Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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säuert  mit  Schwefelsäure  an  und  schüttelt  mit  Aether.
Der  ätherische  Auszug  wird  zur  Prüfung  auf  Saccharin
benutzt.
3.  Bei  Anwesenheit  von  Salicylsäure  muss  der  Rückstand ­
  des  ätherischen  Auszugs  mit  Salzsäure  behandelt  und
die  Salicylsäure  durch  Hinzufügen  von  Bromwasser  in  Form
von  Bromsalicylsäure  abgeschieden  werden.  Das  überschüssige ­
  Brom  kann  aus  dem  Filtrat  durch  einen  Luftstrom
entfernt  und  das  Saccharin  mit  einem  Aethergemisch,  wie
oben  geschildert,  extrahiert  werden.
Reaktionen  auf  Saccharin  und  Salicylsäure:
a)  Der  Rückstand  des  ätherischen  Auszugs,  in  dem  man
die  Anwesenheit  von  Saccharin  vermutet,  wird  mit  Resorein
und  konz.  Schwefelsäure  erwärmt.  Beim  Auflösen  der
Schmelze  in  einem  Ueberschuss  von  Aetznatron  zeigt  sich,
wenn  Saccharin  vorhanden  ist,  eine  starke  Fluoreszenz.  Die
Anwesenheit  von  Bernsteinsäure  stört  die  Reaktion.
%
b)  Behandelt  man  die  saccharinhaltige  Substanz  mit
konz.  Salpetersäure,  dampft  bis  zur  Trockne  ein  und  fügt
zum  Rückstand  mehrere  Tropfen  von  einer  Lösung  von
Aetzkali  in  50  prozentigem  Alkohol  hinzu,  so  tritt  beim
Erwärmen  zuerst  eine  blaue,  dann  eine  violette,  purpurrote
und  schliesslich  rote  Färbung  ein.
c)  Eine  10  prozentige  Lösung  von,  salpsiersaurem  Quecksilber ­
  in  verd.  Salpetersäure  gibt  mit  SalicyLsäure  eine  intensiv
rote  Färbung.
d)  Die  neutrale  Lösung  von  salicylsauren  Salzen  gibt
mit  schwefelsaurem  Kupfer  eine  grüne  Färbung.
e)  Die  saeeharinhaltige  Substanz  wird  erwärmt  und  mit
konz.  Salpetersäure  und  sodann  mit  Ammoniak  im  Ueberschuss ­
  versetzt.  Salicylsäure  verwandelt  sich  hierbei  in
Pikrinsäure,  die  sich  leicht  nach  der  gelben  Färbung  des
in  die  Flüssigkeit  getauchten  Wollfasers  erkennen  lässt.
<C.  00,  Nr.  14  570).
Infolge  der  Veröffentlichung  des  Gesetzes  betr.  die
Beschränkung  der  Erzeugung  und  des  Handels  mit  den
künstlichen  Süss  stoffen  —  macht  das  Zolldepartement  die
Zollanstalten  auf  die  Vorschriften  des  C.  00,  Nr.  14  570
aufmerksam  (C.  00,  Nr.  19  240).
236.  Ausländische  geistige  Getränke.  Verboten  zur
Einfuhr  nach  der  Murmanküste  des  Gouvernements ­
  Archangelsk.
237.  Geschirr  mit  doppeltem  Boden.
238.  Pfropfen  mit  den  Stempeln  ausländischer  Firmen,
wenn  sie  gesondert  von  den  Flaschen  eingeführt
werden.
            
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