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mehr als 1 Werschok bestickt:
a) bestickt mit Seide, echtem oder unechtem
Gold oder Silber, nach dem
Material des Gewebes mit einem Zuschlag
von 50 v. H.;
b) bestickt mit anderen als den in lit. a
dieses Punktes genannten Materialien,
nach dem Material des Gewebes mit
einem Zuschlag von 30 v. H.
Anmerkung zu Punkt 2. Für Baumwollengewebe
wird der Zoll nach Art. 188 Punkt 3
bestimmt.
Vertragsgemäss: Anmerkung zu Punkt 2. Soweit
für Gewebe und Tüll ohne Stickerei vertragsmässige
Zollsätze festgesetzt sind, werden die in
diesem Punkte vorgesehenen Zuschläge unter Zugrundelegung
der vertragsmässigen Zollsätze berechnet.
Gemusterte Seidengewebe, in denen das
Muster durch den Schuss aus verschiedenfarbiger Seide oder
aus Seide und Rauschgold auf dem Broschierwebstuhl gleichzeitig
mit der Herstellung des Gewebes selbst gebildet ist —
nach Art. 195. Gewebe mit ausgenähtem Muster, die sich
von den vorstehenden dadurch unterscheiden, dass das
Muster auf dem schon fertigen Gewebe mit Hilfe der Stickmaschine
oder sonstwie ausgeführt wird — nach Art. 208
(C. 91, Nr. 14 704).
Als charakteristisches Kennzeichen der nach Art. 208
des Tarifs zu verzollenden Waren gilt das Vorhandensein
von Gewebe oder Tüll, auf denen erst nach ihrer
Herstellung eine Stickerei mit Fäden hergestellt ist, die von
den Fäden, welche das Gewebe oder den Tüll bilden, unabhängig
sind. Unter denselben Tarifartikel fallen auch diejenigen
bestickten Waren, in denen das Gewebe oder der
Tüll an einzelnen Stellen entfernt (ausgestanzt oder
ausgeschnitten) sind, so dass sie nicht die ganze Fläche einnehmen,
sondern einzelne Streifen oder Felder bilden.
Kann das Vorhandensein eines Gewebes an der Ware
nicht nachgewiesen werden oder befinden sich auf der Ware
auch zusammenhängende Felder, die das Aussehen von
Gewebe oder Tüll haben, aber aus denselben Fäden bestehen,
durch deren Bindung auch die übrige Fläche der Ware hergestellt
ist, so ist eine solche Ware nach den entsprechenden
Artikeln für Tüll und Spitzen zu tarifieren (C. 06, Nr. 8446).
Anmerkung. Siehe die gemeinsamen Anmerkungen
zu den Artikeln 183—209 unter dem
Artikel 209.