Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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in  der  ebenfalls  dort  angegebenen  Weise  bearbeitet  sind,
den  Zuschlag  von  10  v.  H.  aus,  der  in  derselben  Anmerkung
für  Besäumung  festgesetzt  ist,  da  die  Besäumung  nicht  als
eine  besondere  Art  der  Bearbeitung  angesehen  werden  kann,
sondern  in  dem  Begriff  „Besatz“  bereits  mitenthalten  ist.
Gleichzeitig  erläutert  das  Zolldepartement,  dass  die
erwähnten  Zuschläge  von  10  und  50  v.  H.  (vertragsmässig
40  v.  H.)  auch  von  besäumten  und  besetzten  Fabrikaten
zu  erheben  sind,  die  aus  gestickten  Geweben  und  Tüll  hergestellt ­
  sind  und  nach  Art.  208  eingelassen  werden,  da  das
Besticken  eine  ganz  besondere  Art  der  Bearbeitung  von
Geweben  und  Tüll  darstellt  und  der  von  diesen  Fabrikaten
nach  Art.  208  erhobene  Zoll  die  Erhebung  des  Zuschlags  für
Besäumung  und  Besatz  nicht  auszuschliessen  vermag  (C.  06,
Nr.  10  864).
Von  gesäumten,  zusammengenähten  oder  besetzten  (aber
nicht  bestickten)  Geweben,Bändern,Tüll  u.  dergl.
Manufakturwaren  in  ganzen  Stücken  und  Abschnitten,  die
nur  den  Stoff  zur  Herstellung  von  Gebrauchsgegenständen
bilden,  sind  die  in  der  Anm.  8  zu  den  Art.  183  bis  209  vorgesehenen ­
  Zuschläge  nicht  zu  erheben,  da  diese  Anm.  sich
nur  auf  Erzeugnisse  aus  Faserstoffen  bezieht,  die  das  Aussehen ­
  von  fertigen  Gebrauchsartikeln  wie  z.  B.  Tüchern,
Tischdecken,  Servietten,  Bettdecken,  Gardinen  usw.  haben
(C.  06,  Nr.  13  419).
Da  einige  Zollämter  die  in  P.  8  der  Anm.  zu  den  Art.  183
bis  209  des  Zolltarifs  vorgesehenen  prozentualen  Zuschläge ­
  auch  bei  den  nach  Art.  205  zu  verzollenden
Waren  in  Anwendung  bringen,  erklärt  das  Zolldepartement,
dass  infolge  der  vertragsmässigen  Bestimmung  in  der  Anm.
zu  Art.  205  des  Tarifs  und  gemäss  einem  Beschlüsse  der
Tarifkommission  vom  4.  Mai  1906,  Nr.  169,  der  P.  8  der
Anm.  zu  den  Art.  183  bis  209  auf  die  Waren,  die  nach  Art.  205
eingelassen  werden,  keine  Anwendung  zu  finden  hat,  und  dass
die  in  Art.  205  genannten  Erzeugnisse,  auch  wenn  sie  gesäumt ­
  und  mit  Besatz  versehen  sind,  nach  den  entsprechenden
Punkten  und  Buchstaben  dieses  Artikels  ohne  alle  Zuschläge
zu  verzollen  sind;  wenn  indessen  der  Besatz  Seide  enthält,  so
sind  die  Erzeugnisse  —  gemäss  P.  6  der  Anm.  zu  den  Art.  183
bis  209  —  nach  den  entsprechenden  Punkten  und  Buchstaben
des  Art.  205  mit  einem  Zuschläge  von  20  v.  H.  zu  verzollen
(C.  06,  Nr.  24  604).
Teppiche  sind  als  Erzeugnisse  zu  betrachten,  die
unter  die  Bestimmung  der  Anm.  8  zu  den  Art.  183  bis  209
fallen  (C.  07,  Nr.  626,  P.  19).

210.  Hüte:
1.  Hüte  aus  Haar,  Halbhaar,  Pilz  und  aus
verschiedenen  Geweben,  in  fertigem  und  zugerichtetem ­
  Zustande,  für  das  Stück  1,80  H
1.  Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915  (u.  Fr.):
Hüte  aus  Haar-,  Halbhaar-,  Wollfilz,  sowie  aus
Geweben  aller  Art,  fertig  oder  zugerichtet,  für  das
Stück  1,3,5  11
            
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