Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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die  Einfuhr  verboten  zu  gelten  habe,  hat  das  Zolldepartement
im  Einvernehmen  mit  der  besonderen  Kanzlei  für  Kreditangelegenheiten ­
  erläutert,  dass  im  Hinblick  auf  die  Anm.
zu  Art.  219  des  Zolltarifs  Nickelscheidemünze  ebenso  wie
Silbermünze  von  geringem  Feingehalt  und  Kupfermünze
zu  den  Münzen  zu  rechnen  sind,  deren  Einfuhr  verboten  ist
(C.  06,  Nr.  20  970).
Laut  Art.  219  des  allgemeinen  russischen  Zolltarifs
vom  13.  Januar  1903  ist  die  Einfuhr  von  kupferner  und
silberner  russischer  Scheidemünze  verboten;  im  Art.  219
der  Zolltarifausgabe  vom  Jahre  1906  ist  dagegen  das  Verbot ­
  der  Einfuhr  von  russischer  Kupfer-  und  Silbermünze
enthalten,  ohne  einen  Hinweis  darauf,  dass  dieses  Verbot
sich  nur  auf  Scheidemünze  bezieht.
Danach  ist  es  fraglich,  ob  gegenwärtig  die  Einfuhr  von
russischen  Silbermünzen  zu  1  Rubel,  50  Kopeken  und
25  Kopeken  zulässig  ist.
Hierbei  kommt  noch  die  Bestimmung  des  Gesetzes  vom
27.  März  1906  in  Betracht,  wonach  aus  dem  Auslande  heimkehrende ­
  Personen  russische  Silbermünze  zu  1  Rubel,  50  Kopeken ­
  und  25  Kopeken  nur  bis  zum  Betrage  von  25  Rubel,
sonstige  russische  Silber-  und  Kupfermünze  aber  nur  bis
zum  Betrage  von  3  Rubel  (der  laut  Anm.  zum  Art.  219  der
Tarifausgabe  vom  Jahre  1906  vertragsmässig  auf  4  Rubel
50  Kopeken  erhöht  ist)  bei  sich  haben  dürfen.  Das  Zolldepartement ­
  erläutert  daher  auf  Befehl  des  Finanzministers,
dass  seit  der  Einführung  der  Goldwährung  in  Russland  alle
Silbermünze,  sowohl  die  Scheidemünze  (500/1000  fein),  als
auch  die  vollwichtige  (900/1000  fein)  als  Hilfsmünze  anzusehen ­
  ist  und  als  solche  auf  Grund  des  Art.  219  der  Zolltarifausgabe ­
  vom  Jahre  1906  mit  den  oben  angegebenen
Ausnahmen  als  für  die  Einfuhr  verboten  zu  gelten  hat  (C.  07,
Nr.  12  074).
220.  Schiesspulver,  Mischungen  für  Schiesspulver
und  Knallmischungen.
Anmerkung.  Dem  Finanzminister  ist  es
anheimgestellt,  die  Einfuhr  von  nach  dem  Tarif
verbotenen  Explosivstoffen  verschiedener  Art,
wenn  diese  von  Regierungsinstitutionen,  Gesellschaften ­
  und  Privatpersonen  zum  Gebrauch  bei
Erd-  und  Rammarbeiten  aus  dem  Auslande  bezogen ­
  werden  und  in  Kohlengruben  und  Bergwerken ­
  und  für  Signale  Verwendung  finden,
unter  Anwendung  der  folgenden  Zollsätze  zuzulassen: ­
  a)  Schiesspulver,  für  das  Pud  Rohgewicht ­
  2  Rbl.  10  Kop.,  und  b)  Dynamit,  Explosivstoffe ­
  aller  Art  und  Knallmischungen,  desgleichen
Zubehör  aller  Art  für  Sprengungen,  wie:  Zündschnüre, ­
  Lunten,  elektrische  Zünder  u.  a.  im
Tarif  nicht  besonders  genannt,  für  das  Pud  Rohgewicht ­
  4  Rbl.  50  Kop.  Die  Genehmigung  wird
erteilt  auf  Grund  einer  Bescheinigung  der  zu-
            
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