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mehr als 1 Werschok bestickt:
a) bestickt mit Seide, echtem oder un
echtem Gold oder Silber, nach dem
Material des Gewebes mit einem Zu
schlag von 50 v. H.;
b) bestickt mit anderen als den in lit. a
dieses Punktes genannten Materialien,
nach dem Material des Gewebes mit
einem Zuschlag von 30 v. H.
Anmerkung zu Punkt 2. Für Baum
wollengewebe wird der Zoll nach Art. 188 Punkt 3
bestimmt.
Vertragsgemäss: Anmerkung zu Punkt 2. So
weit für Gewebe und Tüll ohne Stickerei vertrags-
mässige Zollsätze festgesetzt sind, werden die in
diesem Punkte vorgesehenen Zuschläge unter Zu
grundelegung der vertragsmässigen Zollsätze be
rechnet.
Gemusterte Seidengewebe, in denen das
Muster durch den Schuss aus verschiedenfarbiger Seide oder
aus Seide und Rauschgold auf dem Broschierwebstuhl gleich
zeitig mit der Herstellung des Gewebes selbst gebildet ist —
nach Art. 195. Gewebe mit ausgenähtem Muster, die sich
von den vorstehenden dadurch unterscheiden, dass das
Muster auf dem schon fertigen Gewebe mit Hilfe der Stick
maschine oder sonstwie ausgeführt wird — nach Art. 208
(C. 91, Nr. 14 704).
Als charakteristisches Kennzeichen der nach Art. 208
des Tarifs zu verzollenden Waren gilt das Vorhandensein
von Gewebe oder Tüll, auf denen erst nach ihrer
Herstellung eine Stickerei mit Fäden hergestellt ist, die von
den Fäden, welche das Gewebe oder den Tüll bilden, unab
hängig sind. Unter denselben Tarifartikel fallen auch die
jenigen bestickten Waren, in denen das Gewebe oder der
Tüll an einzelnen Stellen entfernt (ausgestanzt oder
ausgeschnitten) sind, so dass sie nicht die ganze Fläche ein
nehmen, sondern einzelne Streifen oder Felder bilden.
Kann das Vorhandensein eines Gewebes an der Ware
nicht nachgewiesen werden oder befinden sich auf der Ware
auch zusammenhängende Felder, die das Aussehen von
Gewebe oder Tüll haben, aber aus denselben Fäden bestehen,
durch deren Bindung auch die übrige Fläche der Ware herge
stellt ist, so ist eine solche Ware nach den entsprechenden
Artikeln für Tüll und Spitzen zu tarifieren (C. 06, Nr. 8446).
Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem
Artikel 209.