Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

Verzeichnis
derjenigen  Waren,  deren  Einfuhr  in  Russland
verboten  ist.

219.  Russische  Scheidemünze,  kupferne  und  silberne,
und  ausländische  kupferne  und  silberne  Scheidemünze ­
  aller  Art  mit  Ausnahme  von:  1.  chinesischen ­
  Jamben,  deren  Einfuhr  über  die  ganze
Landgrenze  gegen  China  und  über  die  Seegrenze
gestattet  ist;  2.  Silbermünzen,  die  aus  dem
Khanat  Chiwa  in  die  Gebiete  der  Provinzen
Syr-Darja,  Fergana  und  Samarkand  eingeführt
werden;  3.  bucharischer  Silbermünze  und  4.  persischen ­
  Krans,  deren  Einfuhr  in  das  Reich
über  die  persische  und  afghanische  Grenze  gestattet ­
  ist.
Vertragsgemäss:  Aus  219.  Russische  Scheidemünze, ­
  kupferne  und  silberne,  und  ausländisches
kupfernes  und  silbernes  Geld  aller  Art.
Vertragsgemäss:  Anmerkung.  Reisenden  undBewohnern
  des  Grenzbezirks,  welche  die  Grenze  mit
ordnungsmässigen  Legitimationspapieren  überschreiten, ­
  ist  es  gestattet,  russische  Scheidemünze
bis  zu  4  Rubel  50  Kopeken,  deutsche  Kupfer-,
Nickel-  oder  Silbermünze  bis  zu  10  Mark  mit  sich
zu  führen.
Anmerkung.  Die  Einfuhr  von  ausländischer ­
  Silbermünze  in  das  Amurische  Generalgouvernement ­
  ist  nicht  verboten.
Auf  eine  Anfrage,  ob  rumänische  Nickel-Scheidemünze
  als  nach  Art.  219  des  Zolltarifs  für
            
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