Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Kästen für Miniatur färben — s. Verz. n. d. 
Stoff das C 10, Nr. 23 604. 
Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1910, Nr. 10 882, 
sind Bleistifte, eingeführt in fest verklebter Papier 
umhüllung, worin sie zu 12 Dutzenden verpackt sind, nach 
Art. 216 des Tarifs, ohne das Gewicht der Papierumhüllung 
zu verzollen, da die genannte Umhüllung nicht als gleich 
bedeutend mit Schachteln anerkannt wurde (C. 11, Nr. 91). 
217. Gegenstände für archäologische, numismatische 
und naturhistorische Museen, Sammlungen und 
Kabinette, wie: ausgestopfte Tiere, Vögel, Fische 
und dergl. (ausser Muscheln); getrocknete Pflanzen 
auf Papier, Tiere in Spiritus, Mineralien, Ver 
steinerungen, Mumien und Antiquitäten: ägyp 
tische, griechische, römische und andere; 
Medaillen, altertümliche Münzen und dergleichen 
Seltenheiten — sofern sie in einzelnen Stücken 
oder in Sammlungen eingeführt werden und nicht 
den Charakter einer Ware haben 
Auf eine Anfrage, betreffend die Zollbehandlung der 
nach dem Art. 217 des Zolltarifs eingeführten Gegenstände 
für die Sammlungen, die privaten Personen 
gehören, hat der Pinanzminister im Einvernehmen mit 
dem Minister für Handel und Industrie erläutert, dass aus 
dem Auslande eingeführte einzelne Gegenstände oder ganze 
Sammlungen, die den Charakter von Waren nicht besitzen, 
nach dem Art. 217 an staatliche oder öffentliche Museen, 
Sammlungen oder archäologische, numismatische und natur 
wissenschaftliche Kabinette zollfrei abgelassen werden dürfen. 
Werden die im Art. 217 erwähnten Gegenstände auf den 
Namen von privaten Personen eingeführt, so kann die zoll 
freie Einfuhr nach dem Art. 217 nur dann geschehen, wenn 
der Empfänger dem Zollamt eine Bescheinigung von ge 
lehrten Gesellschaften, den Gouvernementsbehörden usw. 
darüber vorlegt, dass die Gegenstände tatsächlich für die 
der betreffenden Person gehörenden Museen, Sammlungen oder 
archäologischen, numismatischen oder naturwissenschaftlichen 
Kabinette bestimmt sind (C. 11, Nr. 876). 
218. Muster verschiedener Materialien und Waren, 
welche nicht das Aussehen und den Charakter 
von Waren haben, werden nach den ent 
sprechenden Artikeln des Tarifs verzollt. 
Vertragsgemäss (u. Fr.): Muster verschiedener 
Stoffe und Erzeugnisse, welche nicht das Aussehen 
und den Charakter von Waren haben 
Anmerkung 1. Muster von Geweben 
werden verzollt: 
a) seidene, halbseidene und solche aus un 
echtem Gold und Silber (sowie aus Gold und 
zollfrei. 
zollfrei.
	        
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