Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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211.  Regenschirme,  Sonnenschirme,  Stöcke  mit
Schirmen:
1.  jeder  Art,  überzogen  mit  seidenem  oder
halbseidenem  Gewebe:
a)  mit  Ausputz  des  Überzuges  (mit
Spitzen,  Bändern,  Stickereien  usw.),  für
das  Stück
a)  Vertragsgemäss:  Für  das  Stück  ....
b)  ohne  Ausputz,  für  das  Stück  ....
b)  Vertragsgemäss:  Für  das  Stück  ....
2.  jeder  Art,  mit  anderen  als  seidenen  und
halbseidenen  Geweben  überzogen:
a)  mit  Ausputz  des  Überzuges  (mit  Spitzen,
Bändern,  Stickereien  usw.),  für  das  Stück
a)  Vertragsgemäss:  Für  das  Stück  ....
b)  ohne  Ausputz,  für  das  Stück  ....
b)  Vertragsgemäss:  ohne  Ausputz:
mit  Baumwollstoff  überzogen,  für  das
Stück
mit  anderen  Zeugstoffen  überzogen,  für  das
Stück
Vertragsgemäss:  Anmerkung  zu  den  Punkten  1
und  2.  Schirmhüllen  (Futterale),  die  aus  Zeugstoff
von  dem  Spinnstoff  wie  die  Schirmüberzüge  angefertigt ­
  sind,  sowie  Hüllen  aus  Papier  oder  Ledertuch ­
  werden  nicht  besonders  verzollt,  wenn  sie  mit
den  Schirmen  eingehen.
3.  Schirme,  nicht  überzogen  (Schirmgestelle
mit  eingesetzten  Stöcken):
a)  ohne  Griff  oder  mit  gewöhnlichem  Griff,
für  das  Stück
Vertragsgemäss:  Aus  3:  Aus  a)  Schirmgestelle
ohne  Griff,  jedoch  auch  mit  einem  über  das  Gestell
hinausragenden  und  zur  Befestigung  eines  Griffes
dienenden  Metallstocke,  sowie  deren  Bestandteile
(Rippen,  Metallstöcke),  für  das  Stück
Die  in  der  Vertragsbestimmung  des  Zusatzvertrages  zum
Handels-  und  Schiffahrtsvertrage  zwischen  dem  Deutschen
Reich  und  Russland  vom  28.  15.  Juli  1904  zu  Art.  211,
P.  3  lit.  a,  angeführten  Teile  von  Schirmgestellen
(Rippen,  Metallstöcke)  sind,  wenn  sie  als  einzelne  Gegen  -

2,20  It
2,—  R
1,50  R
0,60  R
1,30  R

0,35  R

0,23  R
            
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