Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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und Silber (auch aus echtem Gold oder Silber) 
hergestellt und der Verzollung nach Art. 148, 
Punkt 6, unterliegend gelten solche, deren Fläche 
auf der Schau- und auf der Rückseite (Grund- 
und Futterstoff zusammengenommen) im Betrage 
von mehr als 20 v. H. mit unechtem Gold oder 
Silber (auch echtem Gold oder Silber) bedeckt ist; 
als Fabrikate und Arbeiten mit Beimengung von 
Seide und unechtem Gold oder Silber (auch echtem 
Gold oder Silber) gelten solche, deren Fläche im 
Verhältnis von nicht mehr als 20 v. H. mit un 
echtem Gold oder Silber (auch echtem Gold oder 
Silber) bedeckt ist. Die erwähnten Fabrikate und 
Arbeiten mit Beimengung von Seide und unechtem 
Gold oder Silber in einer Menge von nicht mehr 
als 20 v. H. werden ihrem Stoffe entsprechend mit 
einem Zuschläge von 20 v. H. verzollt. 
Vertragsgemäss: Zusatz zu den Anmerkungen 2, 
4 lit. c und 6. Soweit für Garne, Gewebe, Wirk 
oder Tressenwaren und Posamentierarbeiten ohne 
Beimischung von Seide oder unechtem Lahn (sowie 
von Gold oder Silber) vertragsmässige Zollsätze fest 
gesetzt sind, werden die für solche Beimischungen 
in den Anmerkungen 2, 4 lit. c und 6 vorgesehenen 
Zuschläge auf Grund der vertragsmässigen Zollsätze 
berechnet. 
Zur Erläuterung der Anwendung der Punkte 4 und 6 
der Anmerkungen zu den Art. 183 bis 209 hat das Zoll 
departement bekannt gemacht, dass I. die Menge irgend 
einer Beimischung (Seide, unechtes oder echtes Gold 
oder Silber) in Prozenten der Gesamtzahl der Ketten- und 
Schussfäden eines Gewebes — der halben Summe 
der prozentualen Beimischungen, die sich gesondert lür 
Kette und Schuss ergeben, gleichzusetzen ist. 
II. Gewebe, gestrickte und geflochtene Waren und Posa 
mentierarbeit, die über 20 v. H. unechtes oder echtes Gold 
und Silber enthalten, sind bei Anwendung des Vertragstarifs 
nach Art. 148, P. 6, zu verzollen, unabhängig von der Menge 
der ausserdem noch dann enthaltenen Seide. 
III. Die nach dem Vertragstarif einzulassenden Gewebe, 
gestrickten und geflochtenen Waren und Posamentier 
arbeiten, die sowohl Seide wie echtes oder unechtes Gold 
oder Silber enthalten, und zwar insgesamt im Betrage von 
mehr als 20 v. H., wobei jedoch besonders der Gehalt an 
unechtem Gold oder Silber diese Norm nicht übersteigt, 
sind als seidene, halbseidene oder Stoffe aus unechtem Gold 
oder Silber zu betrachten, je nachdem welche von den Bei 
mischungen in ihnen überwiegt bezw. bei gleichen Mengen 
der Beimischungen, welche von ihnen die grössere tarifarische 
Bedeutung hat, d. h. bei welcher von ihnen der belr. Stoff
	        
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