Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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mehr  als  1  Werschok  bestickt:
a)  bestickt  mit  Seide,  echtem  oder  unechtem ­
  Gold  oder  Silber,  nach  dem
Material  des  Gewebes  mit  einem  Zuschlag ­
  von  50  v.  H.;
b)  bestickt  mit  anderen  als  den  in  lit.  a
dieses  Punktes  genannten  Materialien,
nach  dem  Material  des  Gewebes  mit
einem  Zuschlag  von  30  v.  H.
Anmerkung  zu  Punkt  2.  Für  Baumwollengewebe ­
  wird  der  Zoll  nach  Art.  188  Punkt  3
bestimmt.
Vertragsgemäss:  Anmerkung  zu  Punkt  2.  Soweit ­
  für  Gewebe  und  Tüll  ohne  Stickerei  vertragsmässige
  Zollsätze  festgesetzt  sind,  werden  die  in
diesem  Punkte  vorgesehenen  Zuschläge  unter  Zugrundelegung ­
  der  vertragsmässigen  Zollsätze  berechnet. ­

Gemusterte  Seidengewebe,  in  denen  das
Muster  durch  den  Schuss  aus  verschiedenfarbiger  Seide  oder
aus  Seide  und  Rauschgold  auf  dem  Broschierwebstuhl  gleichzeitig ­
  mit  der  Herstellung  des  Gewebes  selbst  gebildet  ist  —
nach  Art.  195.  Gewebe  mit  ausgenähtem  Muster,  die  sich
von  den  vorstehenden  dadurch  unterscheiden,  dass  das
Muster  auf  dem  schon  fertigen  Gewebe  mit  Hilfe  der  Stickmaschine ­
  oder  sonstwie  ausgeführt  wird  —  nach  Art.  208
(C.  91,  Nr.  14  704).
Als  charakteristisches  Kennzeichen  der  nach  Art.  208
des  Tarifs  zu  verzollenden  Waren  gilt  das  Vorhandensein
von  Gewebe  oder  Tüll,  auf  denen  erst  nach  ihrer
Herstellung  eine  Stickerei  mit  Fäden  hergestellt  ist,  die  von
den  Fäden,  welche  das  Gewebe  oder  den  Tüll  bilden,  unabhängig ­
  sind.  Unter  denselben  Tarifartikel  fallen  auch  diejenigen ­
  bestickten  Waren,  in  denen  das  Gewebe  oder  der
Tüll  an  einzelnen  Stellen  entfernt  (ausgestanzt  oder
ausgeschnitten)  sind,  so  dass  sie  nicht  die  ganze  Fläche  einnehmen, ­
  sondern  einzelne  Streifen  oder  Felder  bilden.
Kann  das  Vorhandensein  eines  Gewebes  an  der  Ware
nicht  nachgewiesen  werden  oder  befinden  sich  auf  der  Ware
auch  zusammenhängende  Felder,  die  das  Aussehen  von
Gewebe  oder  Tüll  haben,  aber  aus  denselben  Fäden  bestehen,
durch  deren  Bindung  auch  die  übrige  Fläche  der  Ware  hergestellt ­
  ist,  so  ist  eine  solche  Ware  nach  den  entsprechenden
Artikeln  für  Tüll  und  Spitzen  zu  tarifieren  (C.  06,  Nr.  8446).
Anmerkung.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183—209  unter  dem
Artikel  209.
            
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