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Gruppe X. Kleidungsstücke, Knöpfe, Galanteriewaren,
Schreibzubehör usw.
209. Wäsche und Kleider in zugerichtetem oder
fertigem Zustande:
1. Wäsche aller Art aus baumwollenen, leinenen
und wollenen Stoffen, mit Zeichen, aber ohne
andere Verzierungen und Besatz, für das Pfund
Vertragsgemäss: Aus 209. Wäsche und Kleider
in fertigem oder in halbfertigem Zustande:
1. Wäsche aller Art aus baumwollenen, leinenen
oder wollenen Geweben, gezeichnet, aber ohne andere
Verzierungen und Ausputz, für das Pfund . . .
2. Wäsche aller Art (ausser seidener und halb
seidener, die nach Punkt 6 dieses Artikels [209]
verzollt wird), mit Spitzenbesatz, Einsätzen und
dergl., auch mit Stickerei, für das Pfund . . .
2. Vertragsgemäss: Wäsche jeder Art (ausser
seidener und halbseidener, die nach Punkt 6 dieses
Artikels [209] verzollt wird), mit Ausputz von
Spitzen, Einsätzen und dergleichen, auch mit
Stickerei, für das Pfund
3. Herrenkleider, mit oder ohne Besatz:
a) aus Baumwollen-, Leinen- und Hanf
geweben, für das Pfund
3. Vertragsgemäss: Männerkleider, auch mit
Ausputz:
a) aus Baumwollen-, Leinen- oder Hanf
geweben, für das Pfund
b) aus wollenen Stoffen, für das Pfund .
b) Vertragsgemäss: aus Wollengeweben, für
das Pfund
4. Frauen- und Kinderkleider und andere
Bekleidungsgegenstände, ausser den besonders
genannten, aus Geweben aller Art, ausser
seidenen und halbseidenen:
a) fertige, ohne die unter lit. b dieses
Punktes genannten Besätze, für das Pfund
4. Vertragsgemäss: Frauen- und Kinderkleider
und andere nicht besonders genannte Bekleidungs-
3,24 R
2,70 B
4,32 R
3,60 B
2,79 R
2, — B
3,60 R
3, ~ B
4,86 R
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