Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

Wachsbüsten,  mit  einfachem  Material  ausgestattet,
wenn  sie  sich  als  Ware  qualifizieren  —-  nach  Art.  215  (C.  95,
Nr.  1403,  P.  9).
Abatjours  für  Lampen  und  Lichte  (Lampenschirme) ­
  aus  einem  mit  Zeug  bezogenen  Drahtgestell  —
nach  Art.  215  (C.  95,  Nr.  3771,  P.  2).
Holzarbeiten  in  Gestalt  von  Präsentiertellern
mit  Einsätzen  aus  Blech  oder  Fayence,  je  nach  ihrem  Gewicht ­
  —  nach  Art.  61,  P.  4,  oder  —  nach  Art.  215  (C.  94,
Nr.  23084).
Fabrikate  aus  Gelatine  in  Verbindung  mit
anderem  Material  —  nach  Art.  215  (C.  99,  Nr.  6238).
Zelluloid  in  Blättern,  mit  losem  Stoff  unterklebt ­
  —  nach  Art.  215  (C.  99,  Nr.  6238,  P.  60).
Muscheln,  rohe,  von  Schmutz  und  mineralischen
Ansätzen  gereinigt,  befeilt  und  geputzt,  doch  ohne  jede
andere  Bearbeitung  und  nicht  in  Verbindung  mit  anderem
Material,  sind  zu  verzollen:  Perlmutterschalen  —  nach
Art.  68,  alle  übrigen  aber  —  nach  Art.  44.  Alle  anders  bearbeiteten ­
  Muscheln,  sowie  Muscheln  in  Verbindung  mit
anderem  Material  —  nach  den  entsprechenden  Punkten
des  Art.  215  (C.  99,  Nr.  6238).
Erzeugnisse  aus  Zelluloid  —  nach  Art  215.
Vergl.  unter  Art.  68  (C.  05,  Nr.  5657).
Gemäss  einem  vom  Finanzminister  bestätigten  Beschlüsse
der  Tarifkommission  vom  24.  November  1905,  Nr.  494,  sind
Zahnstocher,  wie  Toilettesachen,  nach  Art.  215
des  Zolltarifs  einzulassen  (C.  05,  Nr.  28  017).
Schnurrbart  binden  aus  Gewebe  mit  Zusatz  von
anderem  Material  —  nach  dem  entsprechenden  Punkt  des
Art.  215  (C.  09,  Nr.  34  804).
Nagelfeilen,  wie  Toilettezubehör  —  nach  dem
entsprechenden  Punkte  des  Art.  215  (C.  09,  Nr.  34  804).
Das  Zolldepartement  hat  im  Einverständnis  mit  dem
Polizeidepartement  erläutert,  dass  nur  Roulettespiele,
die  den  Charakter  von  Kinderspielzeug  haben,  nach  Russland ­
  eingelassen  werden  dürfen.  Als  Kinderspielzeug  sind
nach  Ansicht  des  Polizeidepartements  solche  Roulettespiele
anzusehen,  die  nach  ihren  Abmessungen  —  nicht  über
1  Werschok  (=  4, 45  cm)  im  Durchmesser  —  nicht  von  einem
grösseren  Kreise  von  Personen  zum  Spiel  gebraucht  werden
können  (C.  11,  Nr.  15  064).
216.  Schreib-,  Zeichen-  und  Malereiutensilien,  in  den
anderen  Artikeln  nicht  genannt,  zusammengestellt
oder  auseinander  genommen, 1 )  wie:  Bleistifte  und
Schreibfedern  aller  Art,  Federhalter,  Tintenzeuge,
Bleistifthalter,  Oblaten,  Bleistiftspitzer,  Stempel
und  dergleichen,  zusammen  mit  den  Schachteln,
in  denen  sie  eingeführt  werden,  für  das  Pfund

l )  Nach  der  amtlichen  französischen  Ausgabe:  montös
            
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