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stände oder in Gruppen vereinigt, dabei aber so eingeführt
werden, dass sie nicht in ihrer Gesamtheit auseinander
genommene Schirmgestelle bilden, nach den dem Material
entsprechenden Tarifartikeln einzulassen. Dagegen unter
liegen Teile von Schirmen in auseinandergenommenem Zu
stande oder in Gruppen vereinigt, die in einer zur Herstellung
von Schirmgestellen oder unbezogenen Schirmen erforder
lichen Anzahl eingeführt werden, einem Zoll von 25 Kopeken
für jedes Sortiment solcher Teile, wie es zur Herstellung
von Schiringestellen oder unbezogenen Schirmen erforderlich
ist (C. 06, Nr. 6905).
Durch Ukas des Dirigierenden Senats von 1907, Nr. 11 030
ist die Richtigkeit des C. betreffend Teilevon Schirm
gestellen vom Jahre 1906, Nr. 6905 bestätigt worden
<C. 09, Nr. 5962, P. 50).
h) mit Griff, welcher unter die Begriffs
bestimmung in Art 215, Punkt 1 fällt,
für das Stück
Anmerkung. Die im Punkt 2 dieses
Artikels (211) genannten Schirme mit Griffen,
welche unter die Begriffsbestimmung der in Art. 215,
Punkt 1 genannten Gegenstände fallen, werden
nach Punkt 2 dieses Artikels (211) mit einem
Zuschläge von 60 Kop. für das Stück verzollt.
212. Knöpfe:
1. aus Perlmutter; Metallknöpfe jeder Art,
ausser goldenen, silbernen und Platinknöpfen
(Art. 148); leinene, baumwollene, wollene und
seidene aller Art, für das Pfund
Vertragsgemäss: Aus 1. Metallknöpfe jeder Art,
ausser goldenen, silbernen und Platinknöpfen (Ar
tikel 148); leinene, baumwollene, wollene und
seidene Knöpfe jeder Art, für das Pfund ....
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Aus 1. aus
Perlmutter, auch mit Plättchen aus unedlen Metallen,
für das Pfund
Vertragsgemäss (Fr.): Aus 1. aus Perlmutter,
für das Pfund
Handschuhknöpfe, vergoldet und versilbert
— nach Art. 212, P. 1 (C. 84, Nr. 10 747).
Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 3733
sind Knöpfe aus Perlmutter und Horn, worin
die Perlmutter einen Einsatz bildet, der den grössten Teil
der Vorderfläche der Knöpfe einnimmt, entsprechend dem
vorwiegenden Wert und der Bedeutung des erwähnten Perl
muttereinsatzes richtig nach Art. 212, P. 1, des Tarifs ver
zollt worden (C. 09, Nr. 5962, P. 51).
0,90 B
1,32 R
0,90 11
0,90 11
0,90 11