Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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mit  Ausnahme  derjenigen  Fälle,  wo  die  Person,
die  die  Waffen  einführt,  oder  die  Handelsfirma,
auf  deren  Namen  die  Sendung  expediert  wird,
der  betreffenden  Zollanstalt  eine  besondere  Erlaubnisbescheinigung ­
  des  Ministeriums  für  Innere
Angelegenheiten  vorlegen  werden.
Taschenrevolver  unter  dem  Namen  Protektor, ­
  System  Turbiaux,  die  den  Schuss  aus  einer  von
der  Hand  verdeckten  Trommel  abgeben,  sind  zur  Einfuhrverboten ­
  (C.  86,  Nr.  14  741).
Der  Finanzminister  hat  den  Zollämtern  verboten,  hinfort ­
  aus  dem  Auslande  eingeführte  Stöcke  mit  Griffen
in  der  Form  von  Revolvern  durehzulassen  (C.  94,  Nr.  649).
Es  ist  dem  Zolldepartement  bekannt  geworden,  dass
einige  Zollämter  Miniatur-Pistolen  in  Form  von
Berlocken  ungehindert  einlassen.  Infolgedessen  macht  das
Zolldepartement  dem  Zollressort  bekannt,  dass  gemäss  einem
Gutachten  des  Polizei-Departements  solche  Pistolen  in  den
Inlandsverkehr  nicht  zugelassen  werden  dürfen  (C.  01,
Nr.  26  451).
Laut  Gutachten  des  Polizei-Departements  ist  die  Einfuhr ­
  von  Stöcken  mit  darin  verborgenen  Gummiknüppeln ­
  verboten  worden  (C.  03,  Nr.  14  037).
Da  nach  einem  Gutachten  des  Artilleriekomitees  W  i  n  dund
  Federbüchsen  als  ganz  gleichartig  anzusehen  sind,
und  insofern  eine  Gefahr  bieten,  als  der  Schuss  aus  solchen
Büchsen  lautlos  ist,  hat  der  Finanzminister  im  Einvernehmen
mit  dem  Ministerium  für  Innere  Angelegenheiten  für  die
Zukunft  die  Einfuhr  von  Wind-  und  Federbüchsen  jeder  Art
auf  Grund  des  Art.  222  des  Zolltarifs  verboten  (C.  10,  Nr.  9061).
223.  Spielkarten  aller  Art.
Spielkarten,  wenn  auch  in  beschädigter  Gestalt
z.  B.  mit  Einschnitten,  dürfen  nicht  eingeführt  werden  (C.  76,
Nr.  4978).
Gegenstände  aller  Art  mit  Abbildungen  von
Spielkarten  können  unbeanstandet  nur  in  dem  Fall
durchgelassen  werden,  wenn  die  Kartenbilder  auf  ihnen  so
zusammengestellt  sind,  dass  es  nicht  möglich  ist,  eine  ganze
Karte  auszuschneiden,  ohne  eine  andere  dabei  zu  beschädigen;
andernfalls,  wenn  sich  durch  Ausschneiden  von  Karten  selbst
des  allerkleinsten  Formats  ganze  Spiele  zusammensetzen
lassen,  ist  die  Einfuhr  verboten  (C.  90,  Nr.  3233).
224.  Fischbeeren  oder  Kockeiskörner  (baccae  coculli
indici).
In  der  letzten  Zeit  ist  wahrgenommen  worden,  dass
an  vielen  Orten  Russlands  der  Fischfang  durch  Betäubung
der  Fische  mit  Kockeiskörnern  betrieben  wird.  Um
zu  verhindern,  dass  Fischkörner  (Kockeiskörner,  baccae
coculli  indici),  deren  Einfuhr  nach  Art.  224  des  Zolltarifs
verboten  ist,  als  irgendwelche  andere  Teile  von  Pfanzen
oder  als  Samen  in  natürlicher,  gestossener,  gemahlener  Gestalt ­
  Eingang  in  das  Reich  über  die  Zollämter  finden,  weist
            
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