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Kästen für Miniatur färben — s. Verz. n. d.
Stoff das C 10, Nr. 23 604.
Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1910, Nr. 10 882,
sind Bleistifte, eingeführt in fest verklebter Papierumhüllung,
worin sie zu 12 Dutzenden verpackt sind, nach
Art. 216 des Tarifs, ohne das Gewicht der Papierumhüllung
zu verzollen, da die genannte Umhüllung nicht als gleichbedeutend
mit Schachteln anerkannt wurde (C. 11, Nr. 91).
217. Gegenstände für archäologische, numismatische
und naturhistorische Museen, Sammlungen und
Kabinette, wie: ausgestopfte Tiere, Vögel, Fische
und dergl. (ausser Muscheln); getrocknete Pflanzen
auf Papier, Tiere in Spiritus, Mineralien, Versteinerungen,
Mumien und Antiquitäten: ägyptische,
griechische, römische und andere;
Medaillen, altertümliche Münzen und dergleichen
Seltenheiten — sofern sie in einzelnen Stücken
oder in Sammlungen eingeführt werden und nicht
den Charakter einer Ware haben
Auf eine Anfrage, betreffend die Zollbehandlung der
nach dem Art. 217 des Zolltarifs eingeführten Gegenstände
für die Sammlungen, die privaten Personen
gehören, hat der Pinanzminister im Einvernehmen mit
dem Minister für Handel und Industrie erläutert, dass aus
dem Auslande eingeführte einzelne Gegenstände oder ganze
Sammlungen, die den Charakter von Waren nicht besitzen,
nach dem Art. 217 an staatliche oder öffentliche Museen,
Sammlungen oder archäologische, numismatische und naturwissenschaftliche
Kabinette zollfrei abgelassen werden dürfen.
Werden die im Art. 217 erwähnten Gegenstände auf den
Namen von privaten Personen eingeführt, so kann die zollfreie
Einfuhr nach dem Art. 217 nur dann geschehen, wenn
der Empfänger dem Zollamt eine Bescheinigung von gelehrten
Gesellschaften, den Gouvernementsbehörden usw.
darüber vorlegt, dass die Gegenstände tatsächlich für die
der betreffenden Person gehörenden Museen, Sammlungen oder
archäologischen, numismatischen oder naturwissenschaftlichen
Kabinette bestimmt sind (C. 11, Nr. 876).
218. Muster verschiedener Materialien und Waren,
welche nicht das Aussehen und den Charakter
von Waren haben, werden nach den entsprechenden
Artikeln des Tarifs verzollt.
Vertragsgemäss (u. Fr.): Muster verschiedener
Stoffe und Erzeugnisse, welche nicht das Aussehen
und den Charakter von Waren haben
Anmerkung 1. Muster von Geweben
werden verzollt:
a) seidene, halbseidene und solche aus unechtem
Gold und Silber (sowie aus Gold und
zollfrei.
zollfrei.