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Ringe für Hüte ,(Hutkörper ? Krampen für
Hüte ?) aus Geweben in gleicher Weise wie Hüte in vor
gearbeitetem Zustand — nach Art. 210, P. 1 (C. 07, Nr. 626,
P. 21).
2. Hutstumpen, gewalkt aus Haar, Wolle,
gefärbt und ungefärbt, ohne jegliches Merkmal
einer Formung derselben zu Hüten, für das Stück 0,75 R
Filzseheiben für Hüte, wie Hutstumpen
— nach Art. 210, P. 2 (C. 10, Nr. 620).
3. lederne und lackierte Hüte, für das Pfund 2,Q2 1 / 2 R
4. Strohhüte und genähte Hüte aus Stroh
nachahmendem, aus vegetabilischen Stoffen an
gefertigtem Flechtwerk verschiedener Art, mit
oder ohne Zusatz von Seide und unechtem Gold
oder Silber, für das Pfund 6,— R
Stroh hüte aller Art in unfertiger Gestalt — nach
Art. 210, P. 4 (C. 81, Nr. 20 833).
Der Dirigierende Senat hat durch Ukas von 1908,
Nr. 10 856 die Tarifierung von Strohhüten in vor
gearbeiteter Form, die das Aussehen von Hutstumpen haben,
nach Art. 210, P. 4, bestätigt (C. 09, Nr. 5962, P. 49).
5. Mützen aller Art ohne Pelzwerk, für das
Stück 0,75 R
Barretts für Männer — nach Art. 210, P. 5
(C. 86, Nr. 12 448).
Anmerkung 1. Damenhüte mit Ausputz,
worunter Bänder, Federn, Blumen, Spitzen und
andere Materialien zu verstehen sind, die zum
Schmuck der Hüte Verwendung finden, werden
nach Punkt 7 des Art. 209 verzollt; Formen oder
Kappen für Damenhüte aus undichtem, gesteiftem
Baumwollenzeug mit Drahtgestell werden nach
Punkt 1 des Art. 210 verzollt.
Anmerkung 2. Mützen mit Pelzver
brämung und Pelzmützen werden nach der An
merkung zu Art. 209 verzollt.
Aller Art Puppenhüte, sowie Hutmodelle
werden wie Hüte für Kinder und Erwachsene nach den ent
sprechenden Artikeln je nach Material, Bearbeitung und
Aussehen der Hüte verzollt (C. 02, Nr. 3995).
Pappschachteln mit metallenen Handgriffen, die
als Verpackung von darin eingeführten Hüten dienen —
zollfrei (C. 09, Nr. 34 804).