Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

12

Zu  Artikel  12.
Um  in  Russland  das  im  Absatz  1  von  Artikel  12  vorgesehene  Recht  ausüben ­
  zu  können,  müssen  die  daselbst  benannten  Personen  mit  besonderen  Gewerbescheinen ­
  versehen  sein,  deren  zugunsten  des  Staates  erhobene  Gebühr
150  Rubel  für  das  ganze  Jahr  und  75  Rubel  für  die  zweite  Hälfte  des  Jahres  nicht
übersteigen  soll.
Wenn  die  mit  den  vorstehend  erwähnten  Gewerbescheinen  versehenen
Personen  das  in  Absatz  1  von  Artikel  12  vorgesehene  Recht  durch  in  ihrem  Dienste
stehende  Handlungsreisende  ausüben  wollen,  so  müssen  diese  Handlungsreisenden
ausserdem  mit  einem  persönlichen  Gewerbeschein  versehen  sein,  dessen  Gebühr
50  Rubel  für  das  ganze  Jahr  und  25  Rubel  für  die  zweite  Hälfte  des  Jahres  nicht
überschreiten  wird.
Die  in  Absatz  1  der  gegenwärtigen  Bestimmung  vorgesehenen  Gewerbescheine ­
  können  auf  den  Namen  der  Personen  selbst,  die  sich  nach  Russland  begeben, ­
  ausgestellt  werden,  und  dann  sollen  diese  Personen  nicht  mehr  gehalten
sein,  sich  ausserdem  mit  dem  persönlichen  Gewerbescheine  zu  versehen.
Hinsichtlich  der  Erteilung  der  Gewerbescheine  und  des  Betrags  der  Gebühren ­
  dafür  wird  ein  Unterschied  zwischen  den  Personen  der  christlichen  Religion
und  denjenigen  der  mosaischen  Religion  nicht  gemacht  werden.
Insoweit  die  Einfuhr  von  Feuerwaffen  aus  dem  Ausland  in  Russland  nicht
untersagt  ist,  können  die  deutschen  reisenden  Kaufleute  Muster  von  solchen
Waffen  unter  der  ausdrücklichen  Bedingung  mit  sich  führen,  dass  sie  sich  allen
allgemeinen  und  örtlichen  Vorschriften,  welche  bezüglich  der  Feuerwaffen  in  Kraft
sind  oder  sein  werden,  unterwerfen.

Zu  Artikel  13.
Die  vertragschliessenden  Teile  behalten  sich  eine  besondere  Vereinbarung
über  die  Ausübung  der  Schiffahrt  auf  dem  Niemen,  der  Weichsel  und  der
Warthe  vor.
Die  deutschen  Schiffe,  welche  auf  den  die  gemeinsamen  Landesgrenzen
schneidenden  Flussläufen  nach  Russland  fahren,  um  später  nach  Deutschland
zurückzukehren,  werden  ohne  Zahlung  oder  Sicherstellung  des  Einfuhrzolls  nach
Russland  eingelassen  werden.
Die  Frist,  innerhalb  welcher  solche  Schiffe  wieder  nach  Deutschland  ausgeführt ­
  werden  müssen,  wird  auf  zwei  Jahre,  von  dem  Tage  ihres  Einganges  nach
Russland  an,  festgesetzt.  Wenn  das  Schiff  in  Russland  verkauft  wird  oder  länger
als  zwei  Jahre  daselbst  verbleibt,  ist  der  betreffende  Eingangszoll  dafür  zu  entrichten. ­
  Die  gedachte  Frist  soll  verlängert  werden,  wenn  das  Schiff  durch  vom
Willen  des  Schiffsführers  nicht  abhängige  Umstände,  wie  niedriger  Wasserstand,
beträchtliche  Reparaturen  erfordernde  Havarie  oder  andere  ähnliche  Ursachen
zurückgehalten  wird.  Der  Eingangszoll  wird  nicht  erhoben,  wenn  das  Schiff
durch  Feuer  oder  Schiffbruch  zugrunde  geht.
Die  Scheine,  welche  die  Verpflichtung  zur  Wiederausfuhr  der  Schiffe
oder  zur  Zahlung  des  Eingangszolls  enthalten,  sollen  von  jeder  Gebühr  befreit  sein.
Während  des  Aufenthalts  des  Schiffes  in  Russland  wird  der  Schiffseichschein ­
  von  der  russischen  Zollbehörde  in  Verwahrung  genommen.
Die  deutschen  Passagierdampfer  auf  dem  Niemen  werden  bis  nach  Georgenburg ­
  zugelassen,  und  die  russischen  Passagierdampfer  werden  bis  Schmalleningken
zugelassen  und  können  in  diesem  Hafen  überwintern.
Die  Abstempelung  der  Frachtbriefe  und  Konnossemente  über  die  Ladung
der  nach  Deutschland  bestimmten  Schiffe  wird  durch  die  an  den  Ufern  der  Weichsel
errichteten  russischen  Zollämter  besorgt.
            
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