Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Gruppe X. Kleidungsstücke, Knöpfe, Galanteriewaren, 
Schreibzubehör usw. 
209. Wäsche und Kleider in zugerichtetem oder 
fertigem Zustande: 
1. Wäsche aller Art aus baumwollenen, leinenen 
und wollenen Stoffen, mit Zeichen, aber ohne 
andere Verzierungen und Besatz, für das Pfund 
Vertragsgemäss: Aus 209. Wäsche und Kleider 
in fertigem oder in halbfertigem Zustande: 
1. Wäsche aller Art aus baumwollenen, leinenen 
oder wollenen Geweben, gezeichnet, aber ohne andere 
Verzierungen und Ausputz, für das Pfund . . . 
2. Wäsche aller Art (ausser seidener und halb 
seidener, die nach Punkt 6 dieses Artikels [209] 
verzollt wird), mit Spitzenbesatz, Einsätzen und 
dergl., auch mit Stickerei, für das Pfund . . . 
2. Vertragsgemäss: Wäsche jeder Art (ausser 
seidener und halbseidener, die nach Punkt 6 dieses 
Artikels [209] verzollt wird), mit Ausputz von 
Spitzen, Einsätzen und dergleichen, auch mit 
Stickerei, für das Pfund 
3. Herrenkleider, mit oder ohne Besatz: 
a) aus Baumwollen-, Leinen- und Hanf 
geweben, für das Pfund 
3. Vertragsgemäss: Männerkleider, auch mit 
Ausputz: 
a) aus Baumwollen-, Leinen- oder Hanf 
geweben, für das Pfund 
b) aus wollenen Stoffen, für das Pfund . 
b) Vertragsgemäss: aus Wollengeweben, für 
das Pfund 
4. Frauen- und Kinderkleider und andere 
Bekleidungsgegenstände, ausser den besonders 
genannten, aus Geweben aller Art, ausser 
seidenen und halbseidenen: 
a) fertige, ohne die unter lit. b dieses 
Punktes genannten Besätze, für das Pfund 
4. Vertragsgemäss: Frauen- und Kinderkleider 
und andere nicht besonders genannte Bekleidungs- 
3,24 R 
2,70 B 
4,32 R 
3,60 B 
2,79 R 
2, — B 
3,60 R 
3, ~ B 
4,86 R 
18
	        
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