Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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mehr als 1 Werschok bestickt: 
a) bestickt mit Seide, echtem oder un 
echtem Gold oder Silber, nach dem 
Material des Gewebes mit einem Zu 
schlag von 50 v. H.; 
b) bestickt mit anderen als den in lit. a 
dieses Punktes genannten Materialien, 
nach dem Material des Gewebes mit 
einem Zuschlag von 30 v. H. 
Anmerkung zu Punkt 2. Für Baum 
wollengewebe wird der Zoll nach Art. 188 Punkt 3 
bestimmt. 
Vertragsgemäss: Anmerkung zu Punkt 2. So 
weit für Gewebe und Tüll ohne Stickerei vertrags- 
mässige Zollsätze festgesetzt sind, werden die in 
diesem Punkte vorgesehenen Zuschläge unter Zu 
grundelegung der vertragsmässigen Zollsätze be 
rechnet. 
Gemusterte Seidengewebe, in denen das 
Muster durch den Schuss aus verschiedenfarbiger Seide oder 
aus Seide und Rauschgold auf dem Broschierwebstuhl gleich 
zeitig mit der Herstellung des Gewebes selbst gebildet ist — 
nach Art. 195. Gewebe mit ausgenähtem Muster, die sich 
von den vorstehenden dadurch unterscheiden, dass das 
Muster auf dem schon fertigen Gewebe mit Hilfe der Stick 
maschine oder sonstwie ausgeführt wird — nach Art. 208 
(C. 91, Nr. 14 704). 
Als charakteristisches Kennzeichen der nach Art. 208 
des Tarifs zu verzollenden Waren gilt das Vorhandensein 
von Gewebe oder Tüll, auf denen erst nach ihrer 
Herstellung eine Stickerei mit Fäden hergestellt ist, die von 
den Fäden, welche das Gewebe oder den Tüll bilden, unab 
hängig sind. Unter denselben Tarifartikel fallen auch die 
jenigen bestickten Waren, in denen das Gewebe oder der 
Tüll an einzelnen Stellen entfernt (ausgestanzt oder 
ausgeschnitten) sind, so dass sie nicht die ganze Fläche ein 
nehmen, sondern einzelne Streifen oder Felder bilden. 
Kann das Vorhandensein eines Gewebes an der Ware 
nicht nachgewiesen werden oder befinden sich auf der Ware 
auch zusammenhängende Felder, die das Aussehen von 
Gewebe oder Tüll haben, aber aus denselben Fäden bestehen, 
durch deren Bindung auch die übrige Fläche der Ware herge 
stellt ist, so ist eine solche Ware nach den entsprechenden 
Artikeln für Tüll und Spitzen zu tarifieren (C. 06, Nr. 8446). 
Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An 
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem 
Artikel 209.
	        
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