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Aus Haar geflochtenes schmales Band — nach
Art. 205, P. 2 Mt. b (C. 91, Nr. 25 922, P. 10).
Schnüre, durch Flechten aus leinenen Fäden hergestellt,
sind im Hinblick darauf, dass die Tarifierung von
Schnüren nach Art. 190 oder Art. 205, P. 2 lit. b, von der
Art ihrer Herstellung abhängt, wobei Schnüre durch Flechten
hergestellt — unter Art. 205, P. 2 lit. b; und Schnüre durch
Drehen hergestellt — unter Art. 190 fallen, nach Art. 205,
P. 2 lit. b, zu verzollen (C. 10, Nr. 36 911).
Antreiber aus geflochtenem Baumwollstoff für
Webstühle — nach Art. 205, P. 2 lit. b. Vergl. unter Art. 187
(C. 09, Nr. 34 804).
Vertragsgemäss: Anmerkung. Nach den entsprechenden
Punkten dieses Artikels werden verzollt
Wirk- und Posamentier waren, mit der Hand
oder der Maschine hergestellt, abgepasst gearbeitet
(regulär) oder geschnitten, auch gerauht oder
plüschartig, auch mit einfacher Näharbeit. Wirkwaren
aus Baumwolle, Leinen und Wolle können,
ohne deshalb höher verzollt zu werden, einen Besatz
haben, wenn darin keine Seide enthalten ist. Jedoch
sollen gewirkte Handschuhe nach dem vertragsmässigen
Zollsätze des Artikels 205, Punkt 1 lit. c
ohne Zuschlag auch dann verzollt werden, wenn
sie mit einreihigen Zwickeln aus Seide oder Halbseide
versehen sind. Gewirkte Kleidungsstücke jeder
Art fallen unter Art. 205.
Picots zum Garnieren von Spitzengeweben, aus verschiedenen
Faserstoffen angefertigt, darunter auch Seide,
als geflochtenes Fabrikat — nach Art 205, P. 2 (C. 94,
Nr. 17 517).
Laut den im Zolldepartement vorhandenen Angaben
sind in einigen Zollämtern Fälle vorgekommen, wo geflochtene
Fabrikate (Bänder und Zwirnbänder),
die Kautschukfäden enthalten, nach Art. 88, Anm. 1, des
Vertragstarifs eingelassen, d. h. zu 50 % des Gewichts
nach Art. 88 und zu 50 % nach Art. 205 des Tarifs verzollt
wurden. Diese Tarifierung ist unzutreffend, da die in der
Anm. 1 zum Art. 88 des Vertragstarifs vorgesehene Verzollungsweise
sich nur auf Gewebe, nicht aber auf geflochtene
Fabrikate bezieht, und unterliegen folglich letztere, wenn sie
auch Kautschuk enthalten, der Verzollung ausschliesslich
nach Art. 205, P. 2 und dem entsprechenden Buchstaben
(C. 09, Nr. 13 525).
Da einige Zollämter die in P. 8 der Anm. zu den Art. 183
bis 209 des Zolltarifs vorgesehenen prozentualen Zuschläge
auch bei den nach Art. 205 zu verzollenden
Waren in Anwendung bringen, erklärt das Zolldepartement,
dass infolge der vertragsmässigen Bestimmung in der Anm.
zu Art. 205 des Tarifs und gemäss einem Beschlüsse der
Tarifkommission vom Jahre 1906, Nr. 169, der P. 8 der Anm.