Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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wie Kisten, Säcke usw., die zur Verpackung oder 
Bedeckung gedient haben, wird gestattet, jedoch 
unter der Bedingung, dass derartige Sendungen 
von Attesten der Ortsbehörden begleitet werden, 
die besagen, aus welcher Gegend die Gegenstände 
herkommen, und bescheinigen, dass in der be 
treffenden Gegend der Koloradokäfer nicht 
vorkommt. 
234. Zubereitungen aller Art aus Schweinefleisch, ausser 
geschmolzenem Schweinefett. 
Anmerkung 1. Die Einfuhr von Mustern 
ausländischer Schweineprodukte wird gestattet in 
Mengen, die unumgänglich zur Veranschaulichung 
nötig sind für Personen, die sich mit diesen 
Mustern bekannt machen wollen, um Schweine 
fleisch ins Ausland auszuführen, unter der Be 
dingung, dass die Notwendigkeit der Einfuhr 
solcher Muster aus dem Auslandein jedem einzelnen 
Fall vom Minister für Landwirtschaft und Domänen 
bestätigt wird. 
Anmerkung 2. Dem Minister des Innern 
wird anheimgestellt, im Einvernehmen mit dem 
Finanzminister und mit dem Minister für Land 
wirtschaft und Domänen die Einfuhr von lebenden 
Schweinen aus solchen ausländischen Gegenden 
zu verbieten, welche als verseucht erklärt werden, 
weil in ihnen Schweinekrankheiten herrschen, die 
für die Volksgesundheit und für die Schweine 
zucht gefahrbringend sind. Von den Verfügungen 
dieser Art macht der Minister des Innern dem 
Dirigierenden Senat zwecks allgemeiner Bekannt 
machung Mitteilung. 
Einfuhr von Schweinefleisch und Zubereitungen aus 
demselben — s. unter Art. 34 des Tarifs (C. 96, Nr. 13 945). 
Nach Art. 234 werden auch Schweinsdärme be 
handelt, deren Einfuhr also ebenfalls verboten ist. Bestätigt 
durch Beschluss des Dirigierenden Senats v. 5. Februrar 1909. 
235. Esswaren und Getränke, die eine Beimischung 
künstlicher Süssstoffe enthalten. 
Anmerkung. Als zeitweilige Massregel bis 
zur gesetzlichen Regelung dieser Frage ist die 
Einfuhr von pflanzlichen Konserven verboten, die 
Kupfersalze gleichviel in welcher Menge enthalten. 
Beimischungen von Kupfersalzen — s. Art. 13 
(C. 00, Nr. 10 289). 
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