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und Silber (auch aus echtem Gold oder Silber)
hergestellt und der Verzollung nach Art. 148,
Punkt 6, unterliegend gelten solche, deren Fläche
auf der Schau- und auf der Rückseite (Grund-
und Futterstoff zusammengenommen) im Betrage
von mehr als 20 v. H. mit unechtem Gold oder
Silber (auch echtem Gold oder Silber) bedeckt ist;
als Fabrikate und Arbeiten mit Beimengung von
Seide und unechtem Gold oder Silber (auch echtem
Gold oder Silber) gelten solche, deren Fläche im
Verhältnis von nicht mehr als 20 v. H. mit un
echtem Gold oder Silber (auch echtem Gold oder
Silber) bedeckt ist. Die erwähnten Fabrikate und
Arbeiten mit Beimengung von Seide und unechtem
Gold oder Silber in einer Menge von nicht mehr
als 20 v. H. werden ihrem Stoffe entsprechend mit
einem Zuschläge von 20 v. H. verzollt.
Vertragsgemäss: Zusatz zu den Anmerkungen 2,
4 lit. c und 6. Soweit für Garne, Gewebe, Wirk
oder Tressenwaren und Posamentierarbeiten ohne
Beimischung von Seide oder unechtem Lahn (sowie
von Gold oder Silber) vertragsmässige Zollsätze fest
gesetzt sind, werden die für solche Beimischungen
in den Anmerkungen 2, 4 lit. c und 6 vorgesehenen
Zuschläge auf Grund der vertragsmässigen Zollsätze
berechnet.
Zur Erläuterung der Anwendung der Punkte 4 und 6
der Anmerkungen zu den Art. 183 bis 209 hat das Zoll
departement bekannt gemacht, dass I. die Menge irgend
einer Beimischung (Seide, unechtes oder echtes Gold
oder Silber) in Prozenten der Gesamtzahl der Ketten- und
Schussfäden eines Gewebes — der halben Summe
der prozentualen Beimischungen, die sich gesondert lür
Kette und Schuss ergeben, gleichzusetzen ist.
II. Gewebe, gestrickte und geflochtene Waren und Posa
mentierarbeit, die über 20 v. H. unechtes oder echtes Gold
und Silber enthalten, sind bei Anwendung des Vertragstarifs
nach Art. 148, P. 6, zu verzollen, unabhängig von der Menge
der ausserdem noch dann enthaltenen Seide.
III. Die nach dem Vertragstarif einzulassenden Gewebe,
gestrickten und geflochtenen Waren und Posamentier
arbeiten, die sowohl Seide wie echtes oder unechtes Gold
oder Silber enthalten, und zwar insgesamt im Betrage von
mehr als 20 v. H., wobei jedoch besonders der Gehalt an
unechtem Gold oder Silber diese Norm nicht übersteigt,
sind als seidene, halbseidene oder Stoffe aus unechtem Gold
oder Silber zu betrachten, je nachdem welche von den Bei
mischungen in ihnen überwiegt bezw. bei gleichen Mengen
der Beimischungen, welche von ihnen die grössere tarifarische
Bedeutung hat, d. h. bei welcher von ihnen der belr. Stoff