, durch Druck
hergestellten Mustern — nach Art. 200 (C. 94, Nr. 17 517).
A n me r k u n g. Siehe die gemeinsamen An
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem
Artikel 209.
201. Gewebe, Tücher, Schärpen in der Art der Kaschmir
tücher, aus wollener Kette und farbigem Ein
schlag aus Wolle oder aus Wolle und Seide, mit
oder ohne Beimischung von Baumwolle, sowie
auch echter und französischer Kaschrhir, für
das Pfund 4,50 R
Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pfund . . . A,50 R
Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem .
Artikel 209.
202. Wollenwaren zum Gebrauch in Fabriken:
1. endlose wollene Bahnen (Treib- oder Lauf
bänder) zum Gebrauch in Fabriken, bei einer