Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Zu Artikel 12. 
Um in Russland das im Absatz 1 von Artikel 12 vorgesehene Recht aus 
üben zu können, müssen die daselbst benannten Personen mit besonderen Ge 
werbescheinen versehen sein, deren zugunsten des Staates erhobene Gebühr 
150 Rubel für das ganze Jahr und 75 Rubel für die zweite Hälfte des Jahres nicht 
übersteigen soll. 
Wenn die mit den vorstehend erwähnten Gewerbescheinen versehenen 
Personen das in Absatz 1 von Artikel 12 vorgesehene Recht durch in ihrem Dienste 
stehende Handlungsreisende ausüben wollen, so müssen diese Handlungsreisenden 
ausserdem mit einem persönlichen Gewerbeschein versehen sein, dessen Gebühr 
50 Rubel für das ganze Jahr und 25 Rubel für die zweite Hälfte des Jahres nicht 
überschreiten wird. 
Die in Absatz 1 der gegenwärtigen Bestimmung vorgesehenen Gewerbe 
scheine können auf den Namen der Personen selbst, die sich nach Russland be 
geben, ausgestellt werden, und dann sollen diese Personen nicht mehr gehalten 
sein, sich ausserdem mit dem persönlichen Gewerbescheine zu versehen. 
Hinsichtlich der Erteilung der Gewerbescheine und des Betrags der Ge 
bühren dafür wird ein Unterschied zwischen den Personen der christlichen Religion 
und denjenigen der mosaischen Religion nicht gemacht werden. 
Insoweit die Einfuhr von Feuerwaffen aus dem Ausland in Russland nicht 
untersagt ist, können die deutschen reisenden Kaufleute Muster von solchen 
Waffen unter der ausdrücklichen Bedingung mit sich führen, dass sie sich allen 
allgemeinen und örtlichen Vorschriften, welche bezüglich der Feuerwaffen in Kraft 
sind oder sein werden, unterwerfen. 
Zu Artikel 13. 
Die vertragschliessenden Teile behalten sich eine besondere Vereinbarung 
über die Ausübung der Schiffahrt auf dem Niemen, der Weichsel und der 
Warthe vor. 
Die deutschen Schiffe, welche auf den die gemeinsamen Landesgrenzen 
schneidenden Flussläufen nach Russland fahren, um später nach Deutschland 
zurückzukehren, werden ohne Zahlung oder Sicherstellung des Einfuhrzolls nach 
Russland eingelassen werden. 
Die Frist, innerhalb welcher solche Schiffe wieder nach Deutschland aus 
geführt werden müssen, wird auf zwei Jahre, von dem Tage ihres Einganges nach 
Russland an, festgesetzt. Wenn das Schiff in Russland verkauft wird oder länger 
als zwei Jahre daselbst verbleibt, ist der betreffende Eingangszoll dafür zu ent 
richten. Die gedachte Frist soll verlängert werden, wenn das Schiff durch vom 
Willen des Schiffsführers nicht abhängige Umstände, wie niedriger Wasserstand, 
beträchtliche Reparaturen erfordernde Havarie oder andere ähnliche Ursachen 
zurückgehalten wird. Der Eingangszoll wird nicht erhoben, wenn das Schiff 
durch Feuer oder Schiffbruch zugrunde geht. 
Die Scheine, welche die Verpflichtung zur Wiederausfuhr der Schiffe 
oder zur Zahlung des Eingangszolls enthalten, sollen von jeder Gebühr befreit sein. 
Während des Aufenthalts des Schiffes in Russland wird der Schiffseich 
schein von der russischen Zollbehörde in Verwahrung genommen. 
Die deutschen Passagierdampfer auf dem Niemen werden bis nach Georgen 
burg zugelassen, und die russischen Passagierdampfer werden bis Schmalleningken 
zugelassen und können in diesem Hafen überwintern. 
Die Abstempelung der Frachtbriefe und Konnossemente über die Ladung 
der nach Deutschland bestimmten Schiffe wird durch die an den Ufern der Weichsel 
errichteten russischen Zollämter besorgt.
	        
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