Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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211. Regenschirme, Sonnenschirme, Stöcke mit 
Schirmen: 
1. jeder Art, überzogen mit seidenem oder 
halbseidenem Gewebe: 
a) mit Ausputz des Überzuges (mit 
Spitzen, Bändern, Stickereien usw.), für 
das Stück 
a) Vertragsgemäss: Für das Stück .... 
b) ohne Ausputz, für das Stück .... 
b) Vertragsgemäss: Für das Stück .... 
2. jeder Art, mit anderen als seidenen und 
halbseidenen Geweben überzogen: 
a) mit Ausputz des Überzuges (mit Spitzen, 
Bändern, Stickereien usw.), für das Stück 
a) Vertragsgemäss: Für das Stück .... 
b) ohne Ausputz, für das Stück .... 
b) Vertragsgemäss: ohne Ausputz: 
mit Baumwollstoff überzogen, für das 
Stück 
mit anderen Zeugstoffen überzogen, für das 
Stück 
Vertragsgemäss: Anmerkung zu den Punkten 1 
und 2. Schirmhüllen (Futterale), die aus Zeugstoff 
von dem Spinnstoff wie die Schirmüberzüge an 
gefertigt sind, sowie Hüllen aus Papier oder Leder 
tuch werden nicht besonders verzollt, wenn sie mit 
den Schirmen eingehen. 
3. Schirme, nicht überzogen (Schirmgestelle 
mit eingesetzten Stöcken): 
a) ohne Griff oder mit gewöhnlichem Griff, 
für das Stück 
Vertragsgemäss: Aus 3: Aus a) Schirmgestelle 
ohne Griff, jedoch auch mit einem über das Gestell 
hinausragenden und zur Befestigung eines Griffes 
dienenden Metallstocke, sowie deren Bestandteile 
(Rippen, Metallstöcke), für das Stück 
Die in der Vertragsbestimmung des Zusatzvertrages zum 
Handels- und Schiffahrtsvertrage zwischen dem Deutschen 
Reich und Russland vom 28. 15. Juli 1904 zu Art. 211, 
P. 3 lit. a, angeführten Teile von Schirmgestellen 
(Rippen, Metallstöcke) sind, wenn sie als einzelne Gegen - 
2,20 It 
2,— R 
1,50 R 
0,60 R 
1,30 R 
0,35 R 
0,23 R
	        
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