Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Kästen  für  Miniatur  färben  —  s.  Verz.  n.  d.
Stoff  das  C  10,  Nr.  23  604.
Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1910,  Nr.  10  882,
sind  Bleistifte,  eingeführt  in  fest  verklebter  Papierumhüllung, ­
  worin  sie  zu  12  Dutzenden  verpackt  sind,  nach
Art.  216  des  Tarifs,  ohne  das  Gewicht  der  Papierumhüllung
zu  verzollen,  da  die  genannte  Umhüllung  nicht  als  gleichbedeutend ­
  mit  Schachteln  anerkannt  wurde  (C.  11,  Nr.  91).
217.  Gegenstände  für  archäologische,  numismatische
und  naturhistorische  Museen,  Sammlungen  und
Kabinette,  wie:  ausgestopfte  Tiere,  Vögel,  Fische
und  dergl.  (ausser  Muscheln);  getrocknete  Pflanzen
auf  Papier,  Tiere  in  Spiritus,  Mineralien,  Versteinerungen, ­
  Mumien  und  Antiquitäten:  ägyptische, ­
  griechische,  römische  und  andere;
Medaillen,  altertümliche  Münzen  und  dergleichen
Seltenheiten  —  sofern  sie  in  einzelnen  Stücken
oder  in  Sammlungen  eingeführt  werden  und  nicht
den  Charakter  einer  Ware  haben
Auf  eine  Anfrage,  betreffend  die  Zollbehandlung  der
nach  dem  Art.  217  des  Zolltarifs  eingeführten  Gegenstände
für  die  Sammlungen,  die  privaten  Personen
gehören,  hat  der  Pinanzminister  im  Einvernehmen  mit
dem  Minister  für  Handel  und  Industrie  erläutert,  dass  aus
dem  Auslande  eingeführte  einzelne  Gegenstände  oder  ganze
Sammlungen,  die  den  Charakter  von  Waren  nicht  besitzen,
nach  dem  Art.  217  an  staatliche  oder  öffentliche  Museen,
Sammlungen  oder  archäologische,  numismatische  und  naturwissenschaftliche ­
  Kabinette  zollfrei  abgelassen  werden  dürfen.
Werden  die  im  Art.  217  erwähnten  Gegenstände  auf  den
Namen  von  privaten  Personen  eingeführt,  so  kann  die  zollfreie ­
  Einfuhr  nach  dem  Art.  217  nur  dann  geschehen,  wenn
der  Empfänger  dem  Zollamt  eine  Bescheinigung  von  gelehrten ­
  Gesellschaften,  den  Gouvernementsbehörden  usw.
darüber  vorlegt,  dass  die  Gegenstände  tatsächlich  für  die
der  betreffenden  Person  gehörenden  Museen,  Sammlungen  oder
archäologischen,  numismatischen  oder  naturwissenschaftlichen
Kabinette  bestimmt  sind  (C.  11,  Nr.  876).
218.  Muster  verschiedener  Materialien  und  Waren,
welche  nicht  das  Aussehen  und  den  Charakter
von  Waren  haben,  werden  nach  den  entsprechenden ­
  Artikeln  des  Tarifs  verzollt.
Vertragsgemäss  (u.  Fr.):  Muster  verschiedener
Stoffe  und  Erzeugnisse,  welche  nicht  das  Aussehen
und  den  Charakter  von  Waren  haben
Anmerkung  1.  Muster  von  Geweben
werden  verzollt:
a)  seidene,  halbseidene  und  solche  aus  unechtem ­
  Gold  und  Silber  (sowie  aus  Gold  und

zollfrei.

zollfrei.
            
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