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die Einfuhr verboten zu gelten habe, hat das Zolldepartement
im Einvernehmen mit der besonderen Kanzlei für Kreditangelegenheiten
erläutert, dass im Hinblick auf die Anm.
zu Art. 219 des Zolltarifs Nickelscheidemünze ebenso wie
Silbermünze von geringem Feingehalt und Kupfermünze
zu den Münzen zu rechnen sind, deren Einfuhr verboten ist
(C. 06, Nr. 20 970).
Laut Art. 219 des allgemeinen russischen Zolltarifs
vom 13. Januar 1903 ist die Einfuhr von kupferner und
silberner russischer Scheidemünze verboten; im Art. 219
der Zolltarifausgabe vom Jahre 1906 ist dagegen das Verbot
der Einfuhr von russischer Kupfer- und Silbermünze
enthalten, ohne einen Hinweis darauf, dass dieses Verbot
sich nur auf Scheidemünze bezieht.
Danach ist es fraglich, ob gegenwärtig die Einfuhr von
russischen Silbermünzen zu 1 Rubel, 50 Kopeken und
25 Kopeken zulässig ist.
Hierbei kommt noch die Bestimmung des Gesetzes vom
27. März 1906 in Betracht, wonach aus dem Auslande heimkehrende
Personen russische Silbermünze zu 1 Rubel, 50 Kopeken
und 25 Kopeken nur bis zum Betrage von 25 Rubel,
sonstige russische Silber- und Kupfermünze aber nur bis
zum Betrage von 3 Rubel (der laut Anm. zum Art. 219 der
Tarifausgabe vom Jahre 1906 vertragsmässig auf 4 Rubel
50 Kopeken erhöht ist) bei sich haben dürfen. Das Zolldepartement
erläutert daher auf Befehl des Finanzministers,
dass seit der Einführung der Goldwährung in Russland alle
Silbermünze, sowohl die Scheidemünze (500/1000 fein), als
auch die vollwichtige (900/1000 fein) als Hilfsmünze anzusehen
ist und als solche auf Grund des Art. 219 der Zolltarifausgabe
vom Jahre 1906 mit den oben angegebenen
Ausnahmen als für die Einfuhr verboten zu gelten hat (C. 07,
Nr. 12 074).
220. Schiesspulver, Mischungen für Schiesspulver
und Knallmischungen.
Anmerkung. Dem Finanzminister ist es
anheimgestellt, die Einfuhr von nach dem Tarif
verbotenen Explosivstoffen verschiedener Art,
wenn diese von Regierungsinstitutionen, Gesellschaften
und Privatpersonen zum Gebrauch bei
Erd- und Rammarbeiten aus dem Auslande bezogen
werden und in Kohlengruben und Bergwerken
und für Signale Verwendung finden,
unter Anwendung der folgenden Zollsätze zuzulassen:
a) Schiesspulver, für das Pud Rohgewicht
2 Rbl. 10 Kop., und b) Dynamit, Explosivstoffe
aller Art und Knallmischungen, desgleichen
Zubehör aller Art für Sprengungen, wie: Zündschnüre,
Lunten, elektrische Zünder u. a. im
Tarif nicht besonders genannt, für das Pud Rohgewicht
4 Rbl. 50 Kop. Die Genehmigung wird
erteilt auf Grund einer Bescheinigung der zu-