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Im Hinblick auf den Art. 238 des allgemeinen Zoll
tarifs, wonach die Einfuhr von ausländischen Pfropfen
mit den Stempeln ausländischer Firmen, wenn sie gesondert
von den Flaschen eingehen, verboten ist, ist bestimmt worden,
dass die aus dem Auslande eingeführten Stöpsel, Etiketten,
sowie Flaschen jeder Art, Glasgefässe, Kapseln, Schachteln
u. dergl. mit dem Firmenaufdruck ausländischer Handels
häuser in dem Falle ungehindert eingelassen werden sollen,
wenn die betreffenden Gegenstände zu entsprechenden
ausländischen Waren eingeführt werden und diese letzteren
nach einer dem Zollamte vorzulegenden Bescheinigung der
betreffenden ausländischen Firma tatsächlich in der Be
schaffenheit und als Erzeugnis der ausländischen Firma
nachgewiesen sind, wie der Aufdruck auf den Etiketten,
Glasgefässen usw. angibt. Hierbei sind die Etiketten, Stöpsel
usw., wenn sie zusammen mit der Ware eingeführt werden,
nur in der letzteren entsprechenden Menge einzulassen.
Werden die Etiketten, Flaschen, Kapseln, Schachteln usw.
dagegen gesondert eingeführt, mit Erklärung der Deklaranten,
dass sie zu einer bei einem bestimmten Zollamte eingegangenen
Ware gehören, so haben die Zollämter eine sorgfältige Prüfung
dieser Angaben vorzunehmen und festzustellen, ob die ge
samte in diesen Angaben bezeichnete Ware tatsächlich nicht
mit ausländischen Etiketten, Kapseln usw. versehen ist
und ob die Ware oder der nicht mit solchen Etiketten usw.
versehene Teil derselben nach Beschaffenheit, Menge und
Herkunft von der betr. Firma den gesondert eingeführten
Etiketten, Kapseln, Glasgefässen usw. entspricht. Alsdann
sind die letzteren unter Erhebung des Zolles von den Zoll
ämtern aus eigener Machtvollkommenheit abzulassen (C. 05,
Nr. 5657, P. 4).
Nach einer zur Erläuterung der Bestimmungen über
den ungehinderten Einlass aus dem Ausland von Stöpseln,
Etiketten sowie Flaschen jeder Art, Glasgefässen, Kapseln,
Schachteln usw. mit dem Aufdruck ausländischer Firmen
erlassenen Bekanntmachung sind die Bescheinigungen der
ausländischen Firmen über die Zugehörigkeit der Stöpsel,
Etiketten usw. zu eingeführten ausländischen Waren nur
dann unbedingt erforderlich, wenn dem Zollamte keine
anderen Mittel zur Feststellung dieser Zugehörigkeit zu
Gebote stehen; kann die Zugehörigkeit der Stöpsel, Etiketten
usw. zu ausländischen Waren von der Beschaffenheit der
jenigen der bekannten Firmen mit genügender Sicherheit
durch Vergleichung der Menge und Beschaffenheit der Ware
mit den eingeführten Stöpseln, Etiketten usw. oder auf Grund
der dem Zollamt eingereichten Fakturen, Spezifikationen,
oder anderen Urkunden festgestellt werden, so bedarf es
nicht der Vorlegung besonderer Bescheinigungen (C. 06,
Nr. 30 472).
239. Anilinfarbe (Fuchsin oder solche anderer Be
nennungen), nicht in Kristallen, sondern in Teig
form, Stücken und Pulver.
Ueber die zur Einfuhr verbotene Anilinfarbe —
s. Art. 135 (C. 75, Nr. 7223).