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Türklinken — nach dem Material der Klinken und nicht nach dem
jenigen der Zapfen, an denen sie aufgesteckt sind (C. 91, Nr. 20 996, P. 9).
Holzfutterale für Nähmaschinen, als notwendiger Zu
behör der letzteren — nach Art. 167, wenn mit ihnen zusammen eingeführt;
und nach dem Material, wenn gesondert eingeführt (C. 91, Nr. 25 922, P. 5).
Teile von Turmuhren, die nicht vollständige Uhren bilden —
nach den entsprechenden Artikeln des Tarifs je nach dem Material und nicht
nach Art. 171, P. 5 (C. 92, Nr. 14 043, P. 11).
Marly in Abschnitten verschiedener Grösse, mit Sublimat, Jodo
form, Salicyl-, Karbol-, Thymol- und anderen ähnlichen Säuren oder antiseptischen
Substanzen imprägniert — nach dem Material des Gewebes (C. 93, Nr. 6768, P. 7).
Aus verschiedenem Material angefertigte Drahtnägel werden nach
demjenigen Material verzollt, das im Sinne des Tarifs die wesentlichste Bedeutung
hat; gegossene, kupferne Nägel dagegen, die nicht Drahtfabrikate sind, fallen
unter den entsprechenden Punkt des Art. 149 (C. 93, Nr. 11 144, P. 4).
Sch weissblätter für Kleider aus gewebten und gestrickten Stoffen
— nach dem Material dieser Stoffe (C. 93, Nr. 11 387, P. 6).
Metallpagen für Damenkleider — nach dem verwendeten
Material (C. 94, Nr. 10 117, P. 6).
Punaises, Papierbinder, Heftdraht usw. für Papier,
aus einfachem Material angefertigt — nach dem Material (C. 94, Nr. 13 655).
• Gewichte, ausser eisernen, gusseisernen und stählernen — nach dem
Material, und müssen, wenn sie auch mit den Wagen zusammen eingeführt werden
und notwendigen Zubehör derselben bilden, selbständig verzollt werden. Siehe
Art. 163 (C. 94, Nr. 20 969, P. 5).
Plüschsäckchen (Ridiküle) mit vernickelter und überhaupt
metallener Einfassung — nich Art. 215, P. 1; solche Säckchen nur aus Seiden
stoff (Plüsch oder Sammet) — nach dem Material des Stoffes (C. 94, Nr. 21 510,
Erzeugnisse mit Beimischung von Torf — nach den
entsprechenden Artikeln des Zolltarifs, je nach den Eigenschaften und der Be
stimmung des Materials und der Erzeugnisse (C. 94, Nr. 21 902, P. 7).
Zubehör für das Ab wägen von Parfüms in kleinere
Behälter, welche getrennt eingeführt werden, — nach dem Material. Siehe Art. 119
<C. 94, Nr. 21 902, P. 8).
Damengurte aus Metalldraht oder aus Rauschgoldbändern
gefertigt — nach dem zur Verwendung gekommenen Material (C. 94, Nr. 21 903,
Baumwollfabrikate in der Form gewebter Einsätze
oder Besätze — nach dem Material des Gewebes. Siehe Art. 187 (C. 94, Nr. 21 903,
P- 13).
Kopier- und Vervielfältigungsapparate nebst Zubehör
zum Kopieren — nach dem verwendeten Material (C. 94, Nr. 22 199, P. 7). .
Schlüsselringe aus einem oder mehreren Metallen — nach dem
überwiegenden Material (C. 94, Nr. 23 084, P. 4).
Waggonbuchsen aus Eisen, Gusseisen und Kupfer hergestellt und
Jü getrennten Teilen eingeführt — nach dem Herstellungsmaterial der einzelnen
■Teile (C. 95, Nr. 1403, P. 5).
Kleine Maschinen zum Heften und Registrieren von Papier
nach dem verwendeten Material (C. 95, Nr. 2969, P. 5).