Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Silber)  nach  den  Art.  195,  196,  197  und  Art.  148,
Punkt  6  des  Tarifs;
b)  jeder  Art,  ausser  den  unter  lit.  a  dieser
Anmerkung  genannten,  auch  mit  Beimischung
von  Seide  oder  unechtem  Gold  oder  Silber,  mit
2  Rbl.,  für  das  Pfund.
Anmerkung  2.  Die  auf  Karton  aufgeklebten ­
  oder  in  broschierte  (eingebundene)
Bücher  eingeklebten  Muster  von  Geweben  usw.
in  kleinen  Stücken  werden  nach  Art.  177,  Punkt  4
(als  Buchbinderarbeiten)  verzollt.
Vertragsgemäss  (u.  Fr.):  Anmerkung.  Muster
von  Geweben  und  Erzeugnissen  jeder  Art,  welche
nicht  das  Aussehen  und  den  Charakter  von  Waren
haben,  fallen  unter  diesen  Artikel  (218),  auch
wenn  sie  auf  Karten  befestigt,  geheftet  oder  eingebunden ­
  sind.
Als  Muster  werden  nur  solche  Stoffabschnitte  verzollt, ­
  die  als  Muster  dienen  sollen,  und  die  nicht  nur  in  der
Länge,  sondern  auch  in  der  Breite  weniger  als  einen  Arschin
haben  (C.  87,  Nr.  3358).
In  Abänderung  und  Ergänzung  der  C.  87,  Nr.  3358  und
13  242  und  C.  99,  Nr.  1998  und  6729  bringt  das  Zolldepartement
zur  Kenntnis  des  Zollressorts,  dass  durch  eine  vom  Finanzminister ­
  bestätigte  Verfügung  der  besonderen  Kommission
für  Angelegenheiten  der  Anwendung  des  Tarifs  für  den  dem
Art.  218  des  Tarifs  entsprechenden  zollfreien  Einlass  aus  dem
Auslande  als  Muster  eintreffender  Abschnitte  von  Geweben,
sowie  von  Tüll,  Spitzen,  Band,  Posamentierarbeiten  und
dergl.  Fabrikate  folgender  Modus  festgestellt  ist:
Abschnitte  von  Geweben,  Tüll,  Spitzen,  Band,  Posamentierarbeiten ­
  und  ähnlichen  Fabrikaten,  die  in  der  Länge
und  in  der  Breite  weniger  als  eine  Arschin  messen,  können  nur
in  dem  Fall  nach  Art.  218  zollfrei  durchgelassen  werden,
wenn  sie  nach  Ansicht  der  Plenarversammlung  des  Zollamts
hinsichtlich  ihrer  Grösse,  Menge  und  Verschiedenartigkeit
in  Material,  Zeichnung  und  Farbe  keinen  Zweifel  darüber  lassen,
dass  sie  als  Muster  dienen  sollen.  Ist  die  Plenarversammlung
dagegen  der  Ansicht,  dass  die  fraglichen  Abschnitte  das
Aussehen  und  den  Charakter  von  Waren  haben,  d.  h.  als
Handelsartikel  und  für  gewerbliche  Zwecke  dienen
können,  so  sind  sie  nicht  als  Muster  von  Stoffen  und  Fabrikaten ­
  zu  behandeln,  sondern  nach  dem  Material  den  entsprechenden ­
  Artikeln  des  Tarifs  gemäss  zu  verzollen.  Ausnahmsweise ­
  können  Abschnitte  von  Geweben  und  anderen
Fabrikaten  von  höchstens  einer  Arschin  Länge  und  Breite,
selbst  wenn  sie  vom  Zollamt  nach  Aussehen  und  Eigenschaft
für  Ware  erklärt  werden,  nach  Art.  218  zollfrei  nur  in  folgenden
Fällen  durchgelassen  werden:  1)  wenn  die  Abschnitte  die
ausschliessliche  Bestimmung  haben,  als  Muster  für  die  Wieder-,
gäbe  der  Zeichnungen  auf  Fabrikaten  russischer  Fabriken  zu
            
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