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211. Regenschirme, Sonnenschirme, Stöcke mit
Schirmen:
1. jeder Art, überzogen mit seidenem oder
halbseidenem Gewebe:
a) mit Ausputz des Überzuges (mit
Spitzen, Bändern, Stickereien usw.), für
das Stück
a) Vertragsgemäss: Für das Stück ....
b) ohne Ausputz, für das Stück ....
b) Vertragsgemäss: Für das Stück ....
2. jeder Art, mit anderen als seidenen und
halbseidenen Geweben überzogen:
a) mit Ausputz des Überzuges (mit Spitzen,
Bändern, Stickereien usw.), für das Stück
a) Vertragsgemäss: Für das Stück ....
b) ohne Ausputz, für das Stück ....
b) Vertragsgemäss: ohne Ausputz:
mit Baumwollstoff überzogen, für das
Stück
mit anderen Zeugstoffen überzogen, für das
Stück
Vertragsgemäss: Anmerkung zu den Punkten 1
und 2. Schirmhüllen (Futterale), die aus Zeugstoff
von dem Spinnstoff wie die Schirmüberzüge an
gefertigt sind, sowie Hüllen aus Papier oder Leder
tuch werden nicht besonders verzollt, wenn sie mit
den Schirmen eingehen.
3. Schirme, nicht überzogen (Schirmgestelle
mit eingesetzten Stöcken):
a) ohne Griff oder mit gewöhnlichem Griff,
für das Stück
Vertragsgemäss: Aus 3: Aus a) Schirmgestelle
ohne Griff, jedoch auch mit einem über das Gestell
hinausragenden und zur Befestigung eines Griffes
dienenden Metallstocke, sowie deren Bestandteile
(Rippen, Metallstöcke), für das Stück
Die in der Vertragsbestimmung des Zusatzvertrages zum
Handels- und Schiffahrtsvertrage zwischen dem Deutschen
Reich und Russland vom 28. 15. Juli 1904 zu Art. 211,
P. 3 lit. a, angeführten Teile von Schirmgestellen
(Rippen, Metallstöcke) sind, wenn sie als einzelne Gegen -
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