Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Aus  Haar  geflochtenes  schmales  Band  —  nach
Art.  205,  P.  2  Mt.  b  (C.  91,  Nr.  25  922,  P.  10).
Schnüre,  durch  Flechten  aus  leinenen  Fäden  hergestellt, ­
  sind  im  Hinblick  darauf,  dass  die  Tarifierung  von
Schnüren  nach  Art.  190  oder  Art.  205,  P.  2  lit.  b,  von  der
Art  ihrer  Herstellung  abhängt,  wobei  Schnüre  durch  Flechten
hergestellt  —  unter  Art.  205,  P.  2  lit.  b;  und  Schnüre  durch
Drehen  hergestellt  —  unter  Art.  190  fallen,  nach  Art.  205,
P.  2  lit.  b,  zu  verzollen  (C.  10,  Nr.  36  911).
Antreiber  aus  geflochtenem  Baumwollstoff  für
Webstühle  —  nach  Art.  205,  P.  2  lit.  b.  Vergl.  unter  Art.  187
(C.  09,  Nr.  34  804).
Vertragsgemäss:  Anmerkung.  Nach  den  entsprechenden ­
  Punkten  dieses  Artikels  werden  verzollt ­
  Wirk-  und  Posamentier  waren,  mit  der  Hand
oder  der  Maschine  hergestellt,  abgepasst  gearbeitet
(regulär)  oder  geschnitten,  auch  gerauht  oder
plüschartig,  auch  mit  einfacher  Näharbeit.  Wirkwaren ­
  aus  Baumwolle,  Leinen  und  Wolle  können,
ohne  deshalb  höher  verzollt  zu  werden,  einen  Besatz
haben,  wenn  darin  keine  Seide  enthalten  ist.  Jedoch
sollen  gewirkte  Handschuhe  nach  dem  vertragsmässigen
  Zollsätze  des  Artikels  205,  Punkt  1  lit.  c
ohne  Zuschlag  auch  dann  verzollt  werden,  wenn
sie  mit  einreihigen  Zwickeln  aus  Seide  oder  Halbseide ­
  versehen  sind.  Gewirkte  Kleidungsstücke  jeder
Art  fallen  unter  Art.  205.
Picots  zum  Garnieren  von  Spitzengeweben,  aus  verschiedenen ­
  Faserstoffen  angefertigt,  darunter  auch  Seide,
als  geflochtenes  Fabrikat  —  nach  Art  205,  P.  2  (C.  94,
Nr.  17  517).
Laut  den  im  Zolldepartement  vorhandenen  Angaben
sind  in  einigen  Zollämtern  Fälle  vorgekommen,  wo  geflochtene ­
  Fabrikate  (Bänder  und  Zwirnbänder),
die  Kautschukfäden  enthalten,  nach  Art.  88,  Anm.  1,  des
Vertragstarifs  eingelassen,  d.  h.  zu  50  %  des  Gewichts
nach  Art.  88  und  zu  50  %  nach  Art.  205  des  Tarifs  verzollt
wurden.  Diese  Tarifierung  ist  unzutreffend,  da  die  in  der
Anm.  1  zum  Art.  88  des  Vertragstarifs  vorgesehene  Verzollungsweise ­
  sich  nur  auf  Gewebe,  nicht  aber  auf  geflochtene
Fabrikate  bezieht,  und  unterliegen  folglich  letztere,  wenn  sie
auch  Kautschuk  enthalten,  der  Verzollung  ausschliesslich
nach  Art.  205,  P.  2  und  dem  entsprechenden  Buchstaben
(C.  09,  Nr.  13  525).
Da  einige  Zollämter  die  in  P.  8  der  Anm.  zu  den  Art.  183
bis  209  des  Zolltarifs  vorgesehenen  prozentualen  Zuschläge ­
  auch  bei  den  nach  Art.  205  zu  verzollenden
Waren  in  Anwendung  bringen,  erklärt  das  Zolldepartement,
dass  infolge  der  vertragsmässigen  Bestimmung  in  der  Anm.
zu  Art.  205  des  Tarifs  und  gemäss  einem  Beschlüsse  der
Tarifkommission  vom  Jahre  1906,  Nr.  169,  der  P.  8  der  Anm.
            
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