Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Im  Hinblick  auf  den  Art.  238  des  allgemeinen  Zolltarifs, ­
  wonach  die  Einfuhr  von  ausländischen  Pfropfen
mit  den  Stempeln  ausländischer  Firmen,  wenn  sie  gesondert
von  den  Flaschen  eingehen,  verboten  ist,  ist  bestimmt  worden,
dass  die  aus  dem  Auslande  eingeführten  Stöpsel,  Etiketten,
sowie  Flaschen  jeder  Art,  Glasgefässe,  Kapseln,  Schachteln
u.  dergl.  mit  dem  Firmenaufdruck  ausländischer  Handelshäuser ­
  in  dem  Falle  ungehindert  eingelassen  werden  sollen,
wenn  die  betreffenden  Gegenstände  zu  entsprechenden
ausländischen  Waren  eingeführt  werden  und  diese  letzteren
nach  einer  dem  Zollamte  vorzulegenden  Bescheinigung  der
betreffenden  ausländischen  Firma  tatsächlich  in  der  Beschaffenheit ­
  und  als  Erzeugnis  der  ausländischen  Firma
nachgewiesen  sind,  wie  der  Aufdruck  auf  den  Etiketten,
Glasgefässen  usw.  angibt.  Hierbei  sind  die  Etiketten,  Stöpsel
usw.,  wenn  sie  zusammen  mit  der  Ware  eingeführt  werden,
nur  in  der  letzteren  entsprechenden  Menge  einzulassen.
Werden  die  Etiketten,  Flaschen,  Kapseln,  Schachteln  usw.
dagegen  gesondert  eingeführt,  mit  Erklärung  der  Deklaranten,
dass  sie  zu  einer  bei  einem  bestimmten  Zollamte  eingegangenen
Ware  gehören,  so  haben  die  Zollämter  eine  sorgfältige  Prüfung
dieser  Angaben  vorzunehmen  und  festzustellen,  ob  die  gesamte ­
  in  diesen  Angaben  bezeichnete  Ware  tatsächlich  nicht
mit  ausländischen  Etiketten,  Kapseln  usw.  versehen  ist
und  ob  die  Ware  oder  der  nicht  mit  solchen  Etiketten  usw.
versehene  Teil  derselben  nach  Beschaffenheit,  Menge  und
Herkunft  von  der  betr.  Firma  den  gesondert  eingeführten
Etiketten,  Kapseln,  Glasgefässen  usw.  entspricht.  Alsdann
sind  die  letzteren  unter  Erhebung  des  Zolles  von  den  Zollämtern ­
  aus  eigener  Machtvollkommenheit  abzulassen  (C.  05,
Nr.  5657,  P.  4).
Nach  einer  zur  Erläuterung  der  Bestimmungen  über
den  ungehinderten  Einlass  aus  dem  Ausland  von  Stöpseln,
Etiketten  sowie  Flaschen  jeder  Art,  Glasgefässen,  Kapseln,
Schachteln  usw.  mit  dem  Aufdruck  ausländischer  Firmen
erlassenen  Bekanntmachung  sind  die  Bescheinigungen  der
ausländischen  Firmen  über  die  Zugehörigkeit  der  Stöpsel,
Etiketten  usw.  zu  eingeführten  ausländischen  Waren  nur
dann  unbedingt  erforderlich,  wenn  dem  Zollamte  keine
anderen  Mittel  zur  Feststellung  dieser  Zugehörigkeit  zu
Gebote  stehen;  kann  die  Zugehörigkeit  der  Stöpsel,  Etiketten
usw.  zu  ausländischen  Waren  von  der  Beschaffenheit  derjenigen ­
  der  bekannten  Firmen  mit  genügender  Sicherheit
durch  Vergleichung  der  Menge  und  Beschaffenheit  der  Ware
mit  den  eingeführten  Stöpseln,  Etiketten  usw.  oder  auf  Grund
der  dem  Zollamt  eingereichten  Fakturen,  Spezifikationen,
oder  anderen  Urkunden  festgestellt  werden,  so  bedarf  es
nicht  der  Vorlegung  besonderer  Bescheinigungen  (C.  06,
Nr.  30  472).
239.  Anilinfarbe  (Fuchsin  oder  solche  anderer  Benennungen), ­
  nicht  in  Kristallen,  sondern  in  Teigform, ­
  Stücken  und  Pulver.
Ueber  die  zur  Einfuhr  verbotene  Anilinfarbe  —
s.  Art.  135  (C.  75,  Nr.  7223).
            
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