Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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und  Silber  (auch  aus  echtem  Gold  oder  Silber)
hergestellt  und  der  Verzollung  nach  Art.  148,
Punkt  6,  unterliegend  gelten  solche,  deren  Fläche
auf  der  Schau-  und  auf  der  Rückseite  (Grundund
  Futterstoff  zusammengenommen)  im  Betrage
von  mehr  als  20  v.  H.  mit  unechtem  Gold  oder
Silber  (auch  echtem  Gold  oder  Silber)  bedeckt  ist;
als  Fabrikate  und  Arbeiten  mit  Beimengung  von
Seide  und  unechtem  Gold  oder  Silber  (auch  echtem
Gold  oder  Silber)  gelten  solche,  deren  Fläche  im
Verhältnis  von  nicht  mehr  als  20  v.  H.  mit  unechtem ­
  Gold  oder  Silber  (auch  echtem  Gold  oder
Silber)  bedeckt  ist.  Die  erwähnten  Fabrikate  und
Arbeiten  mit  Beimengung  von  Seide  und  unechtem
Gold  oder  Silber  in  einer  Menge  von  nicht  mehr
als  20  v.  H.  werden  ihrem  Stoffe  entsprechend  mit
einem  Zuschläge  von  20  v.  H.  verzollt.
Vertragsgemäss:  Zusatz  zu  den  Anmerkungen  2,
4  lit.  c  und  6.  Soweit  für  Garne,  Gewebe,  Wirkoder ­
  Tressenwaren  und  Posamentierarbeiten  ohne
Beimischung  von  Seide  oder  unechtem  Lahn  (sowie
von  Gold  oder  Silber)  vertragsmässige  Zollsätze  festgesetzt ­
  sind,  werden  die  für  solche  Beimischungen
in  den  Anmerkungen  2,  4  lit.  c  und  6  vorgesehenen
Zuschläge  auf  Grund  der  vertragsmässigen  Zollsätze
berechnet.
Zur  Erläuterung  der  Anwendung  der  Punkte  4  und  6
der  Anmerkungen  zu  den  Art.  183  bis  209  hat  das  Zolldepartement ­
  bekannt  gemacht,  dass  I.  die  Menge  irgend
einer  Beimischung  (Seide,  unechtes  oder  echtes  Gold
oder  Silber)  in  Prozenten  der  Gesamtzahl  der  Ketten-  und
Schussfäden  eines  Gewebes  —  der  halben  Summe
der  prozentualen  Beimischungen,  die  sich  gesondert  lür
Kette  und  Schuss  ergeben,  gleichzusetzen  ist.
II.  Gewebe,  gestrickte  und  geflochtene  Waren  und  Posamentierarbeit, ­
  die  über  20  v.  H.  unechtes  oder  echtes  Gold
und  Silber  enthalten,  sind  bei  Anwendung  des  Vertragstarifs
nach  Art.  148,  P.  6,  zu  verzollen,  unabhängig  von  der  Menge
der  ausserdem  noch  dann  enthaltenen  Seide.
III.  Die  nach  dem  Vertragstarif  einzulassenden  Gewebe,
gestrickten  und  geflochtenen  Waren  und  Posamentierarbeiten, ­
  die  sowohl  Seide  wie  echtes  oder  unechtes  Gold
oder  Silber  enthalten,  und  zwar  insgesamt  im  Betrage  von
mehr  als  20  v.  H.,  wobei  jedoch  besonders  der  Gehalt  an
unechtem  Gold  oder  Silber  diese  Norm  nicht  übersteigt,
sind  als  seidene,  halbseidene  oder  Stoffe  aus  unechtem  Gold
oder  Silber  zu  betrachten,  je  nachdem  welche  von  den  Beimischungen ­
  in  ihnen  überwiegt  bezw.  bei  gleichen  Mengen
der  Beimischungen,  welche  von  ihnen  die  grössere  tarifarische
Bedeutung  hat,  d.  h.  bei  welcher  von  ihnen  der  belr.  Stoff
            
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