Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Im Hinblick auf den Art. 238 des allgemeinen Zoll 
tarifs, wonach die Einfuhr von ausländischen Pfropfen 
mit den Stempeln ausländischer Firmen, wenn sie gesondert 
von den Flaschen eingehen, verboten ist, ist bestimmt worden, 
dass die aus dem Auslande eingeführten Stöpsel, Etiketten, 
sowie Flaschen jeder Art, Glasgefässe, Kapseln, Schachteln 
u. dergl. mit dem Firmenaufdruck ausländischer Handels 
häuser in dem Falle ungehindert eingelassen werden sollen, 
wenn die betreffenden Gegenstände zu entsprechenden 
ausländischen Waren eingeführt werden und diese letzteren 
nach einer dem Zollamte vorzulegenden Bescheinigung der 
betreffenden ausländischen Firma tatsächlich in der Be 
schaffenheit und als Erzeugnis der ausländischen Firma 
nachgewiesen sind, wie der Aufdruck auf den Etiketten, 
Glasgefässen usw. angibt. Hierbei sind die Etiketten, Stöpsel 
usw., wenn sie zusammen mit der Ware eingeführt werden, 
nur in der letzteren entsprechenden Menge einzulassen. 
Werden die Etiketten, Flaschen, Kapseln, Schachteln usw. 
dagegen gesondert eingeführt, mit Erklärung der Deklaranten, 
dass sie zu einer bei einem bestimmten Zollamte eingegangenen 
Ware gehören, so haben die Zollämter eine sorgfältige Prüfung 
dieser Angaben vorzunehmen und festzustellen, ob die ge 
samte in diesen Angaben bezeichnete Ware tatsächlich nicht 
mit ausländischen Etiketten, Kapseln usw. versehen ist 
und ob die Ware oder der nicht mit solchen Etiketten usw. 
versehene Teil derselben nach Beschaffenheit, Menge und 
Herkunft von der betr. Firma den gesondert eingeführten 
Etiketten, Kapseln, Glasgefässen usw. entspricht. Alsdann 
sind die letzteren unter Erhebung des Zolles von den Zoll 
ämtern aus eigener Machtvollkommenheit abzulassen (C. 05, 
Nr. 5657, P. 4). 
Nach einer zur Erläuterung der Bestimmungen über 
den ungehinderten Einlass aus dem Ausland von Stöpseln, 
Etiketten sowie Flaschen jeder Art, Glasgefässen, Kapseln, 
Schachteln usw. mit dem Aufdruck ausländischer Firmen 
erlassenen Bekanntmachung sind die Bescheinigungen der 
ausländischen Firmen über die Zugehörigkeit der Stöpsel, 
Etiketten usw. zu eingeführten ausländischen Waren nur 
dann unbedingt erforderlich, wenn dem Zollamte keine 
anderen Mittel zur Feststellung dieser Zugehörigkeit zu 
Gebote stehen; kann die Zugehörigkeit der Stöpsel, Etiketten 
usw. zu ausländischen Waren von der Beschaffenheit der 
jenigen der bekannten Firmen mit genügender Sicherheit 
durch Vergleichung der Menge und Beschaffenheit der Ware 
mit den eingeführten Stöpseln, Etiketten usw. oder auf Grund 
der dem Zollamt eingereichten Fakturen, Spezifikationen, 
oder anderen Urkunden festgestellt werden, so bedarf es 
nicht der Vorlegung besonderer Bescheinigungen (C. 06, 
Nr. 30 472). 
239. Anilinfarbe (Fuchsin oder solche anderer Be 
nennungen), nicht in Kristallen, sondern in Teig 
form, Stücken und Pulver. 
Ueber die zur Einfuhr verbotene Anilinfarbe — 
s. Art. 135 (C. 75, Nr. 7223).
	        
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