' das Zolldepartement die Zollämter an, streng darauf zu
achten, dass die gedachte Ware nicht durchgelassen wird,
und sind in zweifelhaften Fällen dem Departement Proben
einzusenden. Die Erkennungsmerkmale der Fischkörner
(Kockeiskörner)'sind folgende:
1. Die in den Handel kommende Ware ist die trockene,
graubraune, runzelige, nierenförmig-sphärische Frucht der
Anamirta cocullus, deren Längsachse 10—12, der Durch
messer 7—9 Millimeter beträgt. An der Basis der Frucht
befindet sich ein hervortretendes, sehr kurzes, stumpfes
Wärzchen und von diesem 3—4 Millimeter entfernt ein ■
wenig bemerkbare runde Vertiefung; zwischen ihnen ist
die Wandung der Frucht mehr oder minder ausgebuchtet,
wodurch die nierenförmige Gestalt der letzteren bedingt
wird; an der konvexen Oberfläche derselben ist von einem
Pol zum anderen, d. h. von dem Wärzchen bis zu der Ver
tiefung eine erhabene Rückgratslinie sichtbar, die die Frucht
in zwei gleiche symmetrische Hälften teilt; der Same ist
ölig und von sehr bitterem Geschmack;
2. der in den, in grobes oder feines braunes Pulver ver
wandelten Früchten des Kockeiskörnerstrauches enthaltene
Giftstoff, das Pikrotoxin, kann aus heissem Wasser, Wein
geist, Amylalkohol, Chloroform, konzentrierter Essigsäure,
Aetzalkalien und Ammoniak leicht ausgeschieden werden.
Das aus der Lösung kristallisierte Pikrotoxin scheidet in
Nadeln aus, die durch Sternchen verbunden sind; der Schmelz
punkt ist 200° C; starke Schwefelsäure löst das Pikrotoxin
und nimmt dabei eine orange Färbung an, die beim geringsten
Zusatz von Chrompik ins Violette, bei einer grösseren Menge
ins Braune übergeht (C. 99, Nr. 24 051).
225. Margarinerzeugnisse.
226. Künstlicher Safran.
Infolge Berichts eines Zollamts, dass als Safflor und
Safran gefärbte Blütenblättchen verschiedener
Pflanzen und insbesondere der Calendulae officinalis (künst
licher Safran) aus dem Auslande eingeführt werden, ergeht
an die Zollämter die Weisung, auf dergleichen Ware ihr be
sonderes Augenmerk zu richten und sich nicht an dem Aus
sehen und dem mitunter künstlich herbeigeführten Duft
genügen zu lassen, sondern die Färbung und die Qualität
der Ware selbst zu beachten (C. 90, Nr. 8514).
Zu beachten unter Art. 15 das C. 09, Nr. 7026.
227. Bengalische Zündhölzchen.
228. Waren und Gegenstände aller Art, die den
Charakter der Nichtachtung vor dem Heiligtum,
der Gotteslästerung oder Religionsspötterei haben
oder mit Stempeln, Etiketten und dergl. mit
heiligen Darstellungen gleichen Charakters ver
sehen sind.
229. Tapeten, die durchweg mit einer Masse arsen
haltiger Farben bedeckt sind, sowohl matt, als
auch glänzend.